Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Wa...
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Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont

Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont

Vom 8. April 1921 (Nds. GVBl. Sb. II S. 563 - VORIS 64000 01 00 00 000 -) (1) (2)
(1) Amtl. Anm.:
Wald. RegBl. S. 49.
(2) Amtl. Anm.:
Vgl.
Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaate Preußen
vom 22. 2. 1922 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 7), hinsichtlich des Anwendungsbereichs
Art. 1 Abs. 1, Art. 4 § 1 Abs. 1 aaO.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Wald. RegBl. S. 49.
(²) Amtl. Anm.: Vgl. Gesetz über die Vereinigung des zu Waldeck-Pyrmont gehörigen Gebietsteils Pyrmont mit dem Freistaate Preußen vom 22. 2. 1922 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 7), hinsichtlich des Anwendungsbereichs Art. 1 Abs. 1, Art. 4 § 1 Abs. 1 aaO.

§ 1 WPyDomvRVG

Für den Fall einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont werden die Rechtsverhältnisse der nach dem Gesetze, betreffend die Vermögens-Auseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 (1) als Eigentum des Staates festgestellten Stücke des Domanialvermögens, wie folgt, geregelt.
(1) Amtl. Anm.:
Wald. RegBl. 1921 S. 135.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Wald. RegBl. 1921 S. 135.

§ 2 WPyDomvRVG

(1) Die im ehemaligen Fürstentum Pyrmont vorhandenen Vermögensstücke, insbesondere die Grundstücke mit allen Bestandteilen, Zubehör und Rechten, sowie die im Kreise Hameln gelegenen Parzellen Gemarkung Amelgatzen, Flur 6 Nr. 52/ 0 23 und Nr. 56/ 0 23, Deitlevsen Flur 3 Nr. 7, Gellersen Flur 5 Nr. 14 und Nr. 15 gehen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums Pyrmont über.
(2) Alle übrigen Vermögensstücke gehen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums Waldeck über, insbesondere auch alle Kapitalien und die Renten, die das Land an das Domanium zu zahlen hat, mit Ausnahme der Rente unter Abteilung B Kap. IV Nr. 5 des Domanialetats für 1920, die Pyrmont verbleibt.

§ 3 WPyDomvRVG

Die Lasten, die auf dem Domanialvermögen ruhen, werden wie folgt verteilt:
a.
die für die Pyrmonter Kurbauten aufgenommenen Darlehen des Freiherrn Kleinschmit von Lengefeld von 1897, der Kreissparkasse zu Arolsen von 1906 und der Landesversicherungsanstalt Hannover von 1909 und die zum gleichen Zweck aufgenommene Domanialanleihe von 1905 übernimmt der demnächstige Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens.
b.
Die Domanialanleihe von 1884 übernimmt
der demnächstige Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens zu
4/5 -
vier Fünfteln
-, der demnächstige Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens zu 1/5 - einem Fünftel -.
c.
Alle übrigen im Domanialetat für 1920 Abteilung B Kap. VII Titel 1 angegebenen Lasten übernimmt der demnächstige Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens.

§ 4 WPyDomvRVG

(weggefallen)

§ 5 WPyDomvRVG

Die aus dem Gesetz, betreffend die Vermögens-Auseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 vom Staate Waldeck-Pyrmont übernommenen Lasten werden zu 84 v. H. - vierundachtzig v. H. - vom demnächstigen Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens und zu 16 v. H. - sechzehn v. H. - vom demnächstigen Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens getragen. Von dem auf Grund desselben Gesetzes an das Fürstliche Haus zu entrichtenden Steuerzuschusse in Höhe von 3,5 Millionen Mark leistet im Ausgleich zur Landabfindung das Waldecker Domanium in bar 2 514 720 Mark (Zweimillionfünfhundertvierzehntausendsiebenhundertzwanzig Mark) , das Pyrmonter Domanium in bar 985 280 Mark (Neunhundertfünfundachtzigtausendzweihundertachtzig Mark.)

§ 6 WPyDomvRVG

(weggefallen)

§ 7 WPyDomvRVG

Die nach dem Gesetze von 30. Januar 1864 zur Hebung der Pyrmonter Kur- und Badeanstalten von der Kammerkasse zu zahlenden 12 000 M jährlich kommen in Wegfall.

§ 8 WPyDomvRVG

Die Fürsorge für die aktiven und inaktiven Domanialbeamten und ihre Hinterbliebenen, soweit sie im Dienste des Pyrmonter Domaniums standen oder stehen, ist Sache des Pyrmonter Domaniums, soweit sie im Dienste des Waldecker Domaniums standen oder stehen,
des Waldecker Domaniums.

§ 9 WPyDomvRVG

Als Stichtag für diese Auseinandersetzung gilt der 1. Januar 1920. Alle vor diesem Tage entstandenen Verpflichtungen der Kammerkasse, abgesehen von den Bestimmungen der §§ ... 8, gelten als aus der gemeinsamen Kammerkasse ohne gegenseitige Verrechnung geleistete
oder zu leistende Zahlungen.

§ 10 WPyDomvRVG

Als Behörde, der die Durchführung dieses Gesetzes obliegt, wird der Landesdirektor bestimmt; ...

§ 11 WPyDomvRVG

Etwaige Zweifelsfragen und Streitpunkte, die sich bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sollen ... durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern ... entschieden werden, von denen je eines der demnächstige Eigentümer des Waldecker und des Pyrmonter Domanialvermögens bestimmt, während um Bestellung des dritten, den Vorsitz führenden Mitgliedes der Reichsminister des Innern angegangen werden soll.

§ 12 WPyDomvRVG

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erklärungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Register sind frei von allen Gebühren und Abgaben.
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