Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten in den Amtsgerichtsbezirken Harzburg und Lutter a. Bbge. in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend (B)
Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten in den Amtsgerichtsbezirken Harzburg und Lutter a. Bbge. in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend (B)
Vom 7. Februar 1857 (Nds. GVBl. Sb. III S. 574 - VORIS 79100 04 00 00 000 -) (1)
(1) Amtl. Anm.:
Braunschw. GVS. S. 21.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Braunschw. GVS. S. 21. |
§ 1 HBAblöGHL
Das Gesetz vom 3. Juli 1851 über die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen (1) soll auch auf die Ablösung der ungemessenen Berechtigungen auf den Holzbedarf, welche den Eingesessenen der Amtsgerichtsbezirke Harzburg und Lutter a. B. zustehen, unter den in diesem Gesetze bestimmten Modificationen Anwendung finden.
(1) Amtl. Anm.:
Vgl. Sb. III S. 572.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Vgl. Sb. III S. 572. |
§ 2 HBAblöGHL
(weggefallen)
§ 3 HBAblöGHL
(weggefallen)
§ 4 HBAblöGHL
Die Abfindung für das Brennholz-Sollhaben der Berechtigten erfolgt durch eine jährliche Holzrente, deren Geldwerth dem Betrage der Zinsen des Sollhabens zu vier vom Hundert gleichkommt, ohne daß jedoch dabei die Bestimmungen des § 3 unter 3 ... des Gesetzes vom 3. Juli 1851 zur Anwendung kommen.
§ 5 HBAblöGHL
Die ... frei von allen Leistungen abzugebenden Holzrenten erfolgen für die Holzberechtigten im Amtsgerichtsbezirke Harzburg aus den Revieren Harzburg, Schimmerwald und Oker und für die Holzberechtigten im Amtsgerichtsbezirk Lutter a. B. aus den Revieren Hahausen, Langelsheim und Wolfshagen.
§ 6 HBAblöGHL
Wo Berechtigungen auf Inquilinenholz oder auf Nutz- oder Lagerholz nicht bestehen, bleiben die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1851 außer Anwendung.
§ 7 HBAblöGHL
Die im § 1 gedachten ungemessenen Brennholzberechtigungen erlöschen am 31. December d. J. und sind die nach diesem Gesetze festgestellten Holzrenten vom 1. Januar 1858 an abzugeben.
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