Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 135 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 13. RÄndStVG

(1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2010 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 13. RÄndStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 17. März 2010
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage 13. RÄndStVG - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

> Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
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