Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319 - VORIS 21130 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 GZAAbkG

(1) Dem am 7. März/20. April 2007 unterzeichneten Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 GZAAbkG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. Oktober 2008
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage 1 GZAAbkG - Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

> Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
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