Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

Vom 17. September 1992 (Nds. GVBl. S. 243 - VORIS 30100 07 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 ZustAGHHSeeG

(1) Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. März 1993 (Bek. vom 25. Februar 1993, Nds. GVBl. S. 58).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. März 1993 (Bek. vom 25. Februar 1993, Nds. GVBl. S. 58).

Art. 2 ZustAGHHSeeG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 17. September 1992.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r
Die Niedersächsische Justizministerin
A l m - M e r k

Anlage 1 ZustAGHHSeeG - Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

> Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
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