Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk...
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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Vom 12. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 752 - VORIS 62050 02 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 StBVersWerkG

(1) Dem am 24. September/12. Oktober 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Januar 2002 (Bek. vom 9. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 3)
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Januar 2002 (Bek. vom 9. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 3)

Art. 2 StBVersWerkG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 12. Dezember 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar G a b r i e l
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