Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüf...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Vom 23. September 2004 (Nds. GVBl. S. 604 - VORIS 31320 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 602)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Art. 1 RPflPrüfHBS - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien Hansestadt Bremen finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.
(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.
(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien Hansestadt Bremen gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien Hansestadt Bremen der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Art. 2 RPflPrüfHBS - Kosten

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:
1.
Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.
2.
Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.
3.
Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Art. 3 RPflPrüfHBS - Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2003 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Art. 4 RPflPrüfHBS - Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Art. 5 RPflPrüfHBS - Ratifikation

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft. (1)
Hannover, den 23.9.2004
Für das Land Niedersachen
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n
Bremen, den 6.10.2004
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
Henning S c h e r f
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 7. Juni 2005 (Bek. vom 14. Juni 2005, Nds. GVBl. S. 200)
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