Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 294 - VORIS 10100 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 LGÄHE/NIStVG 2014

(1) Dem am 23. Mai/5. Juni 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 2 LGÄHE/NIStVG 2014

Das Gebiet, das nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages auf das Land Niedersachsen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Stadt Hann. Münden, Landkreis Göttingen, eingegliedert.

§ 3 LGÄHE/NIStVG 2014

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 LGÄHE/NIStVG 2014

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 22. Oktober 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

Anlage 1 LGÄHE/NIStVG 2014 - Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

> Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
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