Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Vom 26. Februar 1965 (Nds. GVBl. S. 191 - VORIS 22300 07 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 1. Juli 1965 (Nds. GVBl. S. 191)
Zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 8. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 244, 346) (1)
- Italienische Fassung hier nicht wiedergegeben -
Seine Heiligkeit Papst Paul VI.
und
der Niedersächsische Ministerpräsident,
die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern,
haben beschlossen,
eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.
Zu diesem Zwecke hat Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Hochwürdigsten Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende Artikel übereingekommen:
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965
Vom 13. August 2012 (Nds. GVBl. S. 346):
"Aufgrund des Absatzes 3 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 vom 17. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 244) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seiner Nummer 2 Satz 2 am 25. Juli 2012 in Kraft getreten ist."

Art. 1 NdsK

(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.
(2) Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.

Art. 2 NdsK

(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf den nachstehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten Urkunden beruht, und zwar
im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26. März 1824, durch die das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover den Bistümern Hildesheim und Osnabrück zugewiesen wurde, und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929
im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg auf der Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertrag zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5. Januar 1830, durch die das Gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem Bistum Münster zugewiesen wurde,
im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig auf dem Konsistorialdekret vom 2. Juli 1834, durch das das Gebiet des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde,
bleibt bestehen.
(2) Zwischen den Bistümern Hildesheim und Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:
a)
Das Bistum Osnabrück überträgt an das Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden, Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhaven und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln Neuwerk und Scharhörn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt Nienburg.
b)
Das Bistum Hildesheim überträgt an das Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft Hoya.
(3) Der in Niedersachsen liegende Teil des Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden Befugnissen anvertraut.
(4) Eine etwaige Änderung der Zirkumskription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.

Art. 3 NdsK

(1) Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14. Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt.
(2) Vor der Ernennung des in Artikel 2 Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von Münster den Namen des in Aussicht Genommenen der Landesregierung vertraulich mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige Bedenken allgemein politischer Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.
(3) Im Kathedralkapitel in Münster werden wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen an den Oldenburger Klerus vergeben, und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.
(4) Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören. Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu dem Kapitel in Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.
(5) Artikel 6 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 findet für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von Domkapiteln Anwendung.
(6) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

Art. 4 NdsK

(1) Das Land wird zu gegebener Zeit eine katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.
(2) Für die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück entfällt mit Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel 12 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929.

Art. 5 NdsK

(1) Bei der Besetzung der Lehrstühle für katholische Religionspädagogik und für Methodik des katholischen Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen sind Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und das dazugehörige Schlussprotokoll entsprechend anzuwenden.
(2) Der Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in eine selbstständige Hochschule entsprechend den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluss des Lehramts an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen Fachbereichs für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den Standorten Osnabrück oder Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens vier Professuren, dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Einrichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in § 95 des genannten Gesetzes aufgeführten Aufgaben zugewiesen.

Art. 6 NdsK

(1) Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen im Primarbereich (Schuljahrgänge 1-4); dieser umfasst auch Vorklassen. Bekenntnisschulen können grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes gilt für Schulen, die als einzige Schule im Bereich eines Schulträgers einen weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.
(2) Auf Antrag von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden im Bereich örtlicher oder überörtlicher Schulträger katholische Bekenntnisschulen errichtet, wenn eine angemessene Gliederung der beantragten Schule gesichert erscheint und die schulische Versorgung anderer Schüler im Bereich des Schulträgers gewahrt wird. Daneben bleibt die Errichtung solcher Schulen von Amts wegen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze unberührt.
(3) Darüber hinaus gewährleistet das Land Errichtung, Beibehaltung und Unterhaltung von Orientierungsstufen und Hauptschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nach Maßgabe der zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande hierüber getroffenen Vereinbarungen.
(4) Das Land wird dafür Sorge tragen, dass, soweit katholische Schüler andere als katholische Bekenntnisschulen besuchen, die Zahl der katholischen Lehrer grundsätzlich dem Anteil der katholischen Schüler entspricht.

Art. 7 NdsK

(1) Der katholische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie beauftragen damit geeignete Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen.
(2) Für den Religionsunterricht werden die Landesregierung und die Diözesen über
die Zahl der Stunden,
Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher,
Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts in den in
Artikel 6 Absatz 3
genannten Schulen und
das Verfahren bei der Verwendung kirchlicher Lehrkräfte
ein Einvernehmen herstellen.
(3) Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die entsprechende Missio canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewerbenden Lehrer mit Missio canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie im Umfang des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren
Schulen verwenden.
(4) Über die Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen mit.

Art. 8 NdsK

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe - mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen - sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Landesregierung und die Diözesen eine besondere Vereinbarung treffen.

Art. 9 NdsK

Die Kirche ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.

Art. 10 NdsK

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen das Programm das religiöse Empfinden der katholischen Bevölkerung nicht verletzt, der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.

Art. 11 NdsK

(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die zuständigen katholischen Geistlichen im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Soweit ein Bedürfnis für eine hauptamtliche Seelsorge besteht, werden die Kosten vom Lande getragen; die Geistlichen werden vom Lande im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde angestellt. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Seelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
(2) Die vom Land angestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes dem Diözesanbischof, soweit es sich um die Ausübung ihrer seelsorgerlichen Funktionen handelt.
(3) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.

Art. 12 NdsK

(1) Die Diözesen werden Entschließungen über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung Bedenken erhebt. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die staatliche Mitwirkung bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Art. 13 NdsK

Die Vorschriften über die staatliche Mitwirkung bei der vermögensrechtlichen Vertretung der Diözesen, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche werden durch die in der Anlage getroffene Regelung abgelöst.

Art. 14 NdsK

(1) Die Diözesen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang mit der Kirchensteuer wichtigen Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.
(2) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.
(3) Die Landesregierung und die Diözesen werden zur näheren Regelung eine Vereinbarung schließen, die auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtags bedarf.
Diese soll insbesondere
Bedingungen feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten,
einheitliche Sätze bei der Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern,
die Entschädigung für die Einziehung der Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen,
die Abführung der Diözesankirchensteuer an die Diözesen regeln.

Art. 15 NdsK

(1) Das Land zahlt an die Diözesen, beginnend am 1. Januar 1965, als Dotation und als Zuschuss für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich drei Millionen zweihundertundfünfzigtausend Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
(2) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

Art. 16 NdsK

Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude und -grundstücke beziehen, und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das Nähere bestimmt die Anlage.

Art. 17 NdsK

(1) Das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden nach Maßgabe der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.

Art. 18 NdsK

Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist integrierender Bestandteil des Vertrages.

Art. 19 NdsK

(1) Die Vertragsschließenden werden über alle Fragen ihres Verhältnisses, insbesondere soweit sie sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages und der in der Präambel genannten Vereinbarungen ergeben, einen ständigen Kontakt herstellen. Sie werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Die Vertragschließenden behalten sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur der Lehrerbildung oder des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmungen zu begehren.

Art. 20 NdsK

(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bad Godesberg in der Apostolischen Nuntiatur ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft. (1)
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Hannover, den 26. Februar 1965
gez. Corrado Bafile, Nunzio Apostolico
gez. Dr. Georg Diedrichs, Niedersächsischer Ministerpräsident.
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 07.10.1965 (Bek. vom 4. Oktober 1965, Nds. GVBl. S. 224).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 07.10.1965 (Bek. vom 4. Oktober 1965, Nds. GVBl. S. 224).

Anlage 1 NdsK

(Zu Artikel 1 Absatz 1 ) § 1
Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und mildtätige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung veranstalten; die Zeit wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
(Zu Artikel 4 Absatz 1 ) § 2
(1) Der Kultusminister wird, bevor die Berufung, d.h. das Angebot eines Lehrstuhles an der katholisch-theologischen Fakultät, ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
(2) Über die Listen geeigneter Persönlichkeiten, die vor der erstmaligen Besetzung der Lehrstühle der katholisch-theologischen Fakultät dem Minister einzureichen sind, beschließt ein Ausschuss, dem drei vom Senat der Universität zu wählende Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und je drei von den katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Münster zu wählende Mitglieder dieser Fakultäten angehören.
(Zu Artikel 5 Absatz 1 ) § 3
Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Berufungskommission dem Bereich der Katholischen Theologie und Religionspädagogik angehören sollen.
Die Professorengruppe der Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel
aus Mitgliedern der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist, und zu mindestens
einem Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die
Berufung, d.h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
§ 4
(weggefallen)
(Zu Artikel 7 ) § 5
An den Fachschulen wird das Land, soweit Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern.
§ 6
(1) Das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom 1. August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts.
(2) Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.
(3) Das Land verzichtet auf seine Rechte aus den früher über diese Schule geschlossenen Verträgen.
(4) Das Land wird dem öffentlichen Gymnasium in Twistringen die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule in Trägerschaft des Bistums Osnabrück nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts verleihen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Absatz 2 gilt ab dem 1. August 2010 für das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim als Ersatzschule geführte Gymnasium Eichendorffschule in Wolfsburg entsprechend.
(Zu Artikel 12 ) § 7
Die Errichtung und Veränderung der in Artikel 12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.
(Zu Artikel 13 ) § 8
(1) Vorschriften der Diözesen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.
(2) Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes Niedersachsen verständigen.
(3) Nach dem Erlass solcher Bestimmungen wird das Land die entsprechenden staatlichen
Vorschriften aufheben; soweit diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen
sie mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages.
(4) Das Land wird bischöfliche Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
(Zu Artikel 15 ) § 9
(1) Für die Staatsleistung wird ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus bezahlt.
(3) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 wird eine einmalige Nachzahlung von sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark geleistet.
(4) Die Anpassung an Änderungen der Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen vorgenommen.
(Zu Artikel 16 ) § 10
(1) Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf alle bisherigen Ansprüche gegen das Land, die sich auf die in § 11 Absatz 1 genannten Grundstücke und die dazugehörigen Gebäude sowie auf den Dom einschließlich seiner Nebengebäude und seiner Innenausstattung beziehen; das Gleiche gilt für alle sonstigen Geld- und Sachleistungen des Landes, insbesondere auch für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hildesheimer Domschatzes.
(2) Der Bischöfliche Stuhl stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
(3) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil katholischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
(4) Das Land darf ohne Zustimmung des Bischöflichen Stuhls Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem Bischöflichen Stuhl alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
(5) Der Bischöfliche Stuhl wird sich bemühen, Verträge mit den berechtigten Kirchengemeinden zu Stande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen entlassen wird.
(Zu Artikel 16 ) § 11
(1) Das Land überträgt auf den Bischöflichen Stuhl in Hildesheim das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 9, 10, 11, 17, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 29a und Pfaffenstieg 2 belegenen Grundstücken sowie an dem zwischen Domhof Nummern 17 und 18 belegenen Grundstück. Falls der Bischöfliche Stuhl beantragt, im Grundbuch als Eigentümer der beiden Domhöfe eingetragen zu werden, wird das Land den Bischöflichen Stuhl darin unterstützen.
(2) Das Land wird auf den Bischöflichen Stuhl das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 18, 19, 20 und 21 belegenen Grundstücken übertragen, sobald für die dort untergebrachten Dienststellen des Landes neue Gebäude errichtet sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 1969. Sind zu diesem Zeitpunkt die neuen Gebäude nicht fertig gestellt, so wird der Bischöfliche Stuhl dem Land die Nutzung der Gebäude für eine weitere Frist gegen einen angemessenen Mietzins überlassen.
(3) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich katholischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, auf den Bischöflichen Stuhl, oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen diesem und der Kirchengemeinde hergestellt ist, auf die Kirchengemeinde. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden.
(4) Das Land und der Bischöfliche Stuhl werden die Gebäude und Grundstücke, die in kirchliches Eigentum übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.
(5) Bei der Eigentumsübertragung nach Absatz 1 bis 3 werden Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das Gleiche gilt, wenn der Bischöfliche Stuhl innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages das Eigentum auf die Kirchengemeinden weiterüberträgt.
(Zu Artikel 17 ) § 12
Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
§ 13
Die Diözesen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.
§ 14
(1) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
(2) Die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.
§ 15
Auf Landesrecht beruhende Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten Institutionen.
Markierungen
Leseansicht