Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Vom 10. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 5 - VORIS 76300 10 00 00 000-)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 NöVersG - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen in Niedersachsen:
1.
Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt,
2.
Öffentliche Sachversicherung Braunschweig,
3.
Landschaftliche Brandkasse Hannover,
4.
Oldenburgische Landesbrandkasse,
5.
Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse,
6.
Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig,
7.
Provinzial Lebensversicherung Hannover,
8.
Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg
sowie im Falle ihrer Verschmelzung für neugebildete öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 2 NöVersG - Aufgaben und Geschäftsgrundsätze
Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen betreiben das Versicherungsgeschäft nach kaufmännischen, betriebs- und versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen im Interesse ihrer Versicherungsnehmer und des gemeinen Nutzens; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs. Sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft.
§ 3 NöVersG - Geschäftsgebiet
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen behalten ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht verändern.
(2) Im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.
§ 4 NöVersG - Unternehmensverfassung
(1) Die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bestimmen sich nach diesem Gesetz und ihren Satzungen.
(2) Die Satzungen müssen mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
Name und Sitz des Versicherungsunternehmens,
2.
Unternehmensgegenstand,
3.
Geschäftsgebiet,
4.
Träger,
5.
Höhe des Trägerkapitals und die Anteile der einzelnen Träger daran,
6.
Bildung der Organe,
7.
Satzungsänderungen.
(3) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Organe eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.
§ 5 NöVersG - Vorstand
(1) Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte des Unternehmens nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung. Er besteht aus mindestens zwei Personen.
(2) Der Vorstand vertritt das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird das Versicherungsunternehmen durch das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten.
§ 6 NöVersG - Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Er kann ein Vorstandsmitglied
zum vorsitzenden Mitglied ernennen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum vorsitzenden Vorstandsmitglied unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund widerrufen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung und die Abberufung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes und der übrigen Vorstandsmitglieder der Genehmigung durch die Trägerversammlung bedürfen.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und kann ihn beraten. Er bestellt die Abschlussprüfer. Er stellt den Jahresabschluss fest.
(5) An den Beschlüssen zu § 8 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 wirkt der Aufsichtsrat mit. Die Form seiner Beteiligung regelt die Satzung.
(6) Aufgaben der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
§ 7 NöVersG - Träger
(1) Träger eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens können sein:
1.
juristische Personen des öffentlichen Rechts;
2.
Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und deren Geschäftszweck ausschließlich die Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ist.
(2) Träger der in § 1 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach der Satzung des Versicherungsunternehmens oder nach überkommenem Recht für die Bestellung des Aufsichtsorgans des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens zuständig sind.
§ 8 NöVersG - Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich aus den von den Trägern entsandten Personen zusammen. Die Träger bestimmen die von ihnen in die Trägerversammlung zu entsendenden Personen nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsgrundlagen.
(2) Die Trägerversammlung beschließt insbesondere über:
1.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen gewählt oder abberufen werden,
2.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
4.
Satzung und Satzungsänderungen,
5.
Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung,
6.
Bestätigung des Jahresabschlusses,
7.
Begründung oder Veränderung des Trägerkapitals,
8.
Verschmelzungen oder Auflösungen.
§ 9 NöVersG - Eigentums- und Vermögensverhältnisse
(1) Das Vermögen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dient ausschließlich dem Unternehmenszweck. Die Satzung kann bestimmen, dass in angemessenem Umfang Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke zulässig sind.
(2) Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse bei den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bleiben unberührt.
§ 10 NöVersG - Trägerkapital
(1) Das Trägerkapital ist eine bestimmte Summe, die von den Trägern in das Vermögen des Versicherungsunternehmens einzubringen ist. Die Höhe des Trägerkapitals muss angemessen sein. Mit dem Trägerkapital sind Rechte am sonstigen Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht verbunden.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, so ist die Gesamtzahl der Stimmen in der Trägerversammlung so auf sie zu verteilen, wie es ihrem Anteil am Trägerkapital entspricht. Veränderungen der Anteile am Trägerkapital sind mit einer entsprechenden Veränderung der Stimmenverhältnisse zu verbinden.
(3) Eingebrachtes Trägerkapital kann aus verfügbaren Jahresüberschüssen vor Dotierung der freien Rücklage in angemessener Höhe zu Gunsten der Träger verzinst werden. Über die Verzinsung beschließt die Trägerversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(4) Das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Stammkapital bei der Provinzial Lebensversicherung Hannover ist Trägerkapital im Sinne dieses Gesetzes.
§ 11 NöVersG - Verschmelzung
(1) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen können, wenn dies in ihrem Interesse liegt, verschmolzen werden
1.
durch Übertragung des Unternehmensgegenstandes, des Vermögens sowie der Verpflichtungen eines oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen als Ganzes auf eines der sich zusammenschließenden Versicherungsunternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme),
2.
durch Bildung eines neuen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens, auf das der Unternehmensgegenstand, das Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen als Ganzes übergehen (Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die von den an der Verschmelzung beteiligten Versicherungsunternehmen beschlossene Satzung des neuen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder die Satzungsänderung bei Verschmelzung durch Aufnahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist zu veröffentlichen.
(3) Die Verschmelzung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht mehr weiter bestehen sollen, als aufgelöst.
§ 12 NöVersG - Auflösung
(1) Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens ist zulässig, wenn der Unternehmenszweck weggefallen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die die näheren Bestimmungen trifft.
(2) Bei der Auflösung eines Versicherungsunternehmens ist sicherzustellen, dass das nach Abwicklung der bestehenden Verbindlichkeiten und nach Auskehrung der eingebrachten Trägerkapitalien verbleibende Vermögen für in der Satzung näher bestimmte gemeinnützige Zwecke verwendet wird, soweit es nicht an die Versicherungsnehmer als besondere Dividende zu verteilen ist.
§ 13 NöVersG - Haftung
(1) Jedes öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen.
(2) Die Träger haften für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nur, soweit sie ihren Anteil am Trägerkapital noch nicht eingebracht haben.
(3) Das Land Niedersachsen haftet, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, nicht für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen.
§ 14 NöVersG - Aufsicht
(1) Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens unterrichten, insbesondere durch Beauftragte an Ort und Stelle die Vorgänge prüfen, Auskünfte verlangen, Berichte und Akten anfordern oder einsehen und an den Beratungen des Aufsichtsrates und der Trägerversammlung teilnehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Organe beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt das Unternehmen der Anordnung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle des Unternehmens das Erforderliche anordnen und auf Kosten des Unternehmens selbst durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen.
§ 15 NöVersG - Fortführung bisheriger Monopolversicherungsverhältnisse
(1) Die Versicherungsverhältnisse der
1.
Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt,
2.
Oldenburgischen Landesbrandkasse und der
3.
Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse,
die vor dem 1. Juli 1994 in den jeweiligen Monopolbereichen begründet wurden, werden von diesem Zeitpunkt ab als Versicherungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag mit dem bisherigen Inhalt auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen fortgesetzt. § 192 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet keine Anwendung. Versicherungsperiode ist der bisherige Beitragszeitraum.
(2) Die Versicherungsverhältnisse werden mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgelöst, wenn der Versicherungsnehmer der Fortführung widerspricht. Der Widerspruch muss dem Versicherer bis zum 30. April 1994 zugehen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht bis zum 1. März 1994 schriftlich hinzuweisen.
(3) Ein Widerspruch ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zum 30. Juni 1994 entweder durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, dass das Grundstück am 30. April 1994 nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war, oder die Zustimmungserklärung der Gläubiger vorgelegt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zum marktüblichen Umfang nachweist.
(4) Die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993, Bundesgesetzbl. I S. 1282) zu kündigen, bleibt unberührt. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 2 Satz 3 auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen, so kann dieser das Versicherungsverhältnis abweichend von § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse schon zu einem Monatsende vor dem 31. Dezember 1994 kündigen.
§ 16 NöVersG - Aufhebung bisherigen Rechts
Es treten außer Kraft:
1.
das Gesetz, betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 362), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111),
2.
das Gesetz über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 14. April 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 754),
3.
das Gesetz über die Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt vom 9. Mai 1913 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 367), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111),
4.
das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt vom 9. Mai 1913 (GuVS. Nr. 29) vom 22. Januar 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 753),
5.
das Gesetz, betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom 28. April 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377), zuletzt geändert durch § 78 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 139),
6.
das Gesetz für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755), zuletzt geändert durch § 78 Abs. 4 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 139),
7.
die Verordnung, betreffend das In-Kraft-Treten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Mai 1913 über die Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt vom 20. Mai 1913 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377),
8.
die Verordnung, betreffend das In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt vom 9. Mai 1913, vom 12. September 1915 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377),
9.
die Verordnung zur Inkraftsetzung des Gesetzes für das Herzogtum Oldenburg vom 28. April 1910, betreffend die Oldenburgische Brandkasse vom 13. Dezember 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 387).
§ 17 NöVersG - Übergangsregelung
(1) Entsprechen die Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so sind sie bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.
Abweichend von Satz 1
1.
können Organe bestehender öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen bisherige Bezeichnungen fortführen; die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Bezeichnungen sind in Klammern hinzuzufügen,
2.
ist bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen noch kein Trägerkapital gebildet worden ist, dies erst bei Veränderung der Trägerschaft erforderlich,
3.
bleiben diejenigen juristischen Personen Träger der in
§ 1 Abs. 1
genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Bestellung des Aufsichtsorgans zuständig waren.
(2) Die in § 15 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind befugt, vor der Beendigung der Monopolversicherungsverhältnisse in ihrem Gebiet Versicherungsverträge auf der Grundlage des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an abzuschließen.
§ 18 NöVersG - Sonderregelung
Maßnahmen, die die Trägerschaft des Landes bei den Versicherungsunternehmen verändern, bedürfen der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages.
§ 19 NöVersG - In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 15 und 17 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG - Dritte Richtlinie Schadenversicherung - (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) um.
H a n n o v e r, den 10. Januar 1994
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
M i l d e
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r
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