Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"

Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"

Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 136 - VORIS 64000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Bewirtschaftung5
Verwaltung6
Übersichten und Nachweis7
Auflösung des Sondervermögens8
Inkrafttreten9

§ 1 ZwGebEinSVG - Errichtung

1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen". 2 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 ZwGebEinSVG - Zweck des Sondervermögens

1 Das Sondervermögen dient dazu, die Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen und die Finanzierung der ihnen entsprechenden Ausgaben mehrjährig durchzuführen. 2 Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachministerien, welche zweckgebundenen Einnahmen und dazugehörigen Ausgaben im Sondervermögen bewirtschaftet werden; dies gilt auch für spätere Erweiterungen des Sondervermögens.

§ 3 ZwGebEinSVG - Finanzierung

(1) 1 Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2015 durch Umbuchung aus dem Bestand der Allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 479 685 677,79 Euro zur Finanzierung von im Haushaltsjahr 2014 nicht für Auszahlungen in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen aus zweckgebundenen Einnahmen zu. 2 Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die nach § 2 Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt.
(2) 1 Wird das Sondervermögen gemäß § 2 Satz 2 Halbsatz 2 um zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben erweitert, die bereits im Jahr vor dem Erweiterungsbeschluss im Landeshaushalt veranschlagt waren, so wird dem Sondervermögen ein Betrag bis zur Höhe der in jenem Jahr nicht für Auszahlungen in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen zugeführt; ab dem Haushaltsjahr nach dem Erweiterungsbeschluss werden die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt. 2 Soweit die zweckgebundenen Einnahmen bis zum Erweiterungsbeschluss nicht im Landeshaushalt veranschlagt waren, werden sie ab dem bei der Erweiterung festgelegten Zeitpunkt im Sondervermögen vereinnahmt.

§ 4 ZwGebEinSVG - Zweckbindung

Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, deren Zweck und Betrag den jeweiligen zweckgebundenen Einnahmen entspricht.

§ 5 ZwGebEinSVG - Bewirtschaftung

(1) 1 Im Haushaltsjahr 2015 dürfen die nach § 2 Satz 2 Halbsatz 1 festgelegten zweckgebundenen Ausgaben in den Einzelplänen 08, 09 und 15 bis zur Höhe des jeweiligen Anteils an dem in § 3 Abs. 1 bezifferten Zuführungsbetrag über die jeweils im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Ausgabeermächtigungen hinaus geleistet werden, wenn dabei die jeweilige Zweckbindung der Einnahmen ( § 4 ) gewahrt bleibt. 2 Die Ausgaben nach Satz 1 sowie die zweckgebundenen Einnahmen und im Zusammenhang damit geleisteten Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 sind mit dem Jahresabschluss 2015 für den Landeshaushalt in das Sondervermögen umzubuchen. 3 Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen bewirtschaftet.
(2) 1 Bei einer Erweiterung des Sondervermögens nach § 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden. 2 Soweit entsprechende Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen bis zum Erweiterungsbeschluss nicht im Landeshaushalt veranschlagt waren, werden sie ab dem für die Erweiterung festgelegten Zeitpunkt im Sondervermögen bewirtschaftet.

§ 6 ZwGebEinSVG - Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden übertragen werden.

§ 7 ZwGebEinSVG - Übersichten und Nachweis

(1) 1 Für jedes Haushaltsjahr werden nach Zwecken getrennt Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aufgestellt. 2 Diese Übersichten sind Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden den betroffenen Einzelplänen als Anlagen beigefügt. 3 Eine zusammenfassende Darstellung über das Sondervermögen wird in den Vorbericht zum Haushaltsplan aufgenommen.
(2) Der jährlichen Haushaltsrechnung des Landes ist ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beizufügen.

§ 8 ZwGebEinSVG - Auflösung des Sondervermögens

Die Auflösung des Sondervermögens bedarf eines Beschlusses der Landesregierung.

§ 9 ZwGebEinSVG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 14. Juli 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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