Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Nieder...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 17. Oktober 1979 (Nds. GVBl. S. 279 - VORIS 76300 07 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 BYArchVersG

Dem am 23. Oktober 1978 in München und am 24. November 1978 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung wird zugestimmt.

Art. 2 BYArchVersG

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Dezember 1979 (Bek. vom 4. Dezember 1979, Nds. GVBl. S. 314).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Dezember 1979 (Bek. vom 4. Dezember 1979, Nds. GVBl. S. 314).

Art. 3 BYArchVersG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 17. Oktober 1979.
Der Niedersächsische Ministerpräsident A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr B r e u e l
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