Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Vom 1. November 1993 (Nds. GVBl. S. 459 - VORIS 22620 10 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 HörfunkÜblG
(1) Dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" tritt nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 1994 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Art. 2 HörfunkÜblG
(1) Dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am 1. Januar 1994 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 1994 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Art. 3 HörfunkÜblG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 1. November 1993
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
M i l d e
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r
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