Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 314 - VORIS 28800 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Errichtung, Sitz, Aufsicht | 1 |
Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben | 2 |
Stiftungssatzung | 3 |
Stiftungsvermögen | 4 |
Zuwendungen | 5 |
Finanzierung und Mittelverwendung | 6 |
Organe der Stiftung | 7 |
Stiftungsrat | 8 |
Stiftungsvorstand | 9 |
Verwaltung der Stiftung | 10 |
Inkrafttreten | 11 |
§ 1 AsseStG - Errichtung, Sitz, Aufsicht
(1) Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Stiftung Zukunftsfonds Asse" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung).
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfenbüttel.
(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für regionale Landesentwicklung zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde); Ministerium in diesem Sinne kann auch die Staatskanzlei sein.
§ 2 AsseStG - Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben
(1) 1 Zweck der Stiftung ist es, die regionale Landesentwicklung in den am 1. Januar 2015 zum Landkreis Wolfenbüttel gehörenden Gebieten (Fördergebiet) insbesondere im Gebiet um die Schachtanlage Asse II zu fördern, um dazu beizutragen, Belastungen durch die Einlagerung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Asse II sowie den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und der hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auszugleichen. 2 Die Förderung erfolgt insbesondere in den Bereichen
1.
Wohnen, Infrastruktur und Siedlungsentwicklung,
2.
Arbeit und Wirtschaft,
3.
Bildung, Kinder- und Jugendarbeit, Soziales und Gesundheit,
4.
Erneuerbare Energien, Umwelt und Klimaschutz,
5.
Mobilität, Freizeit und Tourismus,
6.
Kultur, Sport und Engagementförderung sowie
7.
Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Stiftung verfolgt insbesondere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung.
(3) Die unmittelbare Förderung von Aufgaben, die den Kommunen im Fördergebiet aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, ist unzulässig.
§ 3 AsseStG - Stiftungssatzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.
(2) 1 Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und werden von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 2 Kommt ein Beschluss des Stiftungsrats über eine Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Satzung.
§ 4 AsseStG - Stiftungsvermögen
(1) 1 Das anfängliche Stiftungsvermögen beträgt 25 000 Euro. 2 Dieses wird durch den Landkreis Wolfenbüttel erbracht. 3 Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher anzulegen.
(4) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an den Landkreis Wolfenbüttel, der es für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 AsseStG - Zuwendungen
1 Die Stiftung erhält Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des Bundeshaushalts. 2 Die Stiftung kann auch Zuwendungen Dritter annehmen.
§ 6 AsseStG - Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben aus
1.
den Zuwendungen des Bundes ( § 5 Satz 1 ),
2.
Zuwendungen Dritter ( § 5 Satz 2 ), soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen, und
3.
den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Die Mittel der Stiftung nach Absatz 1 dürfen nur
1.
zur Erfüllung des Stiftungszwecks ( § 2 Abs. 1 ),
2.
für den Ersatz der Auslagen nach § 7 Abs. 2 und
3.
die Erstattung der Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2
verwendet werden.
(3) 1 Sämtliche Mittel sind unverzüglich zweckentsprechend zu verwenden. 2 Der bis zum Ende eines Haushalts- oder Geschäftsjahres gleichwohl nicht verbrauchte Teil der Mittel der Stiftung nach Absatz 1 wird einer Rücklage zugeführt und steht der Stiftung zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 3 Die der Rücklage zugeführten Mittel sind gemäß Satz 1 zu verwenden oder können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 7 AsseStG - Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) 1 Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen und
nachgewiesenen Auslagen. 3 Die Auslagen nach Satz 2 trägt die Stiftung.
§ 8 AsseStG - Stiftungsrat
(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern. 2 Mitglieder sind
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den das für nukleare Entsorgung zuständige Bundesministerium entsendet,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den die Landesregierung entsendet,
3.
sechs Personen, die der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel beruft,
4.
die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Elm-Asse,
5.
vier Personen, die der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Elm-Asse beruft,
6.
die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Sickte und
7.
eine Person, die der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Sickte beruft.
3 Für jedes der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3, 5 und 7 ist jeweils auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu berufen. 4 Von den Mitgliedern nach Satz 2 Nrn. 3 und 5 soll jeweils mindestens eines eine Frau sein und wird jeweils eines auf Vorschlag von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die sich bürgerschaftlich engagieren und ihren Sitz im Fördergebiet haben, berufen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 7 und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 können von der Stelle, die sie berufen hat, jederzeit abberufen werden, wenn zugleich entsprechende neue Mitglieder berufen werden.
(3) 1 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Diese oder dieser lädt mindestens zwei Mal im Jahr zu den Sitzungen des Stiftungsrats ein und leitet diese. 3 An den Sitzungen können die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) 1 Der Stiftungsrat beschließt über
1.
alle Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat,
2.
die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung,
3.
die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung,
4.
die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen,
5.
die Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen,
6.
die Gewährung von Zuwendungen ab einer von ihm beschlossenen Höhe,
7.
die Jahresabschlüsse der Stiftung,
8.
die Entlastung des Stiftungsvorstands und
9.
den Erlass und die Änderung der Satzung .
2 Bei der Festlegung der Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen sind ökologische und ethische Kriterien zu berücksichtigen.
(5) 1 Der Stiftungsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Stiftung, Zustiftungen, die Anlagepraxis und die Gewährung von Zuwendungen. 2 Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.
(6) 1 Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Beschlüsse nach Absatz 4 Nrn. 4 und 9 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 9 AsseStG - Stiftungsvorstand
(1) 1 Der Stiftungsvorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. 2 Mitglieder sind
1.
die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Wolfenbüttel,
2.
eine weitere Hauptverwaltungsbeamtin oder ein weiterer Hauptverwaltungsbeamter einer vom Stiftungsrat bestimmten Kommune im Fördergebiet und
3.
eine vom Stiftungsrat gewählte Persönlichkeit.
3 Die Kommune nach Satz 2 Nr. 2 wird vom Stiftungsrat für jeweils drei Jahre bestimmt. 4 Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 wird vom Stiftungsrat für jeweils drei Jahre gewählt. 5 Für dieses Mitglied ist auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu wählen. 6 Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 sowie das stellvertretende Mitglied nach Satz 5 können nur aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit vom Stiftungsrat abgewählt werden.
(2) 1 Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Wolfenbüttel ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsvorstands. 2 Diese oder dieser lädt regelmäßig zu den Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet diese.
(3) 1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Die Stiftung wird durch die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten.
3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands.
(4) Der Stiftungsvorstand
1.
bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus,
2.
stellt die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung auf und führt sie aus,
3.
entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist ( § 8 Abs. 4 Nr. 6 ),
4.
verwaltet das Stiftungsvermögen und
5.
führt die nicht unter die Nummern 1 bis 4 fallenden laufenden Geschäfte der Stiftung.
(5) Für die Beschlussfassung des Stiftungsvorstands gilt § 8 Abs. 6 Satz 1 entsprechend.
§ 10 AsseStG - Verwaltung der Stiftung
(1) 1 Der Landkreis Wolfenbüttel stellt der Stiftung Personal und Sachmittel für ihre Verwaltung zur Verfügung. 2 Die Stiftung erstattet dem Landkreis Wolfenbüttel die erforderlichen Personal- und Sachmittelkosten. 3 Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Soweit Personal des Landkreises Wolfenbüttel für die Stiftung tätig wird, unterliegt es den Weisungen der zuständigen Stiftungsorgane.
§ 11 AsseStG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 12. November 2015
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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