Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland
Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland
Vom 23. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 315 - VORIS 21061 02 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 2. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 315)
Zuletzt geändert durch Abkommen vom 9. und 17. Juli/14. August/7. September 2001 (Nds. GVBl. 2002 S. 66)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 66)
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein,
schließen, vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland.
Art. 1 GesundWesenA
Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Zusammenarbeit für Aufgaben der Arzneimitteluntersuchung, der Giftinformation, der Schiffahrtsmedizin und der Qualitätssicherung in der Pflege.
Art. 2 GesundWesenA
Die vorgenannten Aufgaben werden jeweils in einem Vertragsland für die anderen Vertragspartner wahrgenommen, und zwar für die Arzneimitteluntersuchung in der Freien Hansestadt Bremen, für die Schiffahrtsmedizin in der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Giftinformation im Land Niedersachsen und für das Norddeutsche Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege im Land Schleswig-Holstein.
Art. 3 GesundWesenA
Der Umfang und die Rechtsform der Aufgabenwahrnehmung sowie die Höhe der für die einzelnen Aufgaben zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel werden in gesonderten Abkommen geregelt, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt wird.
Art. 4 GesundWesenA
(1) Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt und in gesonderten Abkommen beziffert.
(2) Die jeweiligen Beträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden.
(3) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft.
(4) Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner. Der Beitritt weiterer Länder zu den von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieses Abkommens betriebenen Einrichtungen ist möglich.
Art. 5 GesundWesenA
Aus diesem Abkommen folgende Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen.
Art. 6 GesundWesenA
Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. (1) Es kann von jedem Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vertragspartnern mit einer Frist von drei Jahren zum Schluß des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2005.
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Präsident des Senats Klaus W e d e m e i e r
Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident Gerhard S c h r ö d e r
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat V o s c h e r a u
Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerpräsidentin Heide S i m o n i s
Kiel, den 23. Januar 1995
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 8. Dezember 1995 (Bek. vom 11. Januar 1996, Nds. GVBl. S. 4).
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