NGesDPG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG)

Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG) *)

Vom 19. März 2015 (Nds. GVBl. S. 36 - VORIS 21061 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationspflichten3
Absicherung von Schadenersatzansprüchen4
Inkrafttreten5
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).

§ 1 NGesDPG - Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für die Gesundheitsversorgung in Niedersachsen unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. 2 Es gilt nicht für
1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2.
die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und
3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern durch andere Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder weitergehende Informationspflichten oder Pflichten zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen auferlegt werden.

§ 2 NGesDPG - Begriffsbestimmungen

(1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) 1 Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die berechtigt sind, Gesundheitsdienstleistungen persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen zu erbringen. 2 Beschäftigte sind keine Gesundheitsdienstleisterinnen oder Gesundheitsdienstleister.
(3) Im Übrigen gelten auch für die Bestimmung der Begriffe "Angehörige oder Angehöriger der Gesundheitsberufe", "Patientin oder Patient", "Arzneimittel", "Medizinprodukt" und "Verschreibung" die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).

§ 3 NGesDPG - Informationspflichten

(1) 1 Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister haben auf Nachfrage einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu treffen. 2 Insbesondere sind leicht nachvollziehbare Informationen über
1.
Behandlungsoptionen sowie die Verfügbarkeit, die Qualität, die Sicherheit und die Preise ihrer angebotenen Gesundheitsdienstleistungen,
2.
ihren Zulassungs- oder Registrierstatus und
3.
ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Haftpflicht ( § 4 )
bereitzustellen. 3 Rechnungen der Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen leicht nachvollziehbar sein.
(2) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister den in Deutschland ansässigen Patientinnen und Patienten bereits Informationen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 NGesDPG - Absicherung von Schadenersatzansprüchen

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen zur Deckung der Schäden, die durch eine Tätigkeit im Rahmen der Gesundheitsversorgung entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche versichert oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang angemessen ist, abgesichert sein.

§ 5 NGesDPG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 19. März 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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