ZustVO-FinB
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Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)

Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)

Vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411 - VORIS 20120 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 73)
Aufgrund
1.
des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 ( BGBl. I S. 1426 , 1427 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
2.
des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 ( BGBl. I S. 3818 ), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
3.
des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 , der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), insgesamt auch in Verbindung mit
§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 ( BGBl. I S. 434 ), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 ( BGBl. I S. 406 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 ( BGBl. I S. 2678 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 ( BGBl. I S. 173 ), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und
§ 96 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
und
4.
des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 ,
§ 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 ( BGBl. I S. 734 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 ( BGBl. I S. 60 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 4034 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 ( BGBl. I S. 2961 ),
§ 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1523 , 1557 ), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ( BGBl. I S. 2785 ),
§ 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 ( BGBl. I S. 2735 ), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),
§ 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364) wird verordnet:

§ 1 ZustVO-FinB

(1) 1 Als Teil des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2 Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Buchführung über die von den Finanzämtern anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,
4.
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
5.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
6.
Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,
7.
Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
8.
elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
(3) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist landesweit für die Auswertung der den Finanzbehörden zur Verfügung stehenden Datenbestände zuständig, um Sachverhalte zu ermitteln, die im Hinblick auf den Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs bedeutsam sind; die Zuständigkeiten der Finanzämter bleiben unberührt.
(4) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig.

§ 2 ZustVO-FinB

(1) 1 Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig. 2 Abweichend von Anlage 1 Nrn. 3 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. Dezember 2020 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. Dezember 2020 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Bad Gandersheim das Finanzamt Hildesheim-Alfeld anstelle des Finanzamts Braunschweig-Helmstedt zuständig. 3 Abweichend von Anlage 1 Nrn. 7 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. April 2023 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. April 2023 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Hameln das Finanzamt Hannover-Mitte anstelle des Finanzamts Hildesheim-Alfeld zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.
(3) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der weiteren Abgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankengesetz ( NSpielbG ) sowie für die Steueraufsicht über die Spielbanken ( § 10 Abs. 5 NSpielbG ) ist das Finanzamt Hannover-Mitte zuständig.

§ 3 ZustVO-FinB

1 Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind nach Maßgabe der Anlage 2 für die Außenprüfung, ausgenommen die Teilbereichs- und Sonderprüfung (insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig
1.
bei Betrieben, deren Umsatzerlöse oder deren steuerlicher Gewinn die in Anlage 2a genannten Beträge überschreiten (Großbetriebe),
2.
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
3.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften, soweit diese mit mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen nach Nummer 1, 2 oder 4 beteiligt sind, und
4.
bei einem Unternehmen, das
a)
zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehört oder
b)
zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem Unternehmen eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
wenn das Unternehmen die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns überschreitet oder ein Unternehmen nach Nummer 2 ist.
2 Ist ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung für ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 4 zuständig, so ist es auch für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden zu dem Konzern oder Unternehmensverbund gehörenden Unternehmen, die die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns nicht erreichen, zuständig.

§ 4 ZustVO-FinB

Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen sind jeweils für den Bereich mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für die Steuerfahndung sowie für die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung - ohne Kassen- und Vollstreckungsaufgaben -, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.

§ 5 ZustVO-FinB

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 10. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1997 (Nds. GVBl. S. 398), außer Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2005
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g Minister

Anlage 1 ZustVO-FinB - Sachliche und örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Besteuerungsverfahren für die Bezirke anderer Finanzämter - mit Ausnahme der Vollstreckung in bewegliche Sachen durch ihre Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten -

(zu § 2 Abs. 1 )
Nr.Finanzamtsachlich zuständig fürörtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanzämter
1Aurich-WittmundErbschaftsteuer und SchenkungsteuerEmden-Norden Leer (Ostfriesland)
2Bad BentheimBesteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) alle niedersächsischen Finanzämter
3Braunschweig-HelmstedtErbschaftsteuer und SchenkungsteuerBraunschweig-Wilhelmstraße Goslar-Bad Gandersheim Peine Wolfenbüttel
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße gesondert festgestellt werden Braunschweig-Wilhelmstraße
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtBraunschweig-Wilhelmstraße GifhornPeine Wolfenbüttel
4Braunschweig-WilhelmstraßeBesteuerung der Unternehmensträger von Zuckerfabriken und Zuckervertriebsgesellschaftenalle niedersächsischen Finanzämter
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenBraunschweig-Helmstedt Gifhorn Peine Wolfenbüttel
5Hameln-HolzmindenLohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenHildesheim-AlfeldStadthagen
6Hannover-Land IBesteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von anderen als den Finanzämtern Hannover-Mitte, Hannover-Nord und Hannover-Süd gesondert festgestellt werdenHannover-MitteHannover-NordHannover-Süd
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtBurgdorf Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Stadthagen
7Hannover-MitteErbschaftsteuer und SchenkungsteuerBurgdorf Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg (Weser) Sulingen Syke Stadthagen
Besteuerung der ReisegewerbetreibendenHannover-NordHannover-Süd
8Hannover-NordSteuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-HolzmindenHannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg (Weser) Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Sulingen Syke Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven
BesteuerungHannover-Mitte
-der Körperschaften, Hannover-Süd
-der Besitzunternehmen anderer Rechtsform (insbesondere gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) bei Betriebsaufspaltungen,
-der Gesellschaften in der Form der GmbH & Co KG, der AG & Co KG, einer sonstigen Personengesellschaft oder Gemeinschaft, soweit diese durch eine zugehörige Körperschaft geleitet oder beherrscht wird oder mit ihr wirtschaftlich eng verbunden ist, undder atypischen stillen Gesellschaft sowie der daran maßgeblich beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
-der Organträger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft,
auch hinsichtlich der Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen
Besteuerung der beschränkt SteuerpflichtigenHannover-MitteHannover-Süd
Besteuerung in Fällen der §§ 7 bis 14, 15 und 18 des Außensteuergesetzesalle niedersächsischen Finanzämter
Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetzalle niedersächsischen Finanzämter
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenHannover-Land IHannover-Land IIHannover-MitteHannover-Süd
9Hannover-SüdGrunderwerbsteuer, Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem BewertungsgesetzHannover-MitteHannover-Nord
10Hildesheim-AlfeldErbschaftsteuer und SchenkungsteuerGöttingenHameln-HolzmindenNortheim-Herzberg am Harz
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtHameln-Holzminden
11Leer (Ostfriesland)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen Aurich-WittmundEmden-Norden Wilhelmshaven
Beiträge für die Landwirtschaftskammer von Betrieben der Küstenfischerei oder der kleinen Hochseefischereialle niedersächsischen Finanzämter
12Lingen (Ems)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen Bad Bentheim Papenburg Quakenbrück
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtBad Bentheim Papenburg Quakenbrück
13LüneburgErbschaftsteuer und SchenkungsteuerBuchholz in der Nordheide Celle Gifhorn Soltau Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe)
14Nienburg (Weser)Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenBurgdorfSulingenSyke
15Northeim-Herzberg am HarzLohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenGoslar-Bad Gandersheim Göttingen
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtGoslar-Bad Gandersheim Göttingen
16Oldenburg (Oldenburg)Erbschaftsteuer und SchenkungsteuerCloppenburg Delmenhorst Nordenham Vechta Westerstede Wilhelmshaven
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen CloppenburgDelmenhorstNordenhamWesterstede
Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist Aurich-WittmundBad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-NordenLeer (Ostfriesland) Lingen (Ems)Nordenham Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven
17Osnabrück-LandBesteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Osnabrück-Stadt gesondert festgestellt werdenOsnabrück-Stadt
18Osnabrück-StadtLohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen Osnabrück-LandVechta
Erbschaftsteuer und SchenkungsteuerBad BentheimLingen (Ems)Osnabrück-LandPapenburgQuakenbrück
19Rotenburg (Wümme)Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtSoltau Verden (Aller)Zeven
20SoltauLohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigenBuchholz in der Nordheide Celle Lüneburg Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe)
21StadeErbschaftsteuer und Schenkungsteuer Cuxhaven Osterholz-ScharmbeckRotenburg (Wümme)Verden (Aller)WesermündeZeven
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen Cuxhaven Osterholz-ScharmbeckRotenburg (Wümme)Verden (Aller)WesermündeZeven
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtBuchholz in der NordheideCuxhaven Osterholz-ScharmbeckWesermünde
22SykeAußenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtNienburg (Weser)Sulingen
23Uelzen-LüchowAußenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt CelleLüneburgWinsen (Luhe)
24VechtaAußenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtCloppenburgDelmenhorst Osnabrück-LandOsnabrück-Stadt
25WesterstedeAußenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührtAurich-Wittmund Emden-Norden Leer (Ostfriesland) NordenhamOldenburg (Oldenburg)Wilhelmshaven
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus gewerblicher Tierzucht oder aus gewerblicher Tierhaltung einschließlich Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, die den gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind mit Ausnahme a)der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz undb)der Fälle, in denen diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Oldenburg (Oldenburg) gesondert festgestellt werdenOldenburg (Oldenburg)

Anlage 2 ZustVO-FinB - Sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Großbetriebsprüfung

(zu § 3 Satz 1)
_________________________________________________________________________________________
Nr.Finanzamt für Großbetriebsprüfungsachlich zuständig für Außenprüfungörtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter
_________________________________________________________________________________________
1Braunschweiga)bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreibenBraunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg/Weser Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven
b)im übrigen gewerblichen Bereich ohne das VersicherungsgewerbeBraunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel
c)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitBraunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel
d)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel
2Göttingena)im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und LandschaftsbausGoslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz
b)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitGoslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz
c)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz
3Hannovera)im Bereich des Versicherungs-gewerbesBraunschweig- Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg/Weser Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Sulingen Syke Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven
b)im übrigen gewerblichen Bereich ohne gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und LandschaftsbausBurgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen
c)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitBurgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen
d)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Burgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen
4Oldenburg (Oldenburg)a)im Bereich des Versicherungs-gewerbesAurich-Wittmund Bad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven
b)bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreibenAurich-Wittmund Bad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta Westerstede Wilhelmshaven
c)im übrigen gewerblichen BereichAurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven
d)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitAurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven
e)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Aurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven
5Osnabrücka)im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und LandschaftsbausBad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta
b)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitBad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta
c)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Bad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta
6Stadea)im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und LandschaftsbausBuchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven
b)bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher TätigkeitBuchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven
c)bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3Buchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven

Anlage 2a ZustVO-FinB - Großbetriebe im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1

(zu § 3 Satz 1 Nr. 1)
______________________________________________________________________________
BetriebsartGrenzen
______________________________________________________________________________
HandelsbetriebUmsatzerlöse über 17 000 000 Euro
FertigungsbetriebUmsatzerlöse über 12 000 000 Euro
anderer LeistungsbetriebUmsatzerlöse über 15 000 000 Euro
Betrieb der Land- und Forstwirtschaftsteuerlicher Gewinn über 500 000 Euro
Freiberuflicher BetriebUmsatzerlöse über 15 000 000 Euro.

Anlage 2b ZustVO-FinB - Grenzen für Umsatzerlöse und den steuerlichen Gewinn bei Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2

(zu § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2)
______________________________________________________________________________
BetriebsartGrenzen
______________________________________________________________________________
HandelsbetriebUmsatzerlöse über 9 400 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 370 000 Euro
FertigungsbetriebUmsatzerlöse über 5 800 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 330 000 Euro
anderer LeistungsbetriebUmsatzerlöse über 7 500 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 450 000 Euro
Betrieb der Land- und ForstwirtschaftUmsatzerlöse über 2 600 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 135 000 Euro
Freiberuflicher BetriebUmsatzerlöse über 9 000 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 1 000 000 Euro.

Anlage 3 ZustVO-FinB - Örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen

(zu § 4 )
Finanzamt für Fahndung und Strafsachenörtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter
BraunschweigBraunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Northeim-Herzberg am Harz Peine Wolfenbüttel
Hannover Burgdorf Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Nienburg (Weser) Stadthagen Sulingen Syke
LüneburgBuchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven
Oldenburg (Oldenburg)Aurich-WittmundBad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven

Anlage 4 ZustVO-FinB

(weggefallen)
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