ARD-StV
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ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

Vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 311)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 170) 3
Gemäß den Nrn. 1, 9, 10 und 11 der Protokollerklärungen zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./14./15. Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 61) gilt:
1. Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
9. Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
11. Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten
der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
Inhaltsverzeichnis§§
Fernsehprogramme1
Vereinbarung2
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen3
(weggefallen)4
Programmdirektor5
Aufgaben des Programmdirektors6
Programmbeirat7
Gegendarstellung8
Kündigung9
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 1 ARD-StV - Fernsehprogramme

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam
das Fernsehvollprogramm "Das Erste".
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2 ARD-StV - Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3 ARD-StV - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4 ARD-StV

(weggefallen)

§ 5 ARD-StV - Programmdirektor

Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6 ARD-StV - Aufgaben des Programmdirektors

Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat
sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7 ARD-StV - Programmbeirat

(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 8 ARD-StV - Gegendarstellung

(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist
von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm
zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

§ 9 ARD-StV - Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. (1) Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 16. Januar 1992, Nds. GVBl. S. 16).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 16. Januar 1992, Nds. GVBl. S. 16).

Anhang 1 ARD-StV - Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD (1)

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht
der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
1. Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
2. Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.
3. Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
4. Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3.823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1.337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
5. Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
6. Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
7. Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
bei den Gemeinschaftseinrichtungen
durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen
im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
8. Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
9. Weitergehende Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
10. Anstaltsindividuelle Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.
(1) Red. Anm.:
bekannt gemacht als Abschnitt A der Anlagen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08./14./15. Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 61)
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