Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb ein...
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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Vom 30. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 105 - VORIS 32300 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.11.2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gegenstand und Ziele des Registerportals1
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems2
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems3
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes4
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen5
Protokollierung der Abrufe6
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren7
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren8
Auskehrung der Einnahmen9
Vereinsregister10
Kosten11
Betrieb des Registerportals12
Inkrafttreten und Kündigung13
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214) Aufgrund des
Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem
§ 13 Abs. 1
am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der LänderVom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214)Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.

§ 1 RegPortalS - Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere
erreicht werden:
1.
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.
6.
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Niedersachsen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4 RegPortalS - Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5 RegPortalS - Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Landes Niedersachsen.

§ 6 RegPortalS - Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Land Niedersachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Niedersachsen in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Niedersachsen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.

§ 7 RegPortalS - Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 RegPortalS - Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4 . Das Land Niedersachsen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9 RegPortalS - Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der aufgrund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Niedersachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 10 RegPortalS - Vereinsregister

Soweit das Land Niedersachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11 RegPortalS - Kosten

Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§ 12 RegPortalS - Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§ 13 RegPortalS - Inkrafttreten und Kündigung

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertrag schließenden Länder am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft (1) . Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30. November 2006
Roswitha M ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen
Brüssel, den 30. November 2006
Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n Die Justizministerin des Landes Niedersachsen
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214) Aufgrund des
Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.
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