Gesetz über die Zahlung von Zuschüssen des Landes an die Landesverbände der Israelitischen Kultusgemeinden und der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen ab dem Jahr 2008 sowie zur Änderung des Ni...
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Gesetz über die Zahlung von Zuschüssen des Landes an die Landesverbände der Israelitischen Kultusgemeinden und der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen ab dem Jahr 2008 sowie zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Gesetz über die Zahlung von Zuschüssen des Landes an die Landesverbände der Israelitischen Kultusgemeinden und der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen ab dem Jahr 2008 sowie zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317 - VORIS 22300 -) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes2
Inkrafttreten3
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Anlage 1
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Anlage 2
(1) Red. Anm.:
SVBl. 12/2008 S. 422
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: SVBl. 12/2008 S. 422

Art. 1 IKGZG - Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

(1) Dem am 3. Januar 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie dem am 3. Januar 2008 unterzeichneten Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
(2) Die Verträge werden als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Art. 2 IKGZG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:
1.
In § 106 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung "nach den Absätzen 1, 2 und 4" durch die Verweisung "nach den Absätzen 1 bis 3 und 5" ersetzt.
2.
In § 117 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung "in den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

Art. 3 IKGZG - Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. Oktober 2008
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage 1 IKGZG - Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden
von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Anlage 2 IKGZG - Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
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