Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411 - VORIS 20120 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 73)
Aufgrund
1.
des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 ( BGBl. I S. 1426 , 1427 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
2.
des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 ( BGBl. I S. 3818 ), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
3.
des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 , der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), insgesamt auch in Verbindung mit
§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 ( BGBl. I S. 434 ), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 ( BGBl. I S. 406 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 ( BGBl. I S. 2678 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 ( BGBl. I S. 173 ), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und
§ 96 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
und
4.
des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 ,
§ 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 ( BGBl. I S. 734 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 ( BGBl. I S. 60 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 4034 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 ( BGBl. I S. 2961 ),
§ 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1523 , 1557 ), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ( BGBl. I S. 2785 ),
§ 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 ( BGBl. I S. 2735 ), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),
§ 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364) wird verordnet:
§ 1 ZustVO-FinB
(1) 1 Als Teil des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2 Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Buchführung über die von den Finanzämtern anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,
4.
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
5.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
6.
Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,
7.
Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
8.
elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
(3) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist landesweit für die Auswertung der den Finanzbehörden zur Verfügung stehenden Datenbestände zuständig, um Sachverhalte zu ermitteln, die im Hinblick auf den Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs bedeutsam sind; die Zuständigkeiten der Finanzämter bleiben unberührt.
(4) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig.
§ 2 ZustVO-FinB
(1) 1 Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig. 2 Abweichend von Anlage 1 Nrn. 3 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. Dezember 2020 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. Dezember 2020 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Bad Gandersheim das Finanzamt Hildesheim-Alfeld anstelle des Finanzamts Braunschweig-Helmstedt zuständig. 3 Abweichend von Anlage 1 Nrn. 7 und 10 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. April 2023 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. April 2023 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Hameln das Finanzamt Hannover-Mitte anstelle des Finanzamts Hildesheim-Alfeld zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.
(3) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der weiteren Abgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankengesetz ( NSpielbG ) sowie für die Steueraufsicht über die Spielbanken ( § 10 Abs. 5 NSpielbG ) ist das Finanzamt Hannover-Mitte zuständig.
§ 3 ZustVO-FinB
1 Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind nach Maßgabe der Anlage 2 für die Außenprüfung, ausgenommen die Teilbereichs- und Sonderprüfung (insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig
1.
bei Betrieben, deren Umsatzerlöse oder deren steuerlicher Gewinn die in Anlage 2a genannten Beträge überschreiten (Großbetriebe),
2.
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
3.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften, soweit diese mit mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen nach Nummer 1, 2 oder 4 beteiligt sind, und
4.
bei einem Unternehmen, das
a)
zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehört oder
b)
zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem Unternehmen eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
wenn das Unternehmen die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns überschreitet oder ein Unternehmen nach Nummer 2 ist.
2 Ist ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung für ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 4 zuständig, so ist es auch für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden zu dem Konzern oder Unternehmensverbund gehörenden Unternehmen, die die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns nicht erreichen, zuständig.
§ 4 ZustVO-FinB
Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen sind jeweils für den Bereich mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für die Steuerfahndung sowie für die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung - ohne Kassen- und Vollstreckungsaufgaben -, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.
§ 5 ZustVO-FinB
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 10. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1997 (Nds. GVBl. S. 398), außer Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2005
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g Minister
Anlage 1 ZustVO-FinB - Sachliche und örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Besteuerungsverfahren für die Bezirke anderer Finanzämter - mit Ausnahme der Vollstreckung in bewegliche Sachen durch ihre Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten -
(zu § 2 Abs. 1 )
Nr. | Finanzamt | sachlich zuständig für | örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanzämter | |
---|---|---|---|---|
1 | Aurich-Wittmund | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Emden-Norden Leer (Ostfriesland) | |
2 | Bad Bentheim | Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) | alle niedersächsischen Finanzämter | |
3 | Braunschweig-Helmstedt | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Braunschweig-Wilhelmstraße Goslar-Bad Gandersheim Peine Wolfenbüttel | |
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße gesondert festgestellt werden | Braunschweig-Wilhelmstraße | |||
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Braunschweig-Wilhelmstraße GifhornPeine Wolfenbüttel | |||
4 | Braunschweig-Wilhelmstraße | Besteuerung der Unternehmensträger von Zuckerfabriken und Zuckervertriebsgesellschaften | alle niedersächsischen Finanzämter | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Braunschweig-Helmstedt Gifhorn Peine Wolfenbüttel | |||
5 | Hameln-Holzminden | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Hildesheim-AlfeldStadthagen | |
6 | Hannover-Land I | Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von anderen als den Finanzämtern Hannover-Mitte, Hannover-Nord und Hannover-Süd gesondert festgestellt werden | Hannover-MitteHannover-NordHannover-Süd | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Burgdorf Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Stadthagen | |||
7 | Hannover-Mitte | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Burgdorf Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg (Weser) Sulingen Syke Stadthagen | |
Besteuerung der Reisegewerbetreibenden | Hannover-NordHannover-Süd | |||
8 | Hannover-Nord | Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-HolzmindenHannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg (Weser) Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Sulingen Syke Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven | |
Besteuerung | Hannover-Mitte | |||
- | der Körperschaften, | Hannover-Süd | ||
- | der Besitzunternehmen anderer Rechtsform (insbesondere gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) bei Betriebsaufspaltungen, | |||
- | der Gesellschaften in der Form der GmbH & Co KG, der AG & Co KG, einer sonstigen Personengesellschaft oder Gemeinschaft, soweit diese durch eine zugehörige Körperschaft geleitet oder beherrscht wird oder mit ihr wirtschaftlich eng verbunden ist, undder atypischen stillen Gesellschaft sowie der daran maßgeblich beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter, | |||
- | der Organträger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft, | |||
auch hinsichtlich der Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen | ||||
Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen | Hannover-MitteHannover-Süd | |||
Besteuerung in Fällen der §§ 7 bis 14, 15 und 18 des Außensteuergesetzes | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Hannover-Land IHannover-Land IIHannover-MitteHannover-Süd | |||
9 | Hannover-Süd | Grunderwerbsteuer, Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz | Hannover-MitteHannover-Nord | |
10 | Hildesheim-Alfeld | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | GöttingenHameln-HolzmindenNortheim-Herzberg am Harz | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Hameln-Holzminden | |||
11 | Leer (Ostfriesland) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Aurich-WittmundEmden-Norden Wilhelmshaven | |
Beiträge für die Landwirtschaftskammer von Betrieben der Küstenfischerei oder der kleinen Hochseefischerei | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
12 | Lingen (Ems) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Bad Bentheim Papenburg Quakenbrück | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Bad Bentheim Papenburg Quakenbrück | |||
13 | Lüneburg | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Buchholz in der Nordheide Celle Gifhorn Soltau Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe) | |
14 | Nienburg (Weser) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | BurgdorfSulingenSyke | |
15 | Northeim-Herzberg am Harz | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen | |||
16 | Oldenburg (Oldenburg) | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Cloppenburg Delmenhorst Nordenham Vechta Westerstede Wilhelmshaven | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | CloppenburgDelmenhorstNordenhamWesterstede | |||
Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist | Aurich-WittmundBad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-NordenLeer (Ostfriesland) Lingen (Ems)Nordenham Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven | |||
17 | Osnabrück-Land | Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Osnabrück-Stadt gesondert festgestellt werden | Osnabrück-Stadt | |
18 | Osnabrück-Stadt | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Osnabrück-LandVechta | |
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Bad BentheimLingen (Ems)Osnabrück-LandPapenburgQuakenbrück | |||
19 | Rotenburg (Wümme) | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Soltau Verden (Aller)Zeven | |
20 | Soltau | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Buchholz in der Nordheide Celle Lüneburg Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe) | |
21 | Stade | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Cuxhaven Osterholz-ScharmbeckRotenburg (Wümme)Verden (Aller)WesermündeZeven | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Cuxhaven Osterholz-ScharmbeckRotenburg (Wümme)Verden (Aller)WesermündeZeven | |||
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Buchholz in der NordheideCuxhaven Osterholz-ScharmbeckWesermünde | |||
22 | Syke | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Nienburg (Weser)Sulingen | |
23 | Uelzen-Lüchow | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | CelleLüneburgWinsen (Luhe) | |
24 | Vechta | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | CloppenburgDelmenhorst Osnabrück-LandOsnabrück-Stadt | |
25 | Westerstede | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Aurich-Wittmund Emden-Norden Leer (Ostfriesland) NordenhamOldenburg (Oldenburg)Wilhelmshaven | |
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus gewerblicher Tierzucht oder aus gewerblicher Tierhaltung einschließlich Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, die den gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind mit Ausnahme a)der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz undb)der Fälle, in denen diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Oldenburg (Oldenburg) gesondert festgestellt werden | Oldenburg (Oldenburg) |
Anlage 2 ZustVO-FinB - Sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Großbetriebsprüfung
(zu § 3 Satz 1)
_________________________________________________________________________________________ | ||||
---|---|---|---|---|
Nr. | Finanzamt für Großbetriebsprüfung | sachlich zuständig für Außenprüfung | örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter | |
_________________________________________________________________________________________ | ||||
1 | Braunschweig | a) | bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg/Weser Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven |
b) | im übrigen gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel | ||
c) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel | ||
d) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel | ||
2 | Göttingen | a) | im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz |
b) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz | ||
c) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hildesheim-Alfeld Northeim-Herzberg am Harz | ||
3 | Hannover | a) | im Bereich des Versicherungs-gewerbes | Braunschweig- Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg/Weser Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Sulingen Syke Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven |
b) | im übrigen gewerblichen Bereich ohne gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus | Burgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen | ||
c) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Burgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen | ||
d) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Burgdorf Hannover Land I Hannover Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg/Weser Stadthagen | ||
4 | Oldenburg (Oldenburg) | a) | im Bereich des Versicherungs-gewerbes | Aurich-Wittmund Bad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven |
b) | bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben | Aurich-Wittmund Bad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta Westerstede Wilhelmshaven | ||
c) | im übrigen gewerblichen Bereich | Aurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven | ||
d) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Aurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven | ||
e) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Aurich-Wittmund Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Westerstede Wilhelmshaven | ||
5 | Osnabrück | a) | im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus | Bad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta |
b) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Bad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta | ||
c) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Bad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Sulingen Syke Vechta | ||
6 | Stade | a) | im gewerblichen Bereich ohne das Versicherungsgewerbe, gewerblich betriebene Jagden, Gärtnereien, Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie gewerbliche Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus | Buchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven |
b) | bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit | Buchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven | ||
c) | bei Steuerpflichtigen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 | Buchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven |
Anlage 2a ZustVO-FinB - Großbetriebe im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1
(zu § 3 Satz 1 Nr. 1)
______________________________________________________________________________ | |
---|---|
Betriebsart | Grenzen |
______________________________________________________________________________ | |
Handelsbetrieb | Umsatzerlöse über 17 000 000 Euro |
Fertigungsbetrieb | Umsatzerlöse über 12 000 000 Euro |
anderer Leistungsbetrieb | Umsatzerlöse über 15 000 000 Euro |
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | steuerlicher Gewinn über 500 000 Euro |
Freiberuflicher Betrieb | Umsatzerlöse über 15 000 000 Euro. |
Anlage 2b ZustVO-FinB - Grenzen für Umsatzerlöse und den steuerlichen Gewinn bei Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
(zu § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2)
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Betriebsart | Grenzen |
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Handelsbetrieb | Umsatzerlöse über 9 400 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 370 000 Euro |
Fertigungsbetrieb | Umsatzerlöse über 5 800 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 330 000 Euro |
anderer Leistungsbetrieb | Umsatzerlöse über 7 500 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 450 000 Euro |
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | Umsatzerlöse über 2 600 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 135 000 Euro |
Freiberuflicher Betrieb | Umsatzerlöse über 9 000 000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 1 000 000 Euro. |
Anlage 3 ZustVO-FinB - Örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen
(zu § 4 )
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen | örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter | |
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Braunschweig | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Northeim-Herzberg am Harz Peine Wolfenbüttel | |
Hannover | Burgdorf Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Nienburg (Weser) Stadthagen Sulingen Syke | |
Lüneburg | Buchholz in der Nordheide Celle Cuxhaven Lüneburg Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Zeven | |
Oldenburg (Oldenburg) | Aurich-WittmundBad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven |
Anlage 4 ZustVO-FinB
(weggefallen)
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