Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
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Art. 1 16. RÄndStVG

(1) Dem am 4./17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2015 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. 3 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2015 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 16. RÄndStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan W e i l
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