NAGBVormVG
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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (NAGBVormVG)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (NAGBVormVG)

Vom 22. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 75 - VORIS 40100 02 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern2
In-Kraft-Treten3

§ 1 NAGBVormVG - Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Berufsvormünder sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe des § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 ( BGBl. I S. 1580 , 1586 ), geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 ( BGBl. I S. 897 ), in der jeweils geltenden Fassung verlangen können.

§ 2 NAGBVormVG - Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

Die in § 1 genannten Personen haben auch dann einen Anspruch auf eine erhöhte Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG , wenn sie zwar keine Lehre oder Hochschulausbildung abgeschlossen, an deren Stelle aber eine Prüfung in einem anderen Land abgelegt haben und wenn
1.
das dortige Landesrecht eine solche Prüfung als Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1
oder
Abs. 2 Satz 1 BVormVG
vorsieht und
2.
aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgeht, welcher Ausbildung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BVormVG
die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse entsprechen.

§ 3 NAGBVormVG - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 22. Februar 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar G a b r i e l
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