Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Vom 13. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 323 - VORIS 28400 06 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 AbfallEinrG

(1) Dem am 26. Oktober 1999/4. April 2000 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. September 2001 (Bek. vom 11. September 2001, Nds. GVBl. S.
609).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. September 2001 (Bek. vom 11. September 2001, Nds. GVBl. S. 609).

Art. 2 AbfallEinrG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Dezember 2000
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l

Anlage 1 AbfallEinrG - Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

> Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
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