RegKNG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG)

Gesetz über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG) *)

Vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 256 - VORIS 75300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer Niedersachsen1
Mitglieder2
Verfahren, Geschäftsordnung3
Finanzierung4
Inkrafttreten5
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 55) und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU Nr. L 211 S. 94).

§ 1 RegKNG - Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer Niedersachsen

1 Für die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), wird bei dem für die Regulierung der Energieverteilungsnetze zuständigen Ministerium (Fachministerium) die Regulierungskammer Niedersachsen eingerichtet. 2 Sie ist insoweit Landesregulierungsbehörde. 3 Sie nimmt ihre Arbeit zum 1. Januar 2014 auf.

§ 2 RegKNG - Mitglieder

(1) 1 Das Fachministerium beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und mindestens drei
Beisitzende als Mitglieder der Regulierungskammer und bestimmt, welches Mitglied die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. 2 Für die Entscheidungen nach Satz 1 ist das Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.
(2) 1 Als Mitglied der Regulierungskammer können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. 2 Mindestens ein Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. 3 Nicht berufen werden kann, wer
1.
ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG innehat, es leitet, Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Unternehmens ist, in einem solchen Unternehmen beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet,
2.
Mitglied in einem Verband der Energiewirtschaft ist, in einem solchen Verband beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet oder
3.
einer Regierung oder einem Parlament angehört.
(3) 1 Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt sieben Jahre. 2 Die Amtszeit der Beisitzenden beträgt zwischen fünf und sieben Jahren. 3 Bei der Berufungsentscheidung ist durch eine Staffelung der Amtszeiten zu gewährleisten, dass diese nicht für alle Beisitzenden zum selben Zeitpunkt enden. 4 Die erneute Berufung ist zulässig, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedoch nur einmalig.
(4) 1 Die Amtszeit endet vorzeitig in dem Zeitpunkt, in dem das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land endet. 2 Ein Mitglied der Regulierungskammer darf vom Fachministerium nur auf eigenen Antrag
oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. 3 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person
1.
nicht mehr berufen werden könnte oder nicht hätte berufen werden dürfen,
2.
ihre Amtspflichten oder ihre Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gröblich verletzt hat oder
3.
wegen Krankheit nach ärztlicher Feststellung voraussichtlich länger als drei Monate nicht in der Lage sein wird, die Aufgaben zu erfüllen.
(5) Die Mitglieder der Regulierungskammer üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei aus.
(6) Die Rechtsstellung der Mitglieder der Regulierungskammer darf durch die Dienstaufsicht des Fachministeriums nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 RegKNG - Verfahren, Geschäftsordnung

(1) 1 Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzenden mit Mehrheit. 2 Ein Mitglied der Regulierungskammer darf an einer Maßnahme weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann für
1.
das Mitglied selbst,
2.
die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ,
3.
Verwandte bis zum dritten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4.
eine von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
3 Im Übrigen findet § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6, Satz 3 , Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) 1 Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und ergänzend zu § 55 Abs. 1 Satz 1 EnWG das Verfahren geregelt wird. 2 Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande. 3 Sie kann für die Erhebung von Gebühren nach § 91 EnWG vorsehen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 in einer Besetzung mit weniger Personen entschieden wird. 4 Das Fachministerium macht die Geschäftsordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 4 RegKNG - Finanzierung

(1) Das Fachministerium stellt sicher, dass die Regulierungskammer personell , sächlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen kann.
(2) Der Regulierungskammer werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.

§ 5 RegKNG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 31. Oktober 2013
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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