Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
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Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen

Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen

Vom 10. Januar 1953 (Nds. GVBl. S. 2 - VORIS 78450 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 BienenWG

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze von Belegstellen durch Verordnung für den Umfang ihres Gebietes oder für Teile des Gebietes bestimmen, daß die Aufstellung von Bienenvölkern der Genehmigung bedarf, wenn die Bienenvölker
a)
zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes oder
b)
innerhalb des Schutzbezirks von Insel- oder Reinzuchtbelegstellen
aufgestellt werden sollen.
(2) Der Schutzbezirk umfaßt bei Inselbelegstellen das gesamte Gebiet der Inseln. Für Reinzuchtbelegstellen ist er durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach Anhörung der Landwirtschaftskammer in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung zu bestimmen.
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 kann auf bestimmte Zeiträume begrenzt werden.

§ 2 BienenWG

Soweit gemäß § 1 eine Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern vorgeschrieben ist, darf sie nur versagt werden, wenn
a)
ausreichende Tracht für die Bienenvölker am Aufstellungsort und in seiner Umgebung unter Berücksichtigung der bereits aufgestellten Bienenvölker nicht vorhanden ist, oder
b)
die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht oder
c)
die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde.

§ 3 BienenWG

(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten wird die Aufgabe übertragen, über die Genehmigungen nach §§ 1 und 2 zu entscheiden.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Deckung der durch das Genehmigungsverfahren entstehenden Kosten können die Landkreise und die kreisfreien Städte Gebühren erheben.

§ 4 BienenWG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

§ 5 BienenWG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehenden Polizeiverordnungen zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen außer Kraft.
Hannover, den 10. Januar 1953.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Kopf
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
von Kessel
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