Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag z...
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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 142 - VORIS 20500 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 IT-StVG

(1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos oder tritt er nach seinem § 7 Abs. 2 außer Kraft, so ist dies im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 IT-StVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 17. März 2010
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage 1 IT-StVG - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -
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