Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen
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Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen

Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen

Vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286 - Voris 22210 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 HSReformG - Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 2 HSReformG - Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 HSReformG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 4 HSReformG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 5 HSReformG - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die in Artikel 2 enthaltenen Änderungen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung stehen einer aufgrund der Ermächtigung des Artikel 1 § 23 erlassenen Verordnung gleich.

Art. 6 HSReformG - Übergangsvorschriften

(1) Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung nach Artikel 4 Nr. 1 § 2a Abs. 4, spätestens jedoch nach dem 31. Dezember 2004, frei werden, stehen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann bis zu 10 vom Hundert der Professorenstellen an Fachhochschulen nach Besoldungsgruppe W 3 bewerten, wenn dies im Einzelfall durch die Bedeutung der Professur gerechtfertigt ist. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professorinnen und Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird.
(2) Die nach Artikel 4 Nr. 3 in den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B als künftig wegfallend in den jeweiligen Anhang zu den Besoldungsordnungen übernommenen Ämter können bis zum In-Kraft-Treten einer auf § 33 Abs. 4 BBesG beruhenden landesrechtlichen Regelung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ausnahmsweise noch verliehen werden.
(3) Den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten können auch nach In-Kraft-Treten der auf § 33 Abs. 4 BBesG beruhenden landesrechtlichen Regelungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, die bundesrechtlichen Ämter "Oberassistent" und "Oberingenieur" der Besoldungsgruppe C 2 verliehen werden.

Art. 7 HSReformG - In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt für Fachhochschulen am 1. September 2002, im Übrigen am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), und
2.
die
Diplomierungsverordnung - Fachhochschule
vom 5. September 1985 (Nds. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 696).
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 54 Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe von Artikel 1 § 72 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch am 1. Januar 2007 in Kraft.
Hannover, den 24. Juni 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf Wernstedt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar Gabriel
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