Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 705 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 JMStVG - Zustimmungsgesetz

(1) Dem am 10./27. September 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 am 1. April 2003 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2003 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 JMStVG - Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 JMStVG - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 20. November 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
Markierungen
Leseansicht