Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bre...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 76100 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 KSK/SKZStVG

(1) Dem am 4. Juli 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 KSK/SKZStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 23. Juli 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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