Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 6. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 198 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 10. RÄndStVG

(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2008 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 10. RÄndStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 6. Juni 2008
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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