Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 27100 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Zusätzliche Mittel und Verteilung | 1 |
Inkrafttreten | 2 |
§ 1 AsylbKEG - Zusätzliche Mittel und Verteilung
(1) 1 Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2015 zur finanziellen Entlastung bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern 40 Millionen Euro aus den vom Bund gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) zur Verfügung gestellten Mitteln. 2 Weitere 40 Millionen Euro zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2015 zu demselben Zweck, sofern auch dafür eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung verabschiedet worden ist.
(2) Darüber hinaus zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck im Jahr 2015 zusätzlich zur Kostenabgeltungspauschale gemäß § 1 der Verordnung zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12) 40 Millionen Euro.
(3) Die Verteilung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach dem Verhältnis der für den jeweiligen örtlichen Kostenträger am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik eingetragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu der Gesamtanzahl der am 31. Dezember 2014 in der Asylbewerberleistungsstatistik eingetragenen Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern aller örtlichen Kostenträger.
§ 2 AsylbKEG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 14. Juli 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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