Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
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Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"

Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"

Vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305 - VORIS 20300 15 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Red. Anm.:
Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben nach Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

§ 1 BraunschwG

(1) Mitglieder des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" sind die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel (Verbandsglieder). Ihr Gebiet bildet den Verbandsbereich.
(2) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder den Namen des Regionalverbandes ändern. Die Namensänderung ist vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Regionalverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.

§ 2 BraunschwG

(1) Der Regionalverband ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) und Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) jeweils für den gesamten Verbandsbereich.
(2) Der Regionalverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Göttingen eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund "Harz" schaffen.
(3) Zur Förderung der Entwicklung im Verbandsbereich nimmt der Regionalverband folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben wahr:
1.
verkehrsträgerübergreifende Verkehrsentwicklungsplanung,
2.
Beratung der Kommunen bei der Planung, Erschließung und Vermarktung von Gewerbeflächen und Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Gewerbeflächenangebots,
3.
Bereitstellung, Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung),
4.
Erarbeitung von Konzepten zur Koordinierung des Standort- und Bildungsangebots berufsbildender
Schulen,
5.
Erstellung von regionalen Tourismuskonzepten, Unterstützung von Kommunen und regionalen Vermarktungsorganisationen bei der touristischen Vermarktung sowie bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit, auch im Bereich Regionalmarketing,
6.
Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.
Der Regionalverband kann mit Zustimmung aller Verbandsglieder weitere Aufgaben übernehmen.
(4) Zwei oder mehr Verbandsglieder können beantragen, dass der Regionalverband für sie eine Aufgabe übernimmt, wenn deren Erfüllung durch den Regionalverband die Regionalentwicklung fördert oder zu Kosteneinsparungen führt. Die Verbandsversammlung beschließt über die Übernahme der Aufgabe durch den Regionalverband mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(5) Der Regionalverband kann Verbandsglieder auf Antrag bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Unterstützung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 3 BraunschwG

Organe des Regionalverbandes sind
1.
die Verbandsversammlung,
2.
die oder der Verbandsvorsitzende,
3.
der Verbandsausschuss,
4.
die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor sowie
5.
der Verbandsrat.

§ 4 BraunschwG

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 59 Mitgliedern, die von den Vertretungen der Verbandsglieder gewählt werden.
(2) Die Verbandsversammlung wird für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsglieder gewählt. Wird die Vertretung eines Verbandsgliedes vorzeitig neu gewählt, so ist die Verbandsversammlung für den Rest ihrer Wahlperiode neu zu wählen. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Sitze der Verbandsversammlung werden nach den Absätzen 4 bis 6 den Verbandsgliedern und den Parteien und Wählergruppen zugeteilt, die an den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder teilgenommen haben.
(4) Die Sitze der Verbandsversammlung werden zunächst auf die Parteien und Wählergruppen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl der einzelnen Parteien oder Wählergruppen zur Stimmenzahl aller Parteien und Wählergruppen im Verbandsbereich verteilt. Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Das Los zieht die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.
(5) Die einer Partei oder Wählergruppe, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen aller Verbandsglieder teilgenommen hat, nach Absatz 4 in der Verbandsversammlung zustehenden Sitze werden den Verbandsgliedern entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl jedes Verbandsgliedes ( § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - ) zur Einwohnerzahl aller Verbandsglieder zugeteilt. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Stehen Sitze in der Verbandsversammlung einer Partei oder Wählergruppe zu, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen lediglich eines Teiles der Verbandsglieder teilgenommen hat, so werden die Sitze in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 nur diesen Verbandsgliedern zugeteilt.
(6) Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin stellt die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebende Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählergruppen und auf die Verbandsglieder fest.
(7) Die Vertretung eines Verbandsgliedes wählt die von diesem zu entsendenden Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, deren Mitglieder derselben Partei oder Wählergruppe angehören, auf die nach Absatz 6 Sitze entfallen sind. Besteht in einer Vertretung keine entsprechende Fraktion oder Gruppe, so erfolgt die Wahl auf der Grundlage der Vorschläge der für das Stadt- oder Kreisgebiet zuständigen Parteiorgane oder Vertretungsberechtigten der Wählergruppen.
(8) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen zwei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder zu wählen. Findet ein Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Vorschlagsberechtigte neue Bewerber zur Wahl stellen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Ablehnung des Vorschlags, so können Vorschläge aus der Mitte der Vertretung eingebracht werden.
(9) Die Vorschlagsberechtigten und die Vertretungen sind aufgerufen, für eine angemessene Beteiligung von Frauen in der Verbandsversammlung zu sorgen.

§ 4a BraunschwG

(unbesetzt) (1)
(1) Red. Anm.:
Artikel 3 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur institutionellen Stärkung und Weiterentwicklung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53) wird durch Artikel 2 des Gesetzes über die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" vom 13. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 316) aufgehoben. Der ursprünglich zum 1. Januar 2021 eingefügte § 4a wird somit nie in Kraft treten.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Artikel 3 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur institutionellen Stärkung und Weiterentwicklung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53) wird durch Artikel 2 des Gesetzes über die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" vom 13. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 316) aufgehoben. Der ursprünglich zum 1. Januar 2021 eingefügte § 4a wird somit nie in Kraft treten.

§ 4b BraunschwG

(weggefallen)

§ 5 BraunschwG

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 49 , 51 bis 57 und 60 NKomVG gelten entsprechend. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes in der Gemeinde der Wohnsitz im Verbandsbereich tritt.

§ 5a BraunschwG - Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender

Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. Der oder dem Verbandsvorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung des Regionalverbandes.

§ 5b BraunschwG - Verbandsrat

(1) Dem Verbandsrat gehören die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder mit Stimmrecht sowie die oder der Verbandsvorsitzende und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor mit beratender Stimme an. Als Mitglieder des Verbandsrats werden die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten nicht vertreten.
(2) Der Verbandsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit, die Abwahl und die Vertretung der oder des Vorsitzenden, die Ladung und die Beschlussfassung enthalten.
(3) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unterrichtet den Verbandsrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Verbandsrats ist dieser oder diesem vor der Entscheidung in einer wichtigen Angelegenheit von dem jeweils zuständigen Verbandsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verbandsrat kann verlangen, dass sich die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss mit einer bestimmten, in ihrer oder seiner Zuständigkeit liegenden Angelegenheit des Regionalverbandes befasst.
(4) Der Verbandsrat tritt in der Regel vor einer Sitzung der Verbandsversammlung und nach der dieser Sitzung vorangehenden letzten Sitzung des Verbandsausschusses zusammen. Hat der Verbandsausschuss eine Entscheidung der Verbandsversammlung abschließend vorbereitet, die in
1.
einer Änderung des Namens des Regionalverbandes ( § 1 Abs. 2 Satz 1 ),
2.
der Übernahme neuer Aufgaben durch den Regionalverband für einzelne Verbandsglieder ( § 2 Abs. 4 Satz 2 ),
3.
einer Unterstützung von Verbandsgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ( § 2 Abs. 5 Satz 2 ),
4.
einer von § 9 Satz 2 abweichenden Bemessung der Verbandsumlage,
5.
der Aufstellung des Nahverkehrsplans ( § 6 NNVG ) oder
6.
der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms ( § 5 NROG ),
besteht, so kann der Verbandsrat der Verbandsversammlung eine eigene Empfehlung geben.
Von dieser Empfehlung darf die Verbandsversammlung nur mit der Mehrheit der Stimmen
ihrer gesetzlichen Mitglieder abweichen.

§ 6 BraunschwG

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwölf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor gehört dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an.
(2) 1 Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf die in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2 Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los.
(3) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird zunächst dieser Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. 2 Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 anzuwenden.
(4) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, auf die nach Absatz 2 Sitze entfallen sind. § 4 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 BraunschwG

Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin wird von der Verbandsversammlung gewählt; er oder sie ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der allgemeine Vertreter oder die allgemeine Vertreterin des Verbandsdirektors oder der Verbandsdirektorin in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Im Übrigen gilt § 109 NKomVG entsprechend.

§ 8 BraunschwG

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Regionalverband "Großraum Braunschweig" die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit über den Zweckverband entsprechende Anwendung, ausgenommen die Regelungen über Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder und über die Auflösung von Zweckverbänden. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor entspricht dabei der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer.

§ 9 BraunschwG

(1) Der Regionalverband erhebt, soweit die sonstigen Einnahmen seinen Finanzbedarf nicht decken, von den Verbandsgliedern eine Umlage (Verbandsumlage). Wenn die Verbandsglieder nicht anderes vereinbaren, bemisst sich die Verbandsumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Verbandsglieder und einem einheitlichen Vom-Hundert-Satz
1.
der Summe der Steuerkraftzahlen und 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen bei den kreisfreien Städten,
2.
der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage bei den Landkreisen.
Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzausgleich über die Kreisumlage entsprechend anzuwenden.
(2) Nimmt der Regionalverband nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Aufgaben nicht für alle Verbandsglieder wahr, so ist dies bei der Bemessung der Verbandsumlage zu berücksichtigen.

§ 10 BraunschwG

Soweit dem Regionalverband nach § 2 Abs. 4 weitere Aufgaben übertragen werden, können die Verbandsglieder ihn gleichzeitig zu ihrem Rechtsnachfolger bestimmen.

§ 11 BraunschwG

(weggefallen)

§ 12 BraunschwG

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1991 in Kraft.
H a n n o v e r, den 27. November 1991.
Der Niedersächsische Ministerpräsident S c h r ö d e r
Der Niedersächsische Innenminister G l o g o w s k i
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