Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuchs (NBauGBDG)
Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuchs (NBauGBDG)
Vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 21074 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Vorhaben im Außenbereich | 1 |
Inkrafttreten | 2 |
§ 1 NBauGBDG - Vorhaben im Außenbereich
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 2 NBauGBDG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Mai 2009
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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