Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162 - VORIS 20220 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 44)
Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5)
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erhebung von Gebühren | 1 |
Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens | 2 |
Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages | 3 |
Berechnung nach Zeitaufwand | 4 |
Erstattung von Auslagen | 5 |
Inkrafttreten | 6 |
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 |
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde | Anlage 2 |
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1 | Anlage 3 |
Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2 | Anlage 4 |
§ 1 KOVerm - Erhebung von Gebühren
(1) 1 Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. 2 Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich
1.
aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und
2.
für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 .
3 Die Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die als hochwertige Datensätze im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S.43) aufgeführt sind, ist gebührenfrei.
(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.
(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.
§ 2 KOVerm - Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
(1) 1 Werden einer Behörde des Landes, einer kommunalen Körperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einer Jagdgenossenschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten ( § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NVermG ); dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen ( § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG ). 2 Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 3 .
(2) 1 Werden
1.
einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
2.
einer anderen behördlichen Vermessungsstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NVermG oder
3.
einer kommunalen Körperschaft, der die Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen übertragen ist ( § 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG ),
Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten ( § 6 Abs. 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3, NVermG ). 2 Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 4 . 3 In der Anlage 4 ist berücksichtigt, dass bei den Aufgabenträgern nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 und den weiteren Mitwirkenden nach Satz 1 Nr. 3 eigener Aufwand entsteht ( § 10 Nr. 6 Halbsatz 2 NVermG ).
§ 3 KOVerm - Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages
(1) 1 Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, soweit in dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.
(2) 1 Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. 2 Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.
(3) 1 Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 KOVerm - Berechnung nach Zeitaufwand
(1) 1 Richtet sich die Höhe einer Gebühr oder des zu erstattenden Aufwandes ( § 2 Abs. 1 ) nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. 2 Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 3 Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.
(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr oder der zu erstattende Aufwand nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.
(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | 63,50 Euro, |
---|---|---|
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 53,50 Euro, |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 44,00 Euro, |
4. | für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen und technische Hilfskräfte | 35,50 Euro. |
§ 5 KOVerm - Erstattung von Auslagen
(1) 1 Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) . 2 Auslagen sind auch
1.
Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie
2.
Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.
(2) 1 Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 1,00 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. 2 Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.
§ 6 KOVerm - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 22. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 141) außer Kraft.
Hannover, den 25. März 2017
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
P i s t o r i u s Minister
Anlage 1 KOVerm - Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen | |
1 | Einsicht, Auskunft |
2 | Geobasisdaten des ALKIS |
3 | Geobasisdaten des ATKIS |
4 | Geobasisdaten des AFIS |
5 | Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste |
6 | Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung |
7 | Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens |
8 | Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht |
Liegenschaftsvermessung | |
9 | Vermessung und Auswertung |
10 | Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster |
11 | Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriften |
Bodenordnung | |
12 | Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) |
13 | Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
14 | Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Sonstige Amtshandlungen und Leistungen | |
15 | Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes |
16 | Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken |
17 | Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen |
18 | Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen |
Tabellen | |
---|---|
Tabelle 1 | Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung |
Tabelle 2 | Gebäudevermessungen |
Tabelle 3 | Liegenschaftsvermessungen ohne Gebäudevermessungen |
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen
3D | Dreidimensional |
---|---|
AFIS | Amtliches Festpunktinformationssystem |
ALKIS | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem |
AK5 | Amtliche Karte 1 : 5 000 |
AP2.5 | Amtliche Präsentation 1 : 2 500 |
AP10 | Amtliche Präsentation 1 : 10 000 |
ATKIS | Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem |
Basis-DLM | Digitales Landschaftsmodell |
DGM | Digitales Geländemodell |
DOM | Digitales Oberflächenmodell |
DOP | Digitales Orthophoto |
GetFeatureInfo | Zeigt Sachinformationen zu einem Punkt in Karten oder Darstellungsdiensten |
NBA | Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung |
ÖbVI | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur |
TIFF | Tagged Image File Format; Datenformat |
TrueDOP | Aus bildbasierten digitalen Oberflächenmodellen (bDOM) abgeleitetes Digitales Orthophoto |
UAV | Unmanned Aerial Vehicle, Unbemanntes Fluggerät |
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen | ||
1 | Einsicht, Auskunft | |
1.1 | Einsicht für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand, Auskunft zu einer Präsentation | nach Zeitaufwand |
1.2 | Amtliche Grenzauskunft | |
1.2.1 | Grundgebühr | 125,00 |
1.2.2 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) | 90,00 |
1.2.3 | vermessungstechnische Arbeiten | nach Zeitaufwand |
2 | Geobasisdaten des ALKIS | |
2.1 | Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters, Erstausfertigung | |
2.1.1 | Liegenschaftsbeschreibung | |
2.1.1.1 | Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis | 10,00 |
2.1.1.2 | Bestandsnachweis | 20,00 |
2.1.2 | Liegenschaftskarte 1 : 1 000 oder 1 : 2 000 (farbig oder in Graustufen) | |
2.1.2.1 | bis DIN A3 | 20,00 |
2.1.2.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0 | 40,00 |
2.1.3 | Zuschlag zu Nr. 2.1.2 für die Beglaubigung eines Auszuges aus der amtlichen Karte nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskarte), je beglaubigte Liegenschaftskarte | 12,00 |
2.1.4 | AK5, AP2.5 oder AP10, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen | |
2.1.4.1 | bis DIN A3 | 12,00 |
2.1.4.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0 | 24,00 |
2.2 | Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab, Erstausfertigung | |
2.2.1 | auf Grundlage der Liegenschaftskarte | |
2.2.1.1 | bis DIN A3 | 26,00 |
2.2.1.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0 | 52,00 |
2.2.2 | auf Grundlage der AK5, AP2.5 oder AP10 | |
2.2.2.1 | bis DIN A3 | 16,00 |
2.2.2.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0 | 32,00 |
2.3 | Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen | |
2.3.1 | Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters | 80 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4 |
2.3.2 | Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab | 80 % der Gebühr nach Nr. 2.2 |
2.4 | Spezielle Aufbereitung | |
2.4.1 | Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr. 2.1 oder Präsentation nach Nr. 2.2 | nach Zeitaufwand |
2.4.2 | Mehrausfertigung der Produkte nach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.2 bei gleichzeitiger Bearbeitung, je Mehrausfertigung | 20 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.2 |
2.5 | Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten | |
2.5.1 | ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen | |
2.5.1.1 | für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt | 0,90 |
2.5.1.2 | für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt | 0,45 |
2.5.1.3 | für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt | 0,23 |
2.5.1.4 | für das 100 001. bis 1 000 000. Objekt, je Objekt | 0,11 |
2.5.1.5 | ab dem 1 000 001. Objekt, je Objekt | 0,06 |
2.5.1.6 | Mindestgebühr | 60,00 |
2.5.2 | ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten | |
2.5.2.1 | für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt. | 0,06 |
2.5.2.2 | für das 1001. bis 10 000. Objekt, je Objekt | 0,03 |
2.5.2.3 | für das 10 001. bis 100 000. Objekt, je Objekt | 0,02 |
2.5.2.4 | ab dem 100 001. Objekt, je Objekt | 0,01 |
2.5.2.5 | Mindestgebühr | 60,00 |
2.5.2.6 | Höchstgebühr | 6 000,00 |
2.6 | Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten im NBA-Verfahren | |
2.6.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr | 200,00 |
2.6.2 | Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze | |
2.6.2.1 | Grundausstattung ALKIS-Datensätze Anmerkung zu Nr. 2.6.2.1:Erstmalige Bereitstellung der gebührenfreien ALKIS-Datensätze (Flurstücke, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Landnutzung, Bodenschätzung, Hausumringe) in aufbereiteter Form. | 120,00 |
2.6.2.2 | Zuschlag zu Nr. 2.6.2.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinaten | nach Nr. 2.5.1 oder 2.5.2 |
2.6.3 | Aktualisierung | |
2.6.3.1 | für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe | 90,00 |
2.6.3.2 | Zuschlag zu Nr. 2.6.3.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinaten für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat | 1,5 % der nach Nr. 2.5.1 oder 2.5.2 zu bemessenden Gebühr |
3 | Geobasisdaten des ATKIS | |
3.1 | Abgabe von Kartenblättern oder Auszügen topographischer Karten | |
3.1.1 | Topographische Karte 1 : 25 000, gefaltet, je Kartenblatt | 8,00 |
3.1.2 | Topographische Karte 1 : 50 000, gefaltet, je Kartenblatt. | 8,00 |
3.1.3 | Topographische Karte 1 : 100 000, gefaltet, je Kartenblatt | 8,00 |
3.1.4 | Topographische Karte 1 : 25 000, 1 : 50 000 oder 1 : 100 000, blattschnittfrei, plano, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen | |
3.1.4.1 | bis DIN A3 | 10,00 |
3.1.4.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0 | 32,00 |
3.2 | Abgabe der Übersichtskarte 1 : 500 000, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen, gefaltet | 10,50 |
3.3 | Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten | |
3.3.1 | Digitale Luftbilder, orientiert, nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle km²), je km² | |
3.3.1.1 | für den 1. bis 500. km² | 16,00 |
3.3.1.2 | für den 501. bis 5 000. km² | 8,00 |
3.3.1.3 | für den 5 001. bis 25 000. km² | 4,00 |
3.3.1.4 | ab dem 25 001. km² | 2,00 |
3.3.1.5 | Mindestgebühr | 60,00 |
3.3.1.6 | Höchstgebühr | 130 000,00 |
3.3.2 | Digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFF, je Luftbild | 60,00 |
3.3.3 | 3D-Messdaten (3D-Laserscan-Punktwolke, 3D-Matching-Punktwolke (aus Bildkorrelation)), nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle km²), je km² | |
3.3.3.1 | für den 1. bis 500. km² | 30,00 |
3.3.3.2 | für den 501. bis 5 000. km² | 15,00 |
3.3.3.3 | für den 5 001. bis 25 000. km² | 7,50 |
3.3.3.4 | ab dem 25 001. km² | 3,75 |
3.3.3.5 | Mindestgebühr | 60,00 |
3.3.3.6 | Höchstgebühr Anmerkung zu Nr. 3.3.3:Dies gilt nicht für mit UAV erzeugten 3D-Messdaten. | 250 000,00 |
4 | Geobasisdaten des AFIS | |
4.1 | Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben, Erstausfertigung | |
4.1.1 | Punktliste, je angefangene 50 Punkte | 20,00 |
4.1.2 | Einzelnachweis, einschließlich Einmessungsskizze | 10,00 |
4.1.3 | Gesamtauszug, je Festpunkt | 10,00 |
4.2 | Mehrausfertigung der einzelnen Position nach Nr. 4.1 bei gleichzeitiger Bearbeitung | 20 % der Gebühr nach Nr. 4.1 |
4.3 | Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen, je Festpunkt | |
4.3.1 | für den 1. bis 1 000. Festpunkt | 0,90 |
4.3.2 | für den 1 001. bis 10 000. Festpunkt | 0,45 |
4.3.3 | für den 10 001. bis 100 000. Festpunkt | 0,23 |
4.3.4 | ab dem 100 001. Festpunkt | 0,11 |
4.3.5 | Mindestgebühr | 60,00 |
5 | Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste | |
5.1 | Auskunftssystem Liegenschaftskataster | |
5.1.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr | |
5.1.1.1 | Grundgebühr für ein Benutzungsprofil ohne Eigentumsangaben | 200,00 |
5.1.1.2 | Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für die Bereitstellung von Eigentumsangaben | 200,00 |
5.1.1.3 | Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen Anmerkung zu Nr. 5.1.1.3:Die Erhebung ist nur in Verbindung mit Nr. 5.1.1.2 möglich. | 120,00 |
5.1.1.4 | Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 je weiteres Benutzungsprofil | 120,00 |
5.1.2 | Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster | |
5.1.2.1 | Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4 |
5.1.2.2 | Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.2 |
5.2 | Geodatendienste | |
5.2.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung zum Abruf von Eigentumsangaben für einen Benutzer, je Vertrag und je Jahr | 200,00 |
5.2.2 | Abruf von Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z. B. GetFeatureInfo) Anmerkung zu Nr. 5.2.2:Die Abrechnung der Abrufe erfolgt je Vertrag einmal jährlich. | nach den Nrn. 2.5.1.1 bis 2.5.1.5 |
6 | Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung | |
6.1 | Übertragung der Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters auf eine kommunale Körperschaft (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG) | 150,00 |
6.2 | Recht zur entgeltlichen Weitergabe ohne Veränderung (Weiterverkauf) | |
6.2.1 | Topographische Karten und Übersichtskarte, je Kartenblatt | |
6.2.1.1 | Abgabe an den Einzelhandel | 60 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.2 |
6.2.1.2 | Abgabe an den Großhandel | 40 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.2 |
6.2.2 | Digitale Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Weitergabe | 60 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 |
6.3 | Recht zur Verwertung von digitalen Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Abgabe | |
6.3.1 | bei interner Nutzung durch verbundene Unternehmen Anmerkung zu Nr. 6.3.1Die Gebühr nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 beinhaltet jeweils das damit verbundene Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer. | 200 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 |
6.3.2 | mit Bearbeitung in Folgeprodukten und -diensten sowie Unterlizensierung | 300 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 |
7 | Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens | |
7.1 | Abgabe bis zu 4 Seiten im analogen Format und bis zu 20 Punkte im digitalen Format, je Antrag | 60,00 |
7.2 | Zuschlag zu Nr. 7.1 für weitere analoge Formate, je Seite, oder weitere digitale Formate, je angefangene 10 Punkte | 8,00 |
7.3 | Zuschlag zu Nr. 7.1 für die manuelle Ergänzung mit Liegenschaftszahlen | nach Zeitaufwand |
8 | Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht | |
8.1 | Planunterlage für einen Bauleitplan | |
8.1.1 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) | 280,00 |
8.1.2 | Anfertigung der Planunterlage | nach Zeitaufwand |
8.1.3 | Prüfung und Bescheinigung auf vorgelegtem Bebauungsplan | nach Zeitaufwand |
8.2 | Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) | |
8.2.1 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) | |
8.2.1.1 | Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte | 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 |
8.2.1.2 | Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan | 90,00 |
8.2.1.3 | Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan | 80,00 |
8.2.1.4 | Abgabe Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan | 20,00 |
8.2.2 | Anfertigung eines Lageplans | |
8.2.2.1 | für ein Bauvorhaben | nach Tabelle 1 |
8.2.2.2 | für sonstige Fälle | nach Tabelle 1 Zeile 1 |
8.2.3 | Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für analoge Ausfertigungen, je Ausfertigung | 18,00 |
8.2.4 | Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für die Erhebung zusätzlicher Angaben (z. B. Gebäudeseiten auf benachbarten Grundstücken, topographische Gegebenheiten, bauliche Anlagen) | nach Zeitaufwand |
8.2.5 | Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für besonderen Bearbeitungsaufwand von Grafikdaten | nach Zeitaufwand |
8.2.6 | Beglaubigung eines vorgelegten Lageplans nach § 11 Abs. 2 NBauVorlVO | 80 % der nach Nr. 8.2.2 zu bemessenden Gebühr |
8.3 | Bescheinigungen zu Sachverhalten betreffend Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens | |
8.3.1 | Fertigung einer Grenz- und Gebäudebescheinigung oder eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), je Bescheinigung | 10 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr, mindestens die Gebühr nach Nr. 8.3.3 |
8.3.2 | Zuschlag zu Nr. 8.3.1 für die Erhebung zusätzlicher Angaben | nach Zeitaufwand |
8.3.3 | Beglaubigung der Unterschrift einer Baulasterklärung nach § 81 Abs. 2 NBauO, je Beglaubigung | 46,00 |
8.3.4 | Fertigung einer sonstigen Bescheinigung | nach Zeitaufwand |
Liegenschaftsvermessung | ||
9 | Vermessung und Auswertung | |
9.1 | für eine Zerlegung | |
9.1.1 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten | 250,00 zuzüglich der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B |
9.1.2 | Zuschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke in der geringsten Bodenwertstufe mehr als 7 500 m² beträgt | 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B |
9.1.3 | Abschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke weniger als 100 m² beträgt | 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B |
9.2 | bei einer Sonderung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung | 250,00 zuzüglich 40 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 35 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B |
9.3 | bei einer Grenzfeststellung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten Anmerkung zu Nr. 9.3:Bei einer Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage nach Nr. 8.1.2 vermindert sich die Gebühr um 125,00 Euro. | 250,00 zuzüglich 80 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt C |
9.4 | zur Erhebung einer langgestreckten Anlage mit mehr als 200 m Länge und mehr als 10 neuen oder festgestellten Grenzpunkten (z. B. Straße, Weg, Bahn, Deich, Gewässer) | |
9.4.1 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Auswertung örtlicher Arbeiten | 250,00 zuzüglich 50 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B |
9.4.2 | Durchführung örtlicher Arbeiten | nach Zeitaufwand |
9.5 | Abschlag für jeden nicht abgemarkten Grenzpunkt zu Nr. 9.1 oder 9.3 | 35,00 |
9.6 | zur Erhebung von Gebäuden für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten | |
9.6.1 | im Regelfall | 90,00 zuzüglich der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr |
9.6.2 | bei Gebäuden auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem Gebäude bei einem Herstellungswert bis 70 000 Euro | 90,00 zuzüglich der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 3 |
9.6.3 | Zuschlag für zusätzlichen Aufwand zur Ermittlung eines beantragten Grenzbezugs | |
9.6.3.1 | zu Nr. 9.6.1 | 20 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr |
9.6.3.2 | zu Nr. 9.6.2 | 20 % der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 3 |
10 | Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster | |
10.1 | für eine Zerlegung | 35 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
10.2 | bei einer Sonderung | 30 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
10.3 | bei einer Grenzfeststellung | 22 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
10.4 | bei der Erhebung einer langgestreckten Anlage nach Nr. 9.4 | 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
10.5 | bei der Erhebung von Gebäuden | 33 % der nach Tabelle 2 zu bemessenden Gebühr |
11 | Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriften | nach Zeitaufwand |
Bodenordnung | ||
12 | Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | |
12.1 | Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung des Umrings | nach den Nrn. 9.1, 9.2, 9.3, 10.1, 10.2 und 10.3 |
12.2 | Umlegungstechnische Arbeiten und Verwaltungsarbeiten | |
12.2.1 | Geschäftsstellenarbeiten (z. B. Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses, Erarbeitung von Zuteilungsentwürfen und deren Erörterung, Anfertigung des Umlegungsplans) | |
12.2.1.1 | je Grundbuchbestand | 1 880,00 |
12.2.1.2 | je Quadratmeter Fläche | |
12.2.1.2.1 | für Wohnbauland | 0,50 |
12.2.1.2.2 | für Gewerbebauland | 0,25 |
12.2.2 | Zuschlag für Mehraufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit kleingliedriger Grundstücksstruktur sowie für umfassende rechtliche Regelungen | bis 40 % der Gebühr nach Nr. 12.2.1 |
12.2.3 | Abschlag für Minderaufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit großflächiger Grundstücksstruktur | bis 20 % der Gebühr nach Nr. 12.2.1 |
12.2.4 | Arbeiten zur umfassenden Änderung des Umlegungsplanentwurfs oder für die Änderung des Umlegungsplans | nach Zeitaufwand |
12.2.5 | Übertragung oder Kennzeichnung der zukünftigen Grenzpunkte in der Örtlichkeit vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans | nach Zeitaufwand |
12.3 | Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 74 BauGB | 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
13 | Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
13.1 | Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) und Bearbeitung | 250,00 zuzüglich nach Zeitaufwand |
13.2 | Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 84 BauGB | 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr |
14 | Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) | |
14.1 | Feststellung der Umringsgrenze eines Neuvermessungsgebiets | |
14.1.1 | Vorbereitung und Auswertung örtlicher Arbeiten, je angefangene 1,5 km der Umringsgrenze des Neuvermessungsgebietes | 40 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der nach Tabelle 3 Abschnitt C zu bemessenden Gebühren |
14.1.2 | Durchführung örtlicher Arbeiten | nach Zeitaufwand |
14.2 | Vermessung zum Plan nach § 41 FlurbG (Übertragung, Erhebung und Auswertung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen) | |
14.2.1 | Terrestrische Vermessung, Durchführung örtlicher Arbeiten einschließlich Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
14.2.2 | UAV-basierte Mess- und Auswerteverfahren | |
14.2.2.1 | Erhebung der Daten durch Befliegung, Vorbereitung und örtliche Arbeiten | nach Zeitaufwand |
14.2.2.2 | Produktableitung (z. B. TrueDOP, DGM, DOM) | nach Zeitaufwand |
14.2.2.3 | Auswertung der Daten | nach Zeitaufwand |
14.3 | Vorbereitung, Übertragung und Auswertung der Landabfindung (Vermessung der künftigen Grenzpunkte) | |
14.3.1 | je künftigen Grenzpunkt | 60,00 |
14.3.2 | Zuschlag für jeden dauerhaft vermarkten künftigen Grenzpunkt | 110,00 |
14.4 | Zusätzliche Leistungen (z. B. Erhebung von Landschaftsinformationen) Anmerkung zu Nr. 14:Andere Amtshandlungen und Leistungen innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, insbesondere Liegenschaftsvermessungen, sind nach den entsprechenden Nummern des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. | nach Zeitaufwand |
Sonstige Amtshandlungen und Leistungen | ||
15 | Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, je Auftrag | 70,00 |
16 | Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken | |
16.1 | Unschädlichkeitszeugnis | |
16.1.1 | Erteilung oder Ablehnung bei bis zu 5 Beteiligten | 600,00 |
16.1.2 | Zuschlag zu Nr. 16.1.1 für je weitere angefangene 5 Beteiligte | 130,00 |
16.2 | Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken | nach Zeitaufwand |
17 | Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen (z. B. Ergänzung von Sachverhalten, zusätzliche Erhebungen oder Berechnungen, zusätzlich zur Ausführung einer Ersatzvornahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen oder dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erforderliche Amtshandlungen) | nach Zeitaufwand |
18 | Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (z. B. Datenselektion, Datenumwandlung, Dateiformatumwandlung, Koordinatentransformation, Produktverschneidung, Produktkombination, Georeferenzierung, Vektorisierung, Integration anderer Sachdaten, Speichern digitaler Datensätze oder Produkte auf speziellen Datenträger), je Auftrag | nach Zeitaufwand, mindestens 60,00 |
Tabelle 1
Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung
Zeile | Wert des Bauvorhabens bis einschließlich | Einfacher Lageplan | Qualifizierter Lageplan |
---|---|---|---|
in Euro | Gebühr in Euro | ||
1 | 2 | 3 | |
1 | 70 000 | 95 | 300 |
2 | 350 000 | 210 | 675 |
3 | 700 000 | 310 | 1 085 |
4 | 1 800 000 | 500 | 1 650 |
5 | 3 000 000 | 650 | 2 200 |
6 | über 3 000 000 |
Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten.
Tabelle 2
Gebäudevermessungen
Herstellungswert bis einschließlich | Gebühr nach Nr. 9.6.1 | Gebühr nach Nr. 9.6.2 |
---|---|---|
in Euro | in Euro | in Euro |
1 | 2 | 3 |
70 000 | 260 | 180 |
350 000 | 750 | |
700 000 | 1 445 | |
1 800 000 | 2 325 | |
3 000 000 | 3 285 | |
über 3 000 000 |
1.
Nur eine Gebühr ist anzusetzen je Antrag
a)
für einen räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Gebäudebestand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers auf einem Grundstück oder Flurstück,
b)
für ein Wohn- oder Geschäftshaus mit zugehörigen Garagen oder Garagenzeilen, auch wenn diese auf räumlich nicht zusammenhängenden Grundstücken oder Flurstücken stehen.
2.
Als Herstellungswert gilt der Wert der zu vermessenden Gebäude oder der Grundrissveränderungen ohne Außenanlagen und Einrichtungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
3.
Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten.
Tabelle 3
Liegenschaftsvermessungen ohne Gebäudevermessungen
Der in den Abschnitten A bis C maßgebende Bodenwert für einen Antrag ergibt sich aus der Zuordnung der überwiegenden Anzahl der Grenzpunkte des Antrages zu den aufgeführten Bodenwertspannen.
Abschnitt A
Gebühr für festgestellte und neue Grenzpunkte einschließlich Abmarkung
Bodenwert | |||
---|---|---|---|
bis 10 Euro/m² | über 10 Euro/m² bis 200 Euro/m² | über 200 Euro/m² | |
Gebühr in Euro | |||
für den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen | 715 | 855 | 1 060 |
zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt | 190 | 255 | 305 |
zusätzlich für den 7. bis 30. Grenzpunkt, je Grenzpunkt | 150 | 205 | 240 |
zusätzlich ab dem 31. Grenzpunkt, je Grenzpunkt | 120 | 155 | 210 |
Abschnitt B
Gebühr für neue Flurstücke
Bodenwert | |||
---|---|---|---|
bis 10 Euro/m² | über 10 Euro/m² bis 200 Euro/m² | über 200 Euro/m² | |
Gebühr in Euro | |||
für das 1. Flurstück | 640 | 790 | 955 |
zusätzlich für das 2. und 3. Flurstück, je Flurstück | 210 | 255 | 320 |
zusätzlich für das 4. bis 20. Flurstück, je Flurstück | 185 | 230 | 275 |
zusätzlich ab dem 21. Flurstück, je Flurstück | 160 | 195 | 235 |
Maßgeblich ist die Differenz aus der Anzahl der neuen Flurstücke und der Anzahl der alten Flurstücke, jedoch mindestens ein Flurstück.
Abschnitt C
Gebühr für festgestellte Grenzpunkte
Bodenwert | |||
---|---|---|---|
bis 10 Euro/m² | über 10 Euro/m² bis 200 Euro/m² | über 200 Euro/m² | |
Gebühr in Euro | |||
für den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen | 515 | 595 | 675 |
zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt | 65 | 80 | 95 |
zusätzlich ab dem 7. Grenzpunkt, je Grenzpunkt | 50 | 55 | 60 |
Anlage 2 KOVerm - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
1.1 | Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) | |
1.1.1 | Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 | 650,00 |
1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Bestellung nach § 2 Abs. 1 | 25 % der Gebühr nach Nr. 1.1.1 |
1.1.3 | Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 60,00 |
1.1.4 | Einwilligung oder Ablehnung zu beruflichen Verbindungen nach § 5 Satz 1, je ÖbVI | 165,00 |
1.1.5 | Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2 | 120,00 |
1.1.6 | Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2 | 120,00 |
1.1.7 | Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3 | 650,00 |
1.1.8 | Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 650,00 |
1.1.9 | Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Anmerkung zu Nr. 1.1.9:Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde. | 495,00 |
1.2 | Dienst- und Fachaufsicht über die ÖbVI nach § 11 Abs. 1 | |
1.2.1 | Turnusmäßige Prüfung, je ÖbVI Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:a)Bei einer zusammenhängenden Prüfung von nach § 5 Satz 1 Halbsatz 1 verbundenen ÖbVI vermindert sich die Gebühr je zu prüfende Person um 25 %.b)Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.c)Bei einer Prüfung ohne Zutritt der Aufsichtsbehörde zu den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 10 %. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen. | 790,00 |
1.2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 1.2.2:Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00 |
1.2.3 | Durchsetzen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3 | 120,00 |
2 | Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen | |
2.1 | Turnusmäßige Prüfung Anmerkung zu Nr. 2.1:Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten. | 625,00 |
2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 2.2:Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00 |
Anlage 3 KOVerm - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.
Nr. | Gegenstand | Höhe des zu erstattenden Aufwandes, bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Geobasisdaten des ALKIS | |
1.1 | Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10 | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4 |
1.2 | Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.2 |
1.3 | Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr.1.1 oder Präsentation nach Nr. 1.2 | nach Zeitaufwand |
1.4 | Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten | |
1.4.1 | ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen | 10 % der nach Nr. 2.5.1 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro |
1.4.2 | ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten Anmerkung zu Nr. 1.4.1 und 1.4.2:Die Mindestgebühr ist bei gleichzeitiger Bereitstellung nach Nr. 1.4.1 und 1.4.2 nur einmal zu erheben. | 10 % der nach Nr. 2.5.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro |
1.4.3 | im NBA-Verfahren | |
1.4.3.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr | nach Nr. 2.6.1 |
1.4.3.2 | Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze | 10 % der nach Nr. 2.6.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro |
1.4.3.3 | Aktualisierung | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.6.3 |
2 | Geobasisdaten des ATKIS | |
2.1 | Abgabe von Topographischen Karten oder der Übersichtskarte | nach Nr. 3.1 oder 3.2 |
2.2 | Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten | |
2.2.1 | digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFF | nach Nr. 3.3.2 |
2.2.2 | orientierte digitale Luftbilder, 3D-Messdaten | 30 % der nach Nr. 3.3.1 oder 3.3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro |
3 | Geobasisdaten des AFIS | |
3.1 | Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben | 65 % der Gebühr nach Nr. 4.1 |
3.2 | Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen | 30 % der Gebühr nach Nr. 4.3, mindestens 60,00 Euro |
4 | Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste | |
4.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr | nach Nr. 5.1.1 oder 5.2.1 |
4.2 | Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster | |
4.2.1 | Standardpräsentation (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10) | 10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4 |
4.2.2 | Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab | 10 % der Gebühr nach Nr. 2.2 |
4.2.3 | Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis | 4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 |
4.3 | Abruf über Geodatendienste | |
4.3.1 | Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z. B. GetFeatureInfo). | 70 % der nach Nr. 5.2.2 zu bemessenden Gebühr |
5 | Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens | 50 % der Gebühr nach Nrn. 7.1 bis 7.2 und 100 % der Gebühr nach Nr. 7.3 |
6 | Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (gemäß Anlage 1 Nr. 18), je Auftrag | nach Nr. 18 |
Anlage 4 KOVerm - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)
Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.
Nr. | Gegenstand | Höhe des zu erstattenden Aufwandes, bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Auskunftssystem Liegenschaftskataster | |
1.1 | Registrierung und Nutzerverwaltung für das Auskunftssystem Liegenschaftskataster, je Vertrag und je Jahr | nach Nr. 5.1 |
1.2 | Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster | |
1.2.1 | Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft | 50,00 Euro |
1.2.2 | Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte für die Abgabe an Dritte | 30 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 |
1.2.3 | AK5, AP2.5 oder AP10 für die Abgabe an Dritte, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen | 70 % der Gebühr nach Nr. 2.1.4 |
1.2.4 | Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage | 140,00 Euro |
1.2.5 | Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan | 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 |
1.2.6 | Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan | 50,00 Euro |
1.2.7 | Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan | 50,00 Euro |
1.2.8 | Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung für die Erteilung von Auskünften daraus,zur Gewährung von Einsicht,für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 | 10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 |
1.2.9 | Präsentation der Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab zur eingeschränkten Verwendung | 12 % der Gebühr nach Nr. 2.2 |
1.2.10 | Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis | 4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 |
1.2.11 | Vermessungsunterlagen | |
1.2.11.1 | für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage | 125,00 Euro |
1.2.11.2 | für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage | 70,00 Euro |
1.2.11.3 | für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO | 50,00 Euro |
2 | Bereitstellung | |
2.1 | Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft | 90,00 Euro |
2.2 | AK5 für die Abgabe an Dritte im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Lageplans | nach Nr. 2.1.4 |
2.3 | Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage | 280,00 Euro |
2.4 | Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan | 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 |
2.5 | Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan | 90,00 Euro |
2.6 | Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan | 80,00 Euro |
2.7 | Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan | 20,00 Euro |
2.8 | Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung für die Erteilung von Auskünften daraus,zur Gewährung von Einsicht,für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 | 70 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 |
2.9 | Vermessungsunterlagen | |
2.9.1 | für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage | 250,00 Euro |
2.9.2 | für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage | 125,00 Euro |
2.9.3 | für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO | 90,00 Euro |
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