Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 771 - VORIS 28200 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 AbwHH-G
(1) Dem am 9. Oktober 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Art. 2 AbwHH-G
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 12. Dezember 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsiche Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
Anlage AbwHH-G - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
> Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
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