Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheiten der Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever
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Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheiten der Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever

Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheiten der Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever

Vom 5. April 1831 (Nds. GVBl. Sb. III S. 118 - VORIS 22300 00 02 00 000 -) (1)
In der Fassung des § 23 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern vom 28. April 1924 (Old. GBl. Bd. 43 S. 167).
(1) Amtl. Anm.:
Old. GS. Bd. 6 S. 542. - Geändert durch § 23 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. 4. 1924 (Old. GBl. Bd. 43 S. 167).
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Old. GS. Bd. 6 S. 542. - Geändert durch § 23 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. 4. 1924 (Old. GBl. Bd. 43 S. 167).

§ 1 DALhVO

Zu den Clauseln der Päbstlichen Circumscriptions-Bullen für die Königlich-Preußischen Staaten vom 16. Juli 1821, und für die Königlich-Hannoverschen Staaten vom 26. März 1824, wodurch auch derjenige Theil Unserer Catholischen Unterthanen, welcher bisher mit dem Bisthum Osnabrück und mit der Nordischen Mission in kirchlicher Verbindung stand, dem Bischof von Münster als geistlichem Oberhirten zugewiesen wird, ertheilen Wir Unsere Landesherrliche Genehmigung.

§ 2 DALhVO

Die unter A anliegende, auf den Grund der mit dem Königlich-Preußischen Hofe gepflogenen Unterhandlungen und getroffenen Verabredungen zwischen Unserem Bevollmächtigten Staats- und Cabinets-Minister von Brandenstein und dem Päbstlichen Vollzieher der Circumscriptions-Bulle für die Königlich-Preußischen Staaten, Seiner Durchlaucht dem Prinzen Joseph von Hohenzollern, Fürst-Bischof von Ermland, unter dem 5ten Januar 1830 vollzogene Convention zu Regulirung der Diöcesan-Angelegenheiten der Catholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg, soll als Fundamental-Statut der Catholischen Kirche in demselben künftig angesehen und befolgt werden.

§ 3 DALhVO

- Hier nicht wiedergegeben -

§ 4 DALhVO

- Hier nicht wiedergegeben -

§ 5 DALhVO

Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, zu achten.
So geschehen zu Oldenburg und Oliva, den 5. Januar 1830.
(L. S.) von Brandenstein.
(L. S.) Joseph, Prinz zu Hohenzollern, Fürst-Bischof von Ermland und Apostolischer Delegat.

Anlage A DALhVO - Vertrag zu Regulirung der Diöcesan-Angelegenheiten der Catholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg

vom 5. Januar 1830.
Da die Catholischen Einwohner des Herzogthums Oldenburg in der Mehrzahl den Bischof von Münster für ihren geistlichen Obern erkennen und Seine damals regierende Herzogliche Durchlaucht von Oldenburg den Wunsch gehegt haben, daß alle Catholiken in dem Herzogthum Oldenburg einen und denselben geistlichen Obern haben möchten: so wurde der Circumscriptions-Bulle für die Bisthümer der Preußischen Staaten vom Jahre 1821 eine dahin abzweckende Clausel eingerückt, und es wurden Verhandlungen mit dem Königlichen Hofe zu Berlin gepflogen. Nachdem letztere einen erwünschten Ausgang genommen; so haben Seine Exellenz, der Großherzoglich-Oldenburgische Staatsminister Carl Ludwig Friedrich Joseph Baron von Brandenstein, an einer Seite; und an der andern, Seine Durchlaucht der Prinz Joseph von Hohenzollern, Fürstbischof von Ermland, als Päbstlicher Vollzieher gedachter Bulle, über folgende Puncte sich vereinigt.
§. 1.
Die zum Bisthum Münster gehörigen Pfarreien der Kreise Cloppenburg und Vechta bleiben in dieser Verbindung. Die Pfarreien: Damme, Neuenkirchen und Holdorf werden vom Bisthum Osnabrück nach Münster verleget. Die Pfarreien beider Kreise bilden in Zukunft einen besondern Theil des Bisthums Münster, unter der Benennung des Oldenburgischen Bezirks.
§. 2.
Die Catholischen Kirchen zu Jever und Oldenburg scheiden aus der Verbindung mit der Nordischen Mission, sie werden von dem Bischof von Münster verwaltet, nach gleichen Rechten, als dem Bischof von Breslau durch die erwähnte Bulle in Betreff der Catholischen Kirchen zu Berlin und Potsdam beigelegt worden sind. Dasselbe wird in Ansehung der Catholischen Kirche zu Wildeshausen statt finden, die von dem Bischofe zu Münster bisher nach Missionsrecht geleitet worden ist. Die hier angezogenen Rechte des Bischofes von Breslau beschränken sich auf rein geistliche Sachen.
§. 3.
Der Bischof von Münster wird bei Antritt seines Amtes einen schriftlichen Revers ausstellen: daß er den Hoheitsrechten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, bei Ausübung seiner Bischöflichen Pflichten, nicht zu nahe treten wolle.
§. 4.
Seine Königliche Hoheit stiften mit Einwilligung Seiner Königlichen Majestät von Preußen, an der Domkirche zu Münster zwei Ehren-Canonicate, zu gleichen Einkünften und Rechten, als den übrigen Ehren-Canonicaten an derselben Kirche beigelegt worden. Der Bischof von Münster wird diese Canonicate vergeben und zwar so: daß eins derselben allezeit dem Official, das andere hingegen dem ältesten Decan des Oldenburgischen Bezirks zu Theil werde.
§. 5.
Es soll in das Belieben Seiner Königlichen Hoheit gestellt seyn, auch ein wirkliches Canonicat am Dom zu Münster in gleicher Art zu stiften.
§. 6.
Der Oldenburgische Bezirk erhält seine eigene Behörde, die, unabhängig von dem General-Vicariate zu Münster, unmittelbar unter dem Bischof steht.
§. 7.
Zum Sitze dieser Behörde ist die Stadt Vechta ausersehen. Die Behörde wird bestehen: aus dem Vorsitzenden Official und vier Assessoren, nämlich zwei Gottesgelehrten und zwei Rechtsgelehrten. Dazu kommen: ein Secretair, ein Copiist und ein Bote.
§. 8.
Die nöthigen Kosten gewährt Seine Königliche Hoheit. Der Official erhält, unter Zurechnung seines Einkommens vom Canonicat, ein Jahrgehalt von Zwölf Hundert Thalern nebst freier Wohnung. Die Beisitzer erhalten jeder Zweihundert Thaler; der Secretair Dreihundert Thaler; der Copiist Hundert Thaler nebst Copialien; der Bote Fünfzig Thaler nebst Kleidung und Insinuations-Gebühren.
§. 9.
Den Official und die gottesgelehrten Beisitzer ernennt, mit vorgängiger Zustimmung Seiner Königlichen Hoheit, der Bischof; und zwar jenen, sofern es füglich geschehen kann - diese aber allemal aus der Geistlichkeit des Oldenburgischen Bezirks. Die rechtskundigen Beisitzer und der Secretair werden von der Regierung vorgeschlagen. Den Copiisten und Boten wählt der Official. Alle müssen Catholischer Religion seyn und erhalten ihre Einsetzung vom Bischofe in gleicher Weise, als das Personal des General-Vicariats zu Münster.
§. 10.
Dem Amts-Eide, welchen das Personal der geistlichen Behörde dem Bischofe zu leisten hat, werden die Worte hinzugefügt: "Und das alles gelobe ich um so unverbrüchlicher zu halten, als ich vergewissert worden bin, daß darunter nichts begriffen werde, welches dem Eide der Unterthänigkeit, der Treue und des Gehorsams, den ich Seiner Königlichen Hoheit, als meinem gnädigsten Landesherrn schuldig bin, irgend zuwider liefe."
§. 11.
Der geistlichen Behörde zu Vechta wird die ordentliche Amtsgewalt des Bischofs übertragen, so daß sie nicht nur die gemeinrechtlichen Befugnisse eines General-Vicars ausüben, sondern überhaupt alle, nicht ausdrücklich vorbehaltenen Geschäfte gültig versehen kann.
§. 12.
Vorbehalten wird: die Bereitung des Chrisma, die Einweihung von Kirchen, Capellen und Altären, die Aufnahme zu den heiligen Weihen, sammt den Prüfungen die sie begleiten, als da sind das examen pro ordinibus und die erste Prüfung pro cura und pro concionibus, die Dispens von Irregularitäten und Gebrechen, die sich auf den Empfang und die Ausübung der Weihen beziehen, und die Ertheilung der Weihen selbst; weiter das Recht Synoden abzuhalten, Statute zu errichten, oder zu bestätigen, Päbstliche Verordnungen und Beschlüsse der General- oder Provincial-Concilien anzunehmen und zu verkündigen, Pfarreien zu dismembriren und heilige zum Gottesdienst geweihete Orte nöthigen Falls zu profanem Gebrauche ab- und aufzugeben.
§. 13.
Das Sacrament der Firmung wird mindestens alle sieben Jahre, entweder durch den Bischof von Münster selbst, oder durch dessen Suffragan, jedoch innerhalb der Gränzen des Oldenburgischen Bezirks ausgespendet, und es soll wegen der Kosten, welche dieses verursacht, ein billiges Uebereinkommen getroffen werden.
§. 14.
Alles dagegen, was unter oben erwähnten Vorbehalten nicht begriffen ist, und was die kirchliche Verwaltung im weitesten Sinne betrifft, wird dem Official und Officialate zu Vachta ein für allemal übertragen; als insonderheit: die Bescheidung auf die von den Seelsorgern vorgetragenen Bedenken, die Local-Approbation der Beichtväter und Prediger, die Sendung der Pfarrgehülfen, die Besetzung der geistlichen Pfründen (in sofern der Bischof dabey zu wirken hat) ferner die Entbindung von Gelübden, in sofern sie in der Hand des Bischofs liegt, die Annahme des Verzichts auf eine Pfründe, die Auseinandersetzung abgehender und neuantretender Pfründner, die Errichtung, Umwandlung, Vereinigung und Theilung geistlicher Pfründen, die Bestätigung frommer Stiftungen; die Veräußerung oder Verpfändung von Kirchengut; die Bau-Angelegenheiten der Kirchen und andern geweihten Stäten; die Ertheilung der nicht vorbehaltenen Dispensationen; die Kirchen-Visitation; die Fürsorge, daß den canonischen Vorschriften, insonderheit denen von der Residenz-Pflicht der Pfarrer, Cappelläne, Curatpfründner und Kirchner oder Küster (worin durchaus nicht dispensirt werden soll) nachgelebt werde; die Pflege des Schulwesens, in sofern es den Bischof angeht; endlich die Ausübung des Richteramts in geistlichen Sachen.
Der Official wird bei der Ausübung dieser seiner Befugnisse nicht nur die Vorschriften des geistlichen Rechts vor Augen haben, sondern auch ganz besonders jene Rücksichten beachten, welche durch das Daseyn des Landesherrlichen Majestätsrechts geboten sind.
§. 15.
Sollte der Bischof die Kirchen des Oldenburgischen Bezirks in Person zu visitiren wünschen; so ist über diesen Gegenstand zuvor mit der Regierung zu verhandeln, und es ist beliebt worden, daß bei Gelegenheit dieser Visitation außer den Fuhren innerhalb Landes, die von den Visitanden zu stellen sind, nichts gefordert werden soll.
§. 16.
Vor den Gerichtshof des Officials zu Vechta gehören:
1)
alle Beneficial-Sachen, jedoch nur in sofern als die Klage, gleichviel ob possessorisch oder petitorisch, entweder auf die Pfründe selbst, oder auf die mit ihr verbundenen geistlichen Gerechtsame gerichtet ist;
2)
Sponsal- und Ehesachen, jedoch nur so weit, als auf Vollziehung oder Aufhebung eines Verlöbnisses geklagt, oder die Nichtigkeit der Ehe behauptet, oder auf Scheidung von Tisch und Bette bestanden wird;
3)
endlich alle rein kirchlichen Uebertretungen und Vergehen, die mit Excommunication, Suspension, Absetzung und anderen geistlichen Strafen bedroht sind. Dahin gehören Verletzungen der Lehre und der Disciplin, insonderheit was die Ehrbarkeit des Wandels eines Geistlichen betrifft, in sofern es nicht zugleich ein gemeines Verbrechen in sich faßt, als in welchem Falle die Sache den weltlichen Gerichten anheim fällt. Von gerichtlich ausgesprochenen Suspensionen vom Amt, und von Amts-Entsetzungen ist der weltlichen Behörde jederzeit Anzeige zu machen.
§. 17.
In Sachen gerichtlicher Verhandlung haben alle Beisitzer eine entscheidende Stimme und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Wo es jedoch auf eine rein theologische Frage ankommt, müssen die Nicht-Theologen sich der Abstimmung enthalten. Die im Herzogthum Oldenburg übliche Proceß-Ordnung wird so viel als möglich angewandt, insonderheit aber der verderblichen Anhäufung überflüssiger Eide gesteuert werden. Die außergerichtlichen Sachen entscheidet allein der Official; jedoch wird derselbe sich angelegen seyn lassen, die Beisitzer fleißig um ihr votum zu befragen und solches reiflich zu erwägen.
§. 18.
Vom Official kann an den Bischof nicht appellirt werden; sondern wo überhaupt eine Appellation statt findet, geht diese an den Erzbischof. In dritter Instanz entscheidet ein Prosynodal-Gericht.
§. 19.
In Verwaltungs- und puren Disciplinar-Sachen soll ebenfalls kein Recurs an den Bischof stattfinden; außer etwa in sehr wichtigen Angelegenheiten mit Vorwissen und Genehmigung der Regierung.
§. 20.
Was die Päbstlichen Reservate betrifft, so wird der Bischof die von dem Apostolischen Stuhle ihm ertheilten Facultäten, vermöge seines Subdelegationsrechts, dem Official übertragen. Sollten Fälle vorkommen, welche die, in diesen Facultäten gezogenen Gränzen überschreiten; so soll der Recurs an den heiligen Stuhl nicht versagt, jedoch an dieselben Bedingungen geknüpft seyn, die in der Preußischen Monarchie bestehen. Die Vorstellungen an den Pabst sind von dem Official zu vollziehen; die Antworten und Beschlüsse des Pabstes und der Römischen Behörde werden ebenfalls an denselben gerichtet.
§. 21.
Alle Päbstlichen, Erzbischöflichen, auch Bischöflichen Anschreiben und Verfügungen ohne Unterschied, desgleichen die etwa von einer Synode, von einem Legaten oder Nuntius eingehen möchten, sind vor ihrer Vollziehung der Regierung zur Einsicht vorzulegen.
§. 22.
Der Official soll befugt seyn, den Geistlichen eine Geldstrafe aufzulegen, die jedoch die Summe von Zwanzig Thalern nicht überschreiten darf, und an die geistliche Casse zu entrichten ist; desgleichen darf er ungehorsame oder in andere Fehler verfallene Geistliche zu Bußübungen anhalten und an Dreißig Tage in ehrbare Haft setzen.
§. 23.
Wenn Dienste oder Abgaben von den Commünen für die Kirche zu leisten sind; so wird der Official sich dieserhalb an die Regierung wenden, welche dann die Ausschreibung bei der Großherzoglichen Cammer bewirken wird.
§. 24.
Pfarr-Beneficien oder Pastorate, die nicht etwa dem weltlichen Patronatrechte einer Privatperson oder Commüne unterworfen sind, sollen durch Concurs, nach Vorschrift des Concils von Trient, vergeben werden, und zwar in sofern sie etwa dem Landesherrlichen Patrionatrechte unterworfen seyn möchten, kraft einer allgemeinen, dem Official hiezu ertheilten Vollmacht des Landesherrn.
§. 25.
Ein solcher Concurs wird nach bisheriger Weise durch den Official ausgeschrieben. Fremde können nicht daran Theil nehmen, außer mit besonderer Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit. Es werden jedoch nicht als Fremde angesehen: Geistliche, die im Auslande geboren, aber mit Zustimmung der Regierung zum Oldenburgischen Catholischen Clerus aufgenommen sind; desgleichen Inländer, die mit gleicher Zustimmung außerhalb des Herzogthums Oldenburg, aber innerhalb des Bisthums Münster, als Capelläne oder Pfarrgehülfen fungiren. Derjenige von den Concurenten, den die Examinatoren für den würdigsten erklärt haben, wird durch den Official der Regierung präsentirt. Der Nominirte erhält die Institution vom Bischofe. Die Einführung erfolgt auf die seither übliche Weise.
§. 26.
Zu den Canzlei-Ausgaben der geistlichen Behörde zu Vechta, werden mit Einschluß der Sporteln, vorläufig Zweyhundert Thaler festgesetzt. Die Sporteln-Taxe soll einer Prüfung unterworfen und unter Landesherrlicher Genehmigung und Autorität, den gegenwärtigen Umständen gemäß, verbessert werden.
§. 27.
Die Dechanten der Kreise Cloppenburg und Vechta stehen unter dem Officialat. Sie werden, mit vorgängiger Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, von dem Bischofe ernannt und eingesetzt; dem sie auch den Amts-Eid in gleicher Weise leisten, als oben in Betreff des Officials und der Assessoren festgesetzt worden ist.
§. 28.
Bevor der Official und die Mitglieder der geistlichen Behörde, desgleichen die Dechanten und Pfarrer in ihr Amt eingeführt und für den Bischof amtlich verpflichtet werden können, leisten sie den Unterthanen-Eid in folgenden oder ähnlichen Ausdrücken: "Ich N. N. gelobe und schwöre einen Eid auf das heilige Evangelium: daß, nachdem ich zum Official (Decan, Pfarrer u.s.w.) befördert worden bin, ich kraft der bereits mir obliegenden Pflicht eines Unterthans, Seiner Königlichen Hoheit, dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Paul Friedrich August, Großherzog von Oldenburg, wie auch Höchstdero rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung, als meinem gnädigsten Landesherrn, überall und allenthalben unterthänig, gehorsam, treu und ergeben seyn, Höchstdero Bestes nach Kräften befördern, Schaden und Nachtheil verhüten, insonderheit aber des mir anvertraueten Amtes also warten will, daß den Majestäts-Rechten meines gnädigsten Großherzogs und Herrn und der auf den Gesetzen des Staats beruhenden öffentlichen Ordnung mit meinem Wissen und Willen nirgends Eintrag geschehe. So wahr Gott mir helfe und sein heiliges Evangelium."
Wenn ein Ausländer diesen Eid zu leisten hat, so werden die Worte: "kraft der bereits mir obliegenden Pflicht eines Unterthans" ausgelassen, und statt deren wird gesetzt: "von dieser Stunde an."
§. 29.
Während der Vacanz des Amtes eines Officials zu Vechta versieht der älteste gottesgelehrte Beisitzer die Geschäfte bis zur Einführung des Nachfolgers. Während der Vacanz des Bischöflichen Stuhls steht die Behörde zu Vechta zu dem Domcapitel zu Münster in gleichem Verhältnisse, wie zu dem Bischofe bei besetztem Stuhle. Da der Official und die Beisitzer zu Vechta nicht beliebig entlassen werden können: so wird das Domcapitel und der nachfolgende Bischof sie in ihren Aemtern bestätigen und von ihnen blos einen neuen Amts-Eid fordern.
§. 30.
Wenn Sedisvacanz eintritt, wird das Domcapitel Seiner Königlichen Hoheit davon Anzeige machen, wie auch den Ausgang der Bischofswahl an Höchstdieselben berichten.
§. 31.
Die Unterthanen Seiner Königlichen Hoheit sollen von dem Genusse der vormals gemeinsamen oder ihnen etwa eigenthümlichen Stiftungen nicht ausgeschlossen; vielmehr, gemäß der zwischen beiden Staaten getroffenen Vereinbarung, bei demselben erhalten werden.
§. 32.
Oldenburger, die geistlich werden und Theologie studiren wollen, lassen sich beim Official zu Vechta einschreiben. Sie besuchen demnächst entweder die Academie zu Münster, oder mit Vorwissen des Bischofs eine andere Catholische Universität drei Jahre lang. Nach deren Verlauf und nach überstandener Prüfung treten sie in das Clerical-Seminar zu Münster, um für ihren heiligen Stand geistlich vorbereitet, in dem Ritual unterwiesen und zu den Weihen aufgenommen zu werden. Ihre Aufnahme erfolgt, innerhalb der Anzahl, über welche man sich vereinigt hat, kostenfrei; die übrigen Adspiranten werden unter gleichen Bedingungen aufgenommen, als die Königlichen Unterthanen.
§. 33.
Zu dem Emeriten- und Demeriten-Hause, welches der freigebigen Fürsorge Seiner Majestät des Königs von Preußen seine Entstehung zu verdanken hat oder haben wird, hat der Cleres des Herzogthums Oldenburg zwar keinen unentgeldlichen Zutritt. Er wird indeß gegen billige Vergütung aufgenommen werden, mit Zustimmung der Königlichen Regierung.
§. 34.
Die Catholische Kirche oder Capelle zu Oldenburg, desgleichen die Kirche oder Capelle Augsburgscher Confession zu Vechta werden allezeit, in Beziehung auf ihren Rechtszustand, sich gleicher Behandlung erfreuen, so daß, wenn der einen ein Vorrecht oder neues Recht beigelegt werden sollte, dieses ebenfalls auch der andern zu Theil werden soll.
§. 35.
Unter Großherzoglicher Regierung ist in dieser Urkunde jene Staats-Behörde gemeint, welcher Seine Königliche Hoheit die Ausübung Höchstihres juris circa sacra zu übertragen geruhen.
§. 36.
Diese Behörde ist und bleibt von dem Consistorio Augustanae confessionis getrennt und wird Seiner Königlichen Hoheit unmittelbar unterworfen seyn. Zwischen ihr und dem Officialat zu Vechta geschieht die Communication, entweder durch den Großherzoglichen Bevollmächtigten, welcher bei dem Officialat angestellt werden, auch zugleich die Geschäfte eines Anwaldes der frommen Stiftungen versehen wird: oder schriftlich, wobei der zwischen coordinirten Behörden übliche Correspondenz-Styl statt finden wird.
§. 37.
Nach erfolgter Ratification vorstehender Artikel wird es mit deren Vollziehung so gehalten werden, daß der Herr Delegat des Apostolischen Stuhls solche durch angemessene Verfügungen zu Stande bringt.
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