Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234 - VORIS 22300 -)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 234)
Zwischen |
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dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
und |
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dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand,
wird folgender
V e r t r a g |
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zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 3. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 318) geschlossen:
Art. 1 LVIKGÄV
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte "375.000 Euro im Haushaltsjahr 2008 und 300.000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2009" durch die Worte "375.000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2014" ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "ab 2015" eingefügt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unmittelbare Ansprüche von Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes gegen das Land Niedersachsen sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für verbandsfreie jüdische Gemeinden, die vom Landesverband an der Landesleistung nach Absatz 1 beteiligt werden."
c)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Anderweitige Landesleistungen an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen bleiben durch diesen Vertrag unberührt."
2.
Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:
"§ 3 |
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Der Landesverband trägt gegenüber dem Land die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm gezahlten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch Prüfung der Jahresrechnung seitens einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu bestätigen. Nichtvorlage oder nicht zweckentsprechende Verwendung kann zu einem unbefristeten Ausschluss von der Förderung ab dem nächsten Zahltermin führen."
3.
Die bisherigen §§ 3 und 4 werden §§ 4 und 5.
Art. 2 LVIKGÄV
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages am 1. Januar 2014 in Kraft.
Hannover, den 8. Januar 2013
Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r
Für den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Für den Vorstand Katarina S e i d l e r Rachel D o h m e
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