Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
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Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)

Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)

Vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I DIBt-AbkG

(1) Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen einschließlich des Schiedsvertrages wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Bek. vom 1. Dezember 1993, Nds. GVBl. S. 615).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Bek. vom 1. Dezember 1993, Nds. GVBl. S. 615).

Artikel II DIBt-AbkG

Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) zu übertragen.

Artikel III DIBt-AbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik vom 27. November 1969 (Nieders. GVBl. S. 220) außer Kraft.
H a n n o v e r, den 29. Januar 1993.
Der Niedersächsische Ministerpräsident S c h r ö d e r
Der Niedersächsische Sozialminister H i l l e r
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