Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81 - VORIS 10100 -) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.

§ 1 LGÄMV/NIStVG

(1) Dem am 10. November/9. Dezember 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Bekanntmachungüber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen LandesgrenzeVom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.

§ 2 LGÄMV/NIStVG

Das Gebiet, das nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages auf das Land Niedersachsen übergeht, wird in die Gemeinde Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg, eingegliedert.

§ 3 LGÄMV/NIStVG

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue " vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:
1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Blatt "Legende und Blattschnitt" ersetzt der als Anlage 1 beigefügte Kartenausschnitt den entsprechenden Kartenausschnitt.
b)
In Blatt 12 ersetzt der als Anlage 2 beigefügte Kartenausschnitt den entsprechenden Kartenausschnitt im Bereich der nördlichen Grenze des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue".
2.
In Anlage 2 Blatt 1 und Blatt 2 ersetzt der als Anlage 3 beigefügte Kartenausschnitt jeweils den entsprechenden Kartenausschnitt südwestlich der Ortslage Woosmer.

§ 4 LGÄMV/NIStVG

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 5 LGÄMV/NIStVG

1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am gleichen Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt; dieser Tag ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen (1) .
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.
Hannover, den 27. März 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Bekanntmachungüber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen LandesgrenzeVom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.

Anlage 1 LGÄMV/NIStVG

Red. Anm.: Die Anlagen 1 bis 3 (Kartenausschnitte zu § 3 ) sind im Nds. GVBl. Nr. 6 vom 1. April 2014 auf den Seiten 82 und 83 wiedergegeben.

Anlage 2 LGÄMV/NIStVG

Red. Anm.: Die Anlagen 1 bis 3 (Kartenausschnitte zu § 3 ) sind im Nds. GVBl. Nr. 6 vom 1. April 2014 auf den Seiten 82 und 83 wiedergegeben.

Anlage 3 LGÄMV/NIStVG

Red. Anm.: Die Anlagen 1 bis 3 (Kartenausschnitte zu § 3 ) sind im Nds. GVBl. Nr. 6 vom 1. April 2014 auf den Seiten 82 und 83 wiedergegeben.
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