Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 21064 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806, 2022 S. 91)
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG) vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen | 1 |
Zugang zur Weiterbildung | 2 |
Durchführung der Weiterbildung | 3 |
Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 4 |
Prüfungsausschuss | 5 |
Prüfung | 6 |
Rücktritt | 7 |
Täuschung, Ordnungsverstöße | 8 |
Facharbeit, praktische Prüfung | 9 |
Schriftliche Prüfung | 10 |
Mündliche Prüfung | 11 |
Prüfungsnoten | 12 |
Gesamtergebnis | 13 |
Wiederholung der Prüfung | 14 |
Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung | 15 |
Übergangsvorschrift | 15a |
A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege | Anlage 1.0 |
B. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung | Anlage 1.1 |
C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege | Anlage 1.2 |
D. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege | Anlage 1.3 |
E. Fachkraft für onkologische Pflege | Anlage 1.4 |
F. Fachkraft für psychiatrische Pflege | Anlage 1.5 |
G. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege | Anlage 1.6 |
H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege | Anlage 1.7 |
I. Fachkraft für pädiatrische Intensivund Anästhesiepflege | Anlage 1.8 |
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung | Anlage 2 |
Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung | Anlage 3 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§ 1 GfbWBV - Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen sind:
1.
Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege,
2.
Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung,
3.
Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege,
4.
Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege,
5.
Fachkraft für onkologische Pflege,
6.
Fachkraft für psychiatrische Pflege,
7.
Fachkraft für operative und endoskopische Pflege,
8.
Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege,
9.
Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege.
§ 2 GfbWBV - Zugang zur Weiterbildung
Die Zugangsvoraussetzung für die jeweilige Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 1.
§ 3 GfbWBV - Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in Praktika. Der Inhalt, die Dauer
und die Ausgestaltung der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann durchgeführt werden als Präsenzunterricht, als Unterricht mittels Videokonferenztechnik und in einer Unterrichtsform, bei der eine Online-Lernplattform genutzt wird und eine Lehrkraft den Lernprozess aktiv steuert, den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert und für die einzelnen Lernabschnitte Zeiten bestimmt, die als Unterrichtszeit zählen. Mindestens 50 vom Hundert des Unterrichts müssen als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Höchstens 25 vom Hundert des Unterrichts dürfen unter Nutzung einer Online-Lernplattform durchgeführt werden. Der Dauer der Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger. Die Weiterbildung soll so durchgeführt werden, dass bei Bedarf Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und in vollem Umfang an der Weiterbildung teilnehmen können.
(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als vier Jahre dauern.
(3) Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10 vom Hundert in den Praktika sind zulässig. Darüber hinausgehende Fehlzeiten können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(4) Die zuständige Behörde rechnet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung der Weiterbildungsstätte, an der die Weiterbildung durchgeführt werden soll, gleichwertige Teile einer anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme auf die Weiterbildung an, soweit durch die Anrechnung das Ziel der Weiterbildung nicht gefährdet wird.
(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.
(6) Die Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die
1.
berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
2.
die Zugangsvoraussetzung für die zugehörige Weiterbildung erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben und berufspädagogisch fort- oder weitergebildet sind.
In Einrichtungen, in denen keine Person beschäftigt ist, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, können die Praktika unter der Anleitung einer Person abgeleistet werden, die über eine pädagogische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Mindestens 10 vom Hundert der abzuleistenden Praktikumszeiten sind durch Personen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 anzuleiten. Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung oder hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte beschäftigte Lehrkräfte, die berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, fachlich begleitet. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen zu bestätigen.
§ 4 GfbWBV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn
1.
die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die
a)
berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt und
b)
über eine pädagogische Qualifikation verfügt.
2.
die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,
3.
die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und
4.
die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika
a)
zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
b)
die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch möglich, wenn die Leitung der jeweiligen Weiterbildung zwei Personen gemeinsam obliegt, von denen die eine die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und die andere die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt.
(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 5 GfbWBV - Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der staatlichen Abschlussprüfung richtet die zuständige Behörde für jede Weiterbildung einer jeden Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für eine Weiterbildung kann für mehrere Weiterbildungsstätten mit deren Zustimmung ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
(2) Die zuständige Behörde beruft als Mitglieder des Prüfungsausschusses
1.
ein vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Leiterin oder einen Leiter der Weiterbildung und
3.
mindestens zwei Lehrkräfte, die in der Weiterbildung unterrichten.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die zuständige Behörde fordert die Weiterbildungsstätten auf, für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Vorschläge einzureichen.
(3) Für die Mitwirkung an der praktischen Prüfung beruft die zuständige Behörde Personen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 als zusätzliche Prüferinnen und Prüfer.
§ 6 GfbWBV - Prüfung
(1) Die Weiterbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie nach Maßgabe der Anlage 1 aus einer Facharbeit oder einer praktischen Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Spätestens vier Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung meldet die Weiterbildungsstätte die Prüflinge mit deren Einverständnis zur Prüfung bei der zuständigen Behörde an. In der Meldung sind mitzuteilen
1.
der bis dahin abgeleistete Unterricht und die bis dahin abgeleisteten Praktika,
2.
der noch abzuleistende Unterricht und die noch abzuleistenden Praktika,
3.
nach § 3 Abs. 4 anerkannte Teile der Weiterbildung,
4.
die Fehlzeiten und
5.
der Aufgabenvorschlag für die Facharbeit, wenn eine Facharbeit Bestandteil der Prüfung ist und der Aufgabenvorschlag der zuständigen Behörde nach der Anlage 1 Abschnitt B oder F nicht früher mitzuteilen ist.
Außerdem ist nachzuweisen, dass die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung vorliegt.
(3) Spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn gibt die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung bekannt. Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer
1.
die Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung nicht erfüllt,
2.
die Weiterbildung nicht bis zum vorgesehenen Termin für die mündliche Prüfung ableisten kann oder
3.
die bisherigen Fehlzeiten über das zulässige Maß hinaus überschritten hat.
(4) Die zuständige Behörde setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung den Zeitpunkt der Prüfungsteile fest. Sie veranlasst die Ladung der Prüflinge, der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüferinnen und Prüfer nach § 5 Abs. 3 . Die Ladungsfrist soll mindestens vier Wochen betragen.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung muss die Prüfungsgegenstände und die Bewertungen der Leistungen enthalten.
§ 7 GfbWBV - Rücktritt
(1) Der Prüfling kann nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktreten. Der Grund ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt die zuständige Behörde den Rücktritt; die Prüfung gilt dann als nicht unternommen, der Prüfungsteil als nicht begonnen. Gilt ein Prüfungsteil als nicht begonnen, so entscheidet die zuständige Behörde, wann die Prüfung fortgesetzt wird.
(3) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Es gilt als ungenehmigter Rücktritt, wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.
§ 8 GfbWBV - Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet die zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob die Leistung gleichwohl bewertet wird, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder ob die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung, so kann er im Fall
1.
der schriftlichen Prüfung durch das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses,
2.
der praktischen Prüfung durch das die praktische Prüfung beurteilende Mitglied des Prüfungsausschusses,
3.
der mündlichen Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, so entscheidet die zuständige Behörde je nach Schwere der Verfehlung, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 9 GfbWBV - Facharbeit, praktische Prüfung
(1) Eine in der Anlage 1 vorgesehene Facharbeit ist als selbstständig erstellte schriftliche Ausarbeitung zu einer Problemstellung aus dem Stoff der Weiterbildung vorzulegen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird dem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben, wenn in der Anlage 1 Abschnitt B oder F kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. Die Facharbeit ist innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung bei der Leitung der Weiterbildung abzugeben. Die Facharbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.
(2) Eine in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 5 Abs. 3 , die oder den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, abgenommen und bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so ergibt sich die Note für die praktische Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten. Besteht eine in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung aus mehreren Abschnitten, so gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 10 GfbWBV - Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
(2) Der Gegenstand der Aufsichtsarbeit kann dem gesamten Stoff der Weiterbildung entnommen werden. Die Aufgabe muss fall- oder projektbezogen und handlungsorientiert sein. Die Aufgabe und die zulässigen Hilfsmittel werden von der zuständigen Behörde aus zwei Vorschlägen der Leitung der Weiterbildung ausgewählt.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.
§ 11 GfbWBV - Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss der Weiterbildung. An ihr kann teilnehmen, wer den vorgeschriebenen Unterricht und die vorgeschriebenen Praktika abgeleistet und das zulässige Maß der Fehlzeiten nicht überschritten hat.
(2) Die mündliche Prüfung wird als Prüfungsgespräch mit bis zu vier Prüflingen vor dem Prüfungsausschuss, der in diesem Fall aus dem vorsitzenden Mitglied, einer Leiterin oder einem Leiter der Weiterbildung und zwei Lehrkräften, die in der Weiterbildung unterrichten, besteht, durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfling 25 Minuten dauern.
(3) Die mündliche Prüfung kann den gesamten Stoff der Weiterbildung zum Gegenstand haben. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistung jedes Prüflings. Weichen die Noten für einen Prüfling voneinander ab, so ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann
1.
Personen, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, und
2.
Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
als Zuhörende zulassen, wenn kein Prüfling widerspricht. Bei der Beratung dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 12 GfbWBV - Prüfungsnoten
(1) Für die Bewertung sind die folgenden Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) | für eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
---|---|---|
gut | (2) | für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend | (3) | für eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
ausreichend | (4) | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Mittelwerten sind die Noten wie folgt zugeordnet:
weniger als 1,5 | = | sehr gut (1), |
---|---|---|
1,5 oder mehr, aber weniger als 2,5 | = | gut (2), |
2,5 oder mehr, aber weniger als 3,5 | = | befriedigend (3), |
3,5 oder mehr, aber weniger als 4,5 | = | ausreichend (4), |
4,5 oder mehr, aber weniger als 5,5 | = | mangelhaft (5), |
5,5 oder mehr | = | ungenügend (6). |
§ 13 GfbWBV - Gesamtergebnis
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis bekannt.
(2) Aus dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote ermittelt.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 .
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestätigt die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich und gibt eine Empfehlung für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. Der Empfehlung nach Satz 1 sollen Vorschläge der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Grunde gelegt werden.
§ 14 GfbWBV - Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wer dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beantragt. Auf Verlangen des Prüflings werden Prüfungsteile, die mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
§ 15 GfbWBV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt die zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 3 .
§ 15a GfbWBV - Übergangsvorschrift
(1) Die Weiterbildungsbezeichnung "Familienhebamme" oder "Familienentbindungspfleger" darf nur führen, wer eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat. Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme" oder "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger" zu führen.
§ 16 GfbWBV
(weggefallen)
Hannover, den 18. März 2002
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Trauernicht Ministerin
Anlage 1.0 GfbWBV - A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer leitenden Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke .
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2 Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)
3.2.1 Personalführung (70 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsmodelle, Führungsstile,
b)
Mitarbeiterführung,
c)
Führen und Leiten als Prozess,
d)
Teamentwicklung,
e)
Bedeutung der Fort- und Weiterbildung,
f)
Dienstplan, Urlaubsplan,
g)
Mitarbeiterbeurteilung,
h)
Personalauswahl.
3.2.2 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen (130 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Betriebsorganisation,
b)
Arbeitsablaufgestaltung,
c)
Budgetierung, Budgetverantwortung,
d)
Entgeltsysteme ( Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs , Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs , Bundessozialhilfegesetz ),
e)
Abrechnungsverfahren, Abrechnungsmethoden,
f)
Einführung in die betriebliche Kosten- und Leistungserstellung,
g)
EDV- und Informationssysteme,
h)
Personalentwicklung, Personalbedarfsberechnung,
i)
Qualitätsmanagement, Controlling,
j)
Einführung in die Strategie der Organisationsentwicklung,
k)
Marketing, Öffentlichkeitsarbeit.
3.2.3 Rechtsgrundlagen (50 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Abmahnung und Kündigung,
b)
Mutterschutzgesetz , Jugendarbeitsschutzgesetz ,
c)
Tarifrecht,
d)
Steuerrecht,
e)
Haftungsrecht.
3.2.4 Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen (50 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Aufbau und Organisation des Gesundheitswesens,
b)
Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung,
c)
Organisation und Prinzipien der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung,
d)
Aufbau und Prinzipien der Sozialversicherung,
e)
Kostenentwicklung und Wettbewerb im Gesundheitswesen,
f)
Stellung der Verbraucher,
g)
Selbsthilfe, Beratung, Beteiligung,
h)
Gestaltungsansätze in der pflegerischen Versorgung.
3.2.5 Weiterentwicklung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenz (160 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen der Kommunikation,
b)
Konfliktbewältigung,
c)
Auseinandersetzung mit der eigenen Person,
d)
Selbstverständnis und Selbstdarstellung, Karriereplanung (Fortbildung, Weiterbildung, Studiengänge),
e)
Rollenverständnis im beruflichen Kontext, Teamentwicklung,
f)
Umsetzung betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
g)
Moderationstechniken,
h)
Vertiefung zu Anleitung und Beratung,
i)
Motivation, Delegation, Kooperation,
j)
Supervision,
k)
Zeitmanagement.
3.2.6 Pflegefachliche Kompetenz (100 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Professionalisierung der Pflege, Kennzeichen der Professionalisierung,
b)
Pflegeverständnis,
c)
Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeprozess,
d)
Pflegediagnosen, Pflegebedarfsermittlung, Pflegeorganisation, Pflegedokumentation, Pflegeüberleitung,
e)
berufsethische Fragen,
f)
Pflegeleitbild, Ziele und Methoden der Pflege,
g)
Pflegeforschung, Umsetzung der Erkenntnisse aus der Pflegeforschung,
h)
Vertiefung des medizinisch-pflegerischen Wissens u.a. über Geriatrie, Gerontopsychiatrie, chronische Krankheiten, Behinderungen,
i)
Pflegeberatung, Gesundheitsförderung in der Pflege,
j)
Sterbebegleitung.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 770 Stunden; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 192,5 Stunden außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die
a)
ein Pflegemanagement betreiben,
b)
ein Pflegeleitbild haben,
c)
eine Pflegedokumentation führen,
d)
Pflegeplanung betreiben,
e)
Pflegestandards anwenden,
f)
regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre Besprechungen durchführen,
g)
Qualitätszirkel eingerichtet haben,
h)
als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten, Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
i)
Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.
Anlage 1.1 GfbWBV - B. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin, Ergotherapeut, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin, Physiotherapeut oder eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke in verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. (1) Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720 Unterrichtsstunden in
Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1 Allgemeine Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1 Managementkompetenz
3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2 Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3 Vermittlung von Grundlagen der Pflege
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2 Spezielle Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (560 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Geschichte der Psychiatrie,
b)
Psychiatrie im gesellschaftlichen Kontext,
c)
Versorgungsstrukturen,
d)
Krankheitsbilder aller psychiatrierelevanten Erkrankungen und Auswirkungen der Erkrankungen,
e)
Therapien,
f)
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
4. Praktische Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
1.
über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis eines über einen Zeitraum von neun Monaten geleiteten Projektes mit einer soziotherapeutischen Gruppe oder über ein ebenso langes, vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich und
2.
über den Verlauf der psychischen Erkrankung nach Abschluss der Behandlung einer Person (Katamnese), bei der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer während der Weiterbildung eine Sozialanamnese erhoben und eine Hilfeplanung erstellt hat, wobei Katamnese, Sozialanamnese und Hilfeplanung Bestandteil der Facharbeit sind.
Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa der Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806) soll in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 das Wort "ethnologische" durch das Wort "kulturelle" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 3 durchgeführt.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Nach Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa der Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806) soll in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 das Wort "ethnologische" durch das Wort "kulturelle" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 3 durchgeführt. |
Anlage 1.2 GfbWBV - C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war. Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen und mindestens zwei Jahre in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bei Kindern bis zu einem Alter von fünf Jahren tätig war.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Grundlagen der Tätigkeit Hierzu zählen insbesondere:
a)
Risikoschwangerschaften,
b)
Pränataldiagnostik,
c)
Wochenbettbetreuung.
3.1.2
Managementkompetenz Hierzu zählen insbesondere:
a)
Qualitätssicherung und Evaluation,
b)
Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,
c)
Selbstreflexion,
d)
Informationsmanagement,
e)
Präsentation,
f)
Netzwerkaufbau und -ausbau.
3.1.3
Betriebsorganisation Hierzu zählen insbesondere:
a)
Versicherungsfragen,
b)
Berichts- und Dokumentationsformen,
c)
Fragen der Freiberuflichkeit,
d)
Auftragserteilung,
e)
Aufgabenabgrenzung und Aufgabenteilung.
3.1.4
Rechtsgrundlagen Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,
g)
Gesundheitsrecht,
h)
Datenschutzrecht.
3.2
Fachliche Kenntnisse (150 Stunden)
3.2.1
Grundlagen der Tätigkeit Hierzu zählen insbesondere:
a)
Berufsbild "Fachkraft Frühe Hilfen",
b)
berufsbezogene Ethik,
c)
Koordinationsfunktion der Fachkraft Frühe Hilfen,
d)
Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators des Auftraggebers,
e)
professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung, Abschied),
f)
Handlungsperspektive,
g)
Kriterien der Entscheidungsfindung,
h)
Methoden der Stressbewältigung,
i)
Stillförderung und Nahrungsaufbau,
j)
psychiatrische Krankheitsbilder,
k)
professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,
l)
Suchtkrankheiten.
3.2.2
Das Kind bis zum Ende des ersten Lebensjahres im familiären Umfeld Hierzu zählen insbesondere:
a)
physische Entwicklung des Kindes,
b)
geistige und emotionale Entwicklung des Kindes,
c)
Erkennen von Gedeihstörungen und deren Ursache,
d)
Erkennen von akuten und chronischen Erkrankungen des Kindes,
e)
Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und Kind,
f)
Förderung des Umgangs mit dem Kind,
g)
Erkennen von Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),
h)
Familienstrukturen, deren Veränderungen und deren Auswirkungen,
i)
Leben mit einem Kind mit Behinderung oder mit einem chronisch kranken Kind.
3.3
Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (150 Unterrichtsstunden)
3.3.1
Grundlagen der psychosozialen und sozialpädagogischen Arbeit Hierzu zählen insbesondere:
a)
Konzepte sozialer Arbeit,
b)
Systeme sozialer Unterstützung,
c)
Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,
d)
Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,
e)
Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,
f)
systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen und Familien,
g)
multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,
h)
Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,
i)
Betreuung von Familien mit besonderen Belastungssituationen,
j)
interkulturelle Kompetenz,
k)
häusliche Gewalt.
3.3.2
Grundlagen der Gesundheitsförderung und der Public Health Hierzu zählen insbesondere:
a)
internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,
b)
Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,
c)
Struktur des deutschen Gesundheitswesens.
4. Praktische Weiterbildung
Frühestens nach Ableistung von 200 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Über die jeweiligen Betreuungen sind Praxisberichte anzufertigen.
5. Facharbeit
In der Facharbeit sind Verlauf und Ergebnis einer Betreuung der Fachkraft Frühe Hilfen einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.
Anlage 1.3 GfbWBV - D. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Intensiv- und Anästhesiepflege (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Pflegetheorien, Pflegeorganisation, Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
b)
Intensiv- und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken,
c)
alternative Pflegemethoden,
d)
Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins- und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
e)
unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,
f)
komplexe Pflegesituationen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
g)
Pflege Sterbender,
h)
Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
i)
Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten,
j)
Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten,
k)
Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege.
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie der Organsysteme,
b)
Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik,
c)
Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen,
d)
Pharmakologie und Mikrobiologie,
e)
Reanimation,
f)
spezifische Interventionen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,
g)
prä- und postnarkotische Therapie,
h)
Schmerztherapie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2079 Stunden, und zwar
a)
616 Stunden in einer Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit mindestens drei operativen Fachbereichen,
b)
1 232 Stunden auf medizinischen oder operativen Intensivstationen unterschiedlicher Fachrichtungen und Schwerpunkte,
c)
231 Stunden mit dem Schwerpunkt der fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in einem weiteren für die Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder auf einer weiteren medizinischen oder operativen Intensivstation.
5. Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten Intensivpflege und Anästhesiepflege. Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer Patientin oder eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.
Anlage 1.4 GfbWBV - E. Fachkraft für onkologische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der onkologischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der umfassenden Pflege, Begleitung und Hilfe krebskranker Menschen in den verschiedenen Phasen der Erkrankung unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnisse einschließlich der Beratung der Angehörigen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten.
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Onkologische Pflege (340 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
spezielle Pflegemaßnahmen bei Patientinnen und Patienten mit onkologischen und hämatologischen Erkrankungen,
b)
Pflegetechniken,
c)
Umgang mit Zytostatika,
d)
Notfallsituationen in der Onkologie,
e)
supportive Pflegemaßnahmen,
f)
Schmerz- und Ernährungsmanagement,
g)
palliative Pflege,
h)
außerklinische Pflege und Nachsorge.
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (160 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen,
b)
Systematik und Pathologie maligner Tumore,
c)
diagnostische und therapeutische Methoden,
d)
Komplikationen und Notfallgefahren,
e)
spezielle Arzneimittellehre,
f)
Vorsorge, Früherkennung, Nachsorge,
g)
unkonventionelle Behandlungsmethoden.
3.4
Kommunikativer und psychosozialer Bereich (60 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen,
b)
Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer
Erkrankungen,
c)
Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige, Helferinnen und Helfer.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2156 Stunden, und zwar
a)
462 Stunden in einer inneren Abteilung mit Tumorkranken,
b)
462 Stunden in einer operativen Abteilung mit Tumorkranken,
c)
462 Stunden in einer strahlentherapeutischen Einheit,
d)
308 Stunden in einer onkologischen Kinderabteilung,
e)
308 Stunden in einer hämatologischen oder onkologischen Ambulanz oder in einer Tagesklinik,
f)
154 Stunden in ambulanter oder häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge, in einem Hospiz oder in einer Knochenmarktransplantationseinheit.
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung ist die onkologische Pflege einer Patientin oder eines Patienten zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den in Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.
Anlage 1.5 GfbWBV - F. Fachkraft für psychiatrische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,
b)
Modelle und Konzepte der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,
c)
Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen Pflegesituationen,
d)
fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biographiearbeit, Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte, Gesundheitsförderung und anderes).
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)
3.3.1
Psychiatrie
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Geschichte der Psychiatrie,
b)
Versorgungsstrukturen,
c)
Krankheitsmodelle, Diagnostik, medikamentöse und nicht medikamentöse Therapie, Pharmakologie, Prävention,
d)
Krankheitsbilder,
e)
spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie,
der Gerontopsychiatrie und der forensischen Psychiatrie.
3.3.2
Neurologie
3.3.3
Psychologie
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen,
b)
klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.
3.3.4
Biologie
3.3.5
Soziologie
3.3.6
Pädagogik
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 1 386 Stunden. In drei der folgenden Bereiche sind jeweils 462 Stunden abzuleisten:
a)
allgemeine psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,
b)
gerontopsychiatrische oder gerontologische Pflege,
c)
kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,
d)
Pflege Abhängigkeitskranker,
e)
Pflege von Menschen mit Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,
f)
forensische psychiatrische Pflege.
Die Praktika können auch im Bereich ambulanter Pflege abgeleistet werden.
5. Facharbeit
Es ist eine Facharbeit zu fertigen
1.
über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen psychiatrischen Pflege und
2.
über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.
Spätestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer fünf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.
Anlage 1.6 GfbWBV - G. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der operativen und endoskopischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen Pflege, Diagnostik und Therapie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsbereiche Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Operative und endoskopische Pflege (380 Unterrichtsstunden)
3.2.1
Pflege vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Würdigung der Patientensituation,
b)
Übernahme und Übergabe von Patientinnen und Patienten,
c)
Lagerung von Patientinnen und Patienten,
d)
Prophylaxen,
e)
Vorbereitung,
f)
Betreuung und Nachsorge,
g)
Dokumentation,
h)
Ver- und Entsorgung der Gebrauchsartikel,
i)
Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
j)
Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
3.2.2
Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde, Medizintechnik
Neben den allgemeinen Regelungen des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten zählen hierzu insbesondere:
a)
Instrumentenübersicht, Instrumentenzusammenstellung, Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,
b)
Hochfrequenzchirurgie,
c)
Systeme der Bild- und Lichtübertragung,
d)
Therapie-, Ultraschall- und Endoskopiesysteme.
3.2.3
Hygiene
Hierzu zählen insbesondere:
a)
allgemeine Mikrobiologie,
b)
Aufbereitung von Medizinprodukten,
c)
Ver- und Entsorgung,
d)
Umgang mit Hygienemitteln,
e)
Maßnahmen zur Hygiene,
f)
Anleitung, Kontrollen.
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (180 Unterrichtsstunden)
3.3.1
Spezielle Pharmakologie und Anästhesie
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Anästhesieverfahren,
b)
Pharmaka in den Funktionsbereichen,
c)
Komplikationen, Schock,
d)
Reanimation.
3.3.2
Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen
und endoskopischer Eingriffe, Anatomie, Physiologie und Topografie
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Bewegungs- und Stützsystem,
b)
Atmungssystem,
c)
Herz- und Gefäßsystem,
d)
Verdauungssystem,
e)
Urogenitalsystem,
f)
endokrines System,
g)
zentrales und peripheres Nervensystem,
h)
Transplantationsmedizin,
i)
spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2 156 Stunden, und zwar
a)
770 Stunden in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Allgemein- und Abdominalchirurgie,
b)
462 Stunden in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Unfallchirurgie oder Orthopädie,
c)
924 Stunden in Abteilungen mit endoskopischen oder minimal-invasiven Eingriffen, davon ein Einsatz mit mindestens 154 Stunden in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (zum Beispiel Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie, Neurochirurgie).
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer oder minimalinvasiver und ein operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten.
Anlage 1.7 GfbWBV - H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
2. Weiterbildungsziel
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verbesserung und Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention durch Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenhäusern, Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsbereiche, Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Grundlagen der Hygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
medizinische Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),
b)
Immunologie,
c)
Chemotherapie,
d)
Erregernachweis,
e)
Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial,
f)
Befundauswertung,
g)
Infektionserfassung,
h)
Einführung in die Epidemiologie,
i)
Infektionsepidemiologie in Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen,
j)
Wasser- und Lebensmittelhygiene,
k)
Hygienemaßnahmen in der Grund- und Behandlungspflege,
l)
Anforderungen an die Reinigung, Desinfektion, Sterilisation,
m)
Abfall und Entsorgung,
n)
Hygienemanagement in Pflege- und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
3.3
Spezielle Grundlagen der Krankenhaushygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Hygienemaßnahmen in der Pflege, Diagnostik und Therapie,
b)
Isolierungsmaßnahmen,
c)
Flächenreinigung und Flächendesinfektion, Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
d)
Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung,
e)
Erstellung von Desinfektions- und Hygieneplänen,
f)
Epidemiologie von Krankenhausinfektionen,
g)
Surveillance von Krankenhausinfektionen,
h)
Rechtsvorschriften und Standards zur Krankenhaushygiene,
i)
Organisation der Krankenhaushygiene.
3.4
Grundlagen der technischen Hygiene (120 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
a)
bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen,
b)
betrieblich-organisatorische Abläufe,
c)
Aufbau, Funktion und Aufbereitung von Medizinprodukten,
d)
Luftaufbereitung,
e)
wassertechnische Einrichtungen,
f)
umweltschonende Material- und Abfallwirtschaft.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 1 155 Stunden, und zwar
a)
154 Stunden Einführung in einem Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung;
b)
115,5 Stunden in einem Hygiene-Institut oder einem Medizinaluntersuchungsamt unter Anleitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie;
c)
mindestens je 154 Stunden
Intensivstation
OP-Abteilung
Chirurgische Abteilung
Innere Abteilung;
d)
mindestens je 77 Stunden
Zentralsterilisation
Küche;
e)
mindestens 115,5 Stunden Krankenhaus, technische Abteilung
Von den in Satz 1 Buchst. c geforderten Einsätzen müssen mindestens 154 Stunden in einem anderen als dem arbeitgebenden Krankenhaus oder in einer anderen als der arbeitgebenden stationären Pflegeeinrichtung abgeleistet werden.
5. Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.
Anlage 1.8 GfbWBV - I. Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der pädiatrischen Intensiv- und Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1 , § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen. Personen, die die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz absolviert haben, sowie Personen, die berechtigt sind, eine der in § 58 Abs. 2 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen, erfüllen die Zugangsvoraussetzung, wenn sie über eine zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden
Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
b)
Budget und Entgeltsysteme,
c)
Wirtschaftlichkeit,
d)
Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e)
Personalbedarf,
f)
Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgebiete, Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
a)
System der Rechtsordnung,
b)
Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
e)
Sozialrecht,
f)
Gesundheitsrecht,
g)
Betreuungsrecht,
h)
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Führungsstile,
b)
Personalführung,
c)
Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
d)
Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
e)
Beratung und Anleitung,
f)
Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
a)
Grundlagen zum Pflegeverständnis,
b)
ethisches Handeln in der Pflege,
c)
Interaktion in der Pflege,
d)
Pflegeprozess,
e)
Qualitätssicherung.
3.2
Intensiv- und Anästhesiepflege, Schwerpunkt Pädiatrie (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
3.2.1
Pflegetheorien, Pflegeorganisation, Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege:
a)
Bedeutung von Pflegetheorien in der Praxis,
b)
Einteilung der konzeptionellen Pflegemodelle,
c)
Pflegeorganisation/Pflegemanagement,
d)
Primary Nursing,
e)
Patientendatenmanagementsystem,
f)
Projektmanagement;
3.2.2
Intensiv- und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken:
a)
Kommunikation mit beatmeten Patientinnen und Patienten (verbale und nonverbale Kommunikation,
Kommunikationshilfsmittel),
b)
Beobachtung und Überwachung (Herz-Kreislauffunktion, Atmung und Beatmung, Bewusstseinslage, Körpertemperatur/Wärmemanagement, Ein- und Ausfuhr, Beurteilung des Hautzustandes),
c)
Intensivpflegerische Interventionen - altersspezifisch (Beatmung und Atemförderung, Bewegungsförderung und Positionierung (unter anderem Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege, Antidekubitusmatratzensysteme, Intensivtherapiebetten), enterale und parenterale Ernährung, Infusions- und Transfusionstherapie, Wundmanagement und Stomapflege),
d)
Anästhesiepflegerische Interventionen und Assistenz (Assistenz bei der Einleitung/Ausleitung von Narkosen, Vorbereitung und Nachbereitung des Narkosearbeitsplatzes unter hygienischen Gesichtspunkten, Komplikationen, Überwachung, Narkoseverfahren, peri-, intra- und postoperative Wärmeschutzmaßnahmen, postoperative Pflege und Überwachung im Aufwachraum, Verlegung von Patientinnen und Patienten auf die Station, Patientenlagerung im OP [spezielle Lagerungsarten, Vermeidung von Lagerungsschäden]);
3.2.3
Komplementäre Pflegemethoden
a)
Basale Stimulation ® in der Pflege (Basisseminar),
b)
Kinaesthetics Infant Handling (Grundkurs),
c)
Kinästhetik in der Pflege (Tagesworkshop);
3.2.4
Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins- und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,
a)
Vitalfunktionsstörungen,
aa)
akute kardiale und respiratorische Insuffizienz,
bb)
akutes Nieren- und Leberversagen und anderes,
b)
Kommunikation und Wahrnehmung (Bewusstseinsstörungen durch Medikamente, zentrale Bewusstseinsstörungen des Nervensystems, Einschränkung der sinnlichen und körperlichen Wahrnehmung),
c)
altersentsprechende Einschätzung von Schmerzzuständen mittels Skalen (KUS-Skala, Berner Schmerzscore, Comfort-B-Skala), (1)
d)
Analgosedierung;
3.2.5
Unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,
a)
Atemwegsmanagement,
b)
Zubereitung und Applikation von Injektionen und Infusion,
c)
Anlage und Überwachung von intravasalen Zugängen,
d)
Anlage und Überwachung von Drainagen,
e)
Assistenz bei Punktionen,
f)
Umgang mit CMR Arzneimitteln;
3.2.6
Komplexe Pflegesituationen in der Intensiv- und Anästhesiepflege
a)
Pflege von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen sowie während und nach kardiochirurgischen Eingriffen (Pflege nach Eingriffen am Herzen, Pflege von Patientinnen und Patienten nach Extrakorporaler Membranoxygenierung [ECMO]),
b)
Pflege von Patientinnen und Patienten mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen (Pflegetherapeutische Maßnahmen, Hochfrequenzoszillation, Weaningkonzepte),
c)
Pflege von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen (Erstversorgung und Transport, Pflege unter Berücksichtigung von Atmung, Temperaturoptimierung, Ernährung, Optimal Handling, Umgebungsgestaltung, Situation der Eltern Frühgeborener und kranker Neugeborener [Bonding, psychologisch soziale Betreuung], entwicklungsfördernde und familienorientierte Pflege, Stress- und Schmerzreduktion, Frühe Hilfen/Kinderschutzambulanz, Erstversorgung bei angeborenen Fehlbildungen/Erkrankungen [unter anderem Gastroschisis, Omphalocele, Zwerchfellhernie, Mekoniumaspiration, Nekrotisierende Entercolitis, Hypothermietherapie bei asphyktischen Neugeborenen]),
d)
Pflege von polytraumatisierten Patientinnen und Patienten (Verletzungen oder Verletzungskombinationen, unter anderem Frakturen, Thoraxtrauma, abdominelle Verletzungen, Wirbelsäulenverletzungen, Osteosynthesen, Schädelhirntrauma),
e)
Pflege von Patientinnen und Patienten nach thermischen Verletzungen (Assistenz bei der Erstversorgung von Brandverletzten, Prinzipien der offenen und geschlossenen Wundbehandlung, Infektionsprophylaxe, psychische Unterstützung im Hinblick auf Veränderungen des Körperbildes),
f)
Pflege von Patientinnen und Patienten mit Dialysebehandlung (Hämodialyse, Hämofiltrationsverfahren [Continuierliche arterio-venöse Hämofiltration - CAVH -, Continuierliche veno-venöse Hämofiltration - CVVH -), Peritonealdialyse, Plasmapherese),
g)
Pflege von Patientinnen und Patienten nach Transplantationen (Deutsche Stiftung Organtransplantation
[DSO], Pflege nach Lebertransplantation und nach Nierentransplantation),
h)
Intensivpflege bei hämato-/onkologischen Patientinnen und Patienten (Umgang mit implantierten Venenkathetern, Nebenwirkungsmanagement);
3.2.7
Anästhesiepflegerische Schwerpunkte in folgenden Fachdisziplinen:
a)
Herz- Thorax- und Gefäßchirurgie bei Erwachsenen und Kindern,
b)
Unfallchirurgie,
c)
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde,
d)
Gynäkologie und Geburtshilfe, (1)
e)
Neurochirurgie,
f)
Abdominalchirurgie,
g)
Kinderchirurgie;
3.2.8
Pflege Sterbender:
a)
Begleitung von schwerkranken und sterbenden Kindern und deren Angehörigen,
b)
Sterbeprozesse/Trauerprozesse,
c)
Rituale;
3.2.9
Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten:
a)
Einführung in die Krankenhaushygiene, rechtliche Grundlagen,
b)
Händedesinfektion,
c)
Reinigung, Desinfektion, Sterilisation,
d)
Hygienepläne,
e)
Hygiene-Management von Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Erregern;
3.2.10
Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten:
a)
Medizinproduktegesetz,
b)
Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
c)
Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten (Überwachungssysteme, Beatmungsgeräte, Narkosebeatmungstherapie);
3.2.11
Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege:
a)
Standards,
b)
Zertifizierungsanforderungen,
c)
Risikomanagement.
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
3.3.1
Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie der Organsysteme:
a)
Herz, Kreislauf- und Gefäßsysteme, Pränatalkreislauf,
b)
Atmungssystem,
c)
Verdauungssystem,
d)
Niere- und ableitende Harnwege, Wasser- und Elektrolythaushalte,
e)
Hormonsystem,
f)
Blut und Immunsystem,
g)
Nervensystem;
3.3.2
Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik:
a)
Herzrhythmusstörungen,
b)
EKG,
c)
invasives Monitoring,
d)
Ventilations- und Verteilungsstörungen,
e)
Diffusions- und Perfusionsstörungen,
f)
pulmonaler Gasaustausch (BGA),
g)
Stoffbindungskurve;
3.3.3
Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen:
a)
Klinik, Verlauf und Therapie bei ductusabhängigen Herzfehlern, persistierendee fetaler Circulation, Shuntvitien, Stenosevitien und zyanotischen Vitien sowie kardiochirurgische Aspekte,
b)
Klinik, Verlauf und Therapie bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Asthma bronchiale, Status asthmaticus, entzündlicher Erkrankungen der Lunge, akuter respiratorischer Störung, Lungenversagen Adult Respiratory Distress Syndrome (ARDS), Acute Lung Injury (ALI), Pneumektomien, Lobektomien, Thoraxtrauma und Ertrinkungsunfall sowie Anwendung, Wirkung und nicht erwünschte Wirkungen von Bronchodilatatoren und Sekretolytika,
c)
Klinik, Verlauf und Therapie in der Neonatologie und Gynäkologie (Erstversorgung und Transport von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen, respiratorische Anpassungsstörungen und neonatale Lungenerkrankungen, kardiale Anpassungsstörungen und kardiologische Erkrankungen, angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts, neurologische Erkrankungen, connatal und perinatal erworbene Infektionen, angeborene Stoffwechselstörungen des Neugeborenen, geburtshilfliche Krankheitsbilder und deren Management [Blutungen, Erkrankungen aus dem hypertensiven Formenkreis]),
d)
Klinik, Verlauf und Therapie bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen und kinderendokrinologischen Notfällen (Addison-Krise, Nebennierenrindeninsuffizienz, congenitale Hypothyreose, Hyperthyreose [thyreotoxische Krise], Hypophysenausfall [insbesondere zentraler Diabetes insipidus], Syndrom der inadäquaten antidiuretischen Hormon-Ausschüttung [SIADH], ketoazidotisches/hyperosmolares Coma Diabeticum),
e)
Klinik, Verlauf und Intensivtherapie bei gastroenterologischen Erkrankungen (gastrointestinale Blutungen, Pankreatitis, Erkrankungen in der pädiatrischen Hepatologie, Stoffwechselerkrankungen, cholestatische Erkrankungen, Hepatitis, Coma Hepaticum, akutes Leberversagen, Lebertransplantation),
f)
Intensivtherapie bei neurologischen Erkrankungen (neurologische Diagnostik, cerebrales Koma, Durchgangssyndrom, Locked-in-Syndrom, Syndrom reaktionsloser Wachheit, cerebrovaskuläre Erkrankungen [zum Beispiel Ischämien, Blutungen], Hirnödem und erhöhter Hirndruck, Myasthenia gravis, akute Polyneuropathie [Guillain-Barré-Syndrom], Status Epilepticus, Meningitis, Enzephalitis, Hirntoddiagnostik und Hirntod),
g)
Intensivtherapie nach neurochirurgischen Eingriffen bzw. in Akutsituationen (intracranielle Eingriffe [zum Beispiel bei Tumoren, Blutungen], Subarachnoidalblutung, Hydrocephalus, Schädel-Hirn-Trauma, akute traumatische Querschnittlähmung, spinaler Schock),
h)
Intensivtherapie nach Polytrauma (Erstversorgung am Unfallort, Erstversorgung im Krankenhaus,
Phasen der Behandlung polytraumatisierter Patientinnen und Patienten, Therapieschwerpunkte,
Komplikationen),
i)
Intensivtherapie nach Verbrennungen/Verbrühungen (Erstversorgung von Brandverletzten, Verbrennung und Verbrennungskrankheit, Klinik, Phasen des Verlaufs, Therapieschwerpunkte, Komplikationen, Prinzipien der chirurgischen Versorgung der Brandverletzung, Prinzipien der offenen und geschlossenen Wundbehandlung, Escharotomien, Transplantate),
j)
Intensivtherapie bei Nierenfunktionsstörungen (akutes Nierenversagen, chronisches Nierenversagen, Grundlagen der Dialysebehandlung und Verfahren der Nierenersatztherapie (Hämodialyse, Hämofiltrationsverfahren (kontinuierliche arteriovenöse Hämofiltration [CAVH], kontinuierliche veno-venöse Hämofiltration [CVVH]), Peritonealdialyse, Plasmapherese, Nierentransplantation),
k)
Intensivtherapie bei Intoxikationen, Sepsis, Systemic Inflammatory Response Syndrome
(SIRS) und Infektion,
l)
Therapiemaßnahmen in der Hämatologie und Onkologie sowie therapiebedingte Störungen, zum Beispiel durch Tumorentitäten, operative Therapie, Strahlentherapie, Chemotherapie, Immuntherapie, Knochenmarktransplantation;
3.3.4
Pharmakologie und Mikrobiologie:
a)
klinische Pharmazie,
b)
Inkompatibilitäten,
c)
rechtliche Aspekte,
d)
Einführung in die Mikrobiologie,
e)
Mikrobiologische Diagnostik, Multiresistenz und Monitoring, Materialentnahme,
f)
Prävention der beatmungsassoziierten Pneumonie,
g)
katheterassoziierte Sepsis;
3.3.5
Reanimation (unter anderem European Paediatric Advanced Life Support [EPALS-Kurs])
3.3.6
spezifische Interventionen in der Intensiv- und Anästhesiepflege:
a)
Infusionsmanagement,
b)
Bronchoskopie,
c)
Schrittmachertherapie;
3.3.7
Prä- und postnarkotische Therapie:
a)
Anästhesievorbereitung und Auswahl des Narkoseverfahrens,
b)
pharmakologische Grundlagen (Hypnotika; Sedativa; Opioide; Muskelrelaxantien; Lokalanästhetika),
c)
Anästhesie und Vorerkrankungen (Prämedikationsvisite),
d)
Anästhesievorbereitung Wahl des Narkoseverfahrens (Inhalationsanästhesie Total-Intra-Venöse Anästhesie [TIVA], Kombinationsformen der Anästhesie), Antagonisierung/Reversierung, Ernährung und Nüchternheit,
e)
Praxis der Allgemeinanästhesie (Narkosemonitoring, Atemwegsmanagement mit praktischen Übungen [Intubation, Extubation usw.], allgemeine Grundlagen der Kinderanästhesie, postoperative Überwachung),
f)
Komplikationen und Zwischenfälle in der Anästhesie (Maligne Hyperthermie, anaphylaktische Reaktion, Laryngospasmus, Pneumothorax, Lungenembolie, Zwischenfallmanagement und Reanimation);
3.3.8
Anästhesiologische Schwerpunkte in unterschiedlichen Fachdisziplinen:
a)
Narkoseauswahl und -führung in der Herz-Thorax- und Gefäßchirurgie bei Erwachsenen und Kindern,
b)
Narkoseauswahl und -führung in der Unfallchirurgie,
c)
Narkoseauswahl und -führung in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
d)
Narkoseauswahl und -führung in der Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie,
e)
Narkoseauswahl und -führung in der Poliklinik,
f)
Narkoseauswahl und -führung in der Neurochirurgie und Augenheilkunde,
g)
Narkoseauswahl und -führung in der Abdominalchirurgie,
h)
Narkoseauswahl und -führung in der Kinderchirurgie;
3.3.9
Schmerztherapie:
a)
allgemeine Komponenten der Schmerztherapie,
b)
spezielle Schmerztherapiesysteme,
c)
Analgosedierungskonzepte.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 2079 Stunden, und zwar
a)
616 Stunden in einer Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit mindestens drei operativen Fachbereichen, in denen auch Kinder betreut werden,
b)
1 232 Stunden auf neonatologischen und interdisziplinären pädiatrischen Intensivstationen, hiervon mindestens jeweils 500 Stunden in der Neonatologie (Perinatalzentren Level 1 oder 2) und der Pädiatrie, sowie
c)
231 Stunden mit dem Schwerpunkt der fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in einem weiteren für die pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder auf einer weiteren medizinischen oder operativen Intensivstation.
5. Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten Intensivpflege (Neonatologie/Pädiatrie) und Anästhesiepflege. Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer Patientin oder eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.
(1) Red. Anm.:
Die Zählung wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Die Zählung wurde redaktionell angepasst. |
Anlage 1.9 GfbWBV
(weggefallen)
Anlage 1.10 GfbWBV
(weggefallen)
Anlage 2 GfbWBV - Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung
(zu § 13 Abs. 4 )
Name und Berufsbezeichnung: .............................................................. , |
---|
geboren am .................. in .............................................................. , |
hat die Prüfung der Weiterbildung .............................................................. |
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte |
.............................................................. |
am ........................................................... |
vor dem Prüfungsausschuss |
mit der Gesamtnote.................................... bestanden. |
Note der |
schriftlichen Prüfung: .............................................................. |
mündlichen Prüfung: .............................................................. |
praktischen Prüfung: .............................................................. |
Facharbeit zum Thema: .............................................................. |
Ort: .............................................................. |
Datum: .............................................................. |
Das vorsitzende Mitglieddes Prüfungsausschusses |
......................... |
(Unterschrift) (Siegel) |
Anlage 3 GfbWBV - Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
(zu § 15 )
Name: ........................................................ , |
---|
geboren am ................................. in .............. , |
erhält nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung"............................................................" |
zu führen. |
...................... ...................... |
(Ort) (Datum) |
........................ |
(zuständige Behörde, Unterschrift) (Siegel) |
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