Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
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Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)

Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)

Vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 129 - VORIS 79100 90 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 RealLG

(1) Auf altem Recht oder auf Herkommen beruhende Reallasten und Dienstbarkeiten, die vor der Anlage des Grundbuchs entstanden und im Grundbuch nicht eingetragen sind, können durch gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks aufgehoben oder umgewandelt werden. Das gilt auch für Rechte, die Kirchen oder Kirchengemeinden zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf öffentlichem oder Privatrecht beruhen.
(2) Absatz 1 gilt auch für einzelne Nutzungsrechte an Gegenständen des Gemeindegliedervermögens.
(3) Die §§ 49 und 85 Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) sowie § 134 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 RealLG

(1) Sind einem Grundstück nach Anlage des Grundbuchs durch Rechtsgeschäft regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Reallast für eine längere Zeit als dreißig Jahre auferlegt, so kann nach dreißig Jahren sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete von dem anderen Teil die Aufhebung der Reallast jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Reallast, die für die Lebenszeit einer Person bestellt worden ist.

§ 3 RealLG

(1) Bei der Aufhebung eines Rechts ( §§ 1 und 2 ) hat der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber die ausfallenden Leistungen abzulösen. Das gilt auch, wenn alte Rechte ( § 1 Abs. 1 ) im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Der Ablösungsbetrag richtet sich nach dem Wert der ausfallenden Leistungen unter Berücksichtigung etwa ersparter Kosten und Gegenleistungen sowie abzüglich eines Zwischenzinses von sechs vom Hundert für jedes Jahr, um das die einzelne Leistung vorzeitig abgelöst wird. Ständige Rechte auf jährlich wiederkehrende Leistungen sind mit dem siebzehnfachen Wert der Jahresleistung abzulösen.
(3) Ist ein Wert der ausfallenden Leistung nicht zu ermitteln, so ist als Ablösung der Betrag zu entrichten, um den der Wert des belasteten Grundstücks durch das Recht nach billigem Ermessen gemindert erscheint. Ist auch eine Minderung des Grundstückswerts nicht festzustellen, so entfällt der Anspruch auf Ablösung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien etwas anderes
vereinbart haben.

§ 4 RealLG

(1) Das Landesministerium kann durch Verordnung den Zwischenzinssatz und den Vervielfältigungsfaktor für die Berechnung der Ablösungsbeträge ( § 3 Abs. 2 ) abweichend von diesem Gesetz festsetzen, wenn der auf dem Kapitalmarkt übliche Nominalzinssatz für Hypothekenpfandbriefe in den vorhergehenden drei Jahren im Durchschnitt um mindestens einhalb vom Hundert unter oder über sechs vom Hundert lag.
(2) In der Verordnung ist der Zwischenzinssatz entsprechend dem durchschnittlichen Pfandbriefzinssatz und der Vervielfältigungsfaktor so festzusetzen, dass die jährliche Verzinsung des Ablösungskapitals bei Anwendung des festgesetzten Zinssatzes dem Wert der abgelösten Jahresleistung entspricht. Dabei ist der Zinssatz auf halbe, der Vervielfältigungsfaktor auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden.

§ 5 RealLG

Der Ablösungsbetrag für ein Bauholzrecht richtet sich nach dem Wert des aus dem Recht zustehenden Bau- und Reparaturholzes unter Berücksichtigung der von dem Berechtigten zu erstattenden Kosten und Gegenleistungen (bereinigter Holzwert). Ist das Gebäude, auf das das Recht sich bezieht, nicht älter als fünfzig Jahre, so ist das Recht mit einem Zehntel des bereinigten Holzwertes abzulösen. Ist das Gebäude älter, so steigt dieser Betrag für jedes weitere Jahr um ein Hundertstel des bereinigten Holzwertes, jedoch höchstens auf elf Zehntel dieses Wertes.

§ 6 RealLG

(1) Lautet ein Recht auf jährlich wiederkehrende Leistungen und ist ihr Umfang nicht fest bestimmt, hängen sie insbesondere vom Bedarf oder von der in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Bespannung ab, so ist bei der Berechnung des Ablösungsbetrages die durchschnittliche Inanspruchnahme des Rechts in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung zu Grunde zu legen.
(2) Ist das Recht in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung nicht mehr regelmäßig in Anspruch genommen worden, so ist die durchschnittliche Inanspruchnahme in den letzten zehn Jahren vor der Ablösung zu Grunde zu legen. Ist das Recht auch innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wenigstens in fünf dieser Jahre in Anspruch genommen worden, so richtet sich die Ablösung nur nach § 3 Abs. 3 .

§ 7 RealLG

(1) Sind jährlich wiederkehrende Leistungen aus einem vor Anlage des Grundbuchs entstandenen Recht ihrem Umfang nach nicht fest bestimmt, so kann, solange das Recht nicht aufgehoben wird, sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete vom anderen Teil seine dauernde Umwandlung in ein Recht auf feste Leistungen nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme in den vorhergehenden fünf Jahren verlangen. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend .
(2) Ist ein Recht auf jährlich wiederkehrende Leistungen innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre nicht wenigstens in fünf dieser Jahre in Anspruch genommen worden, so kann der Verpflichtete von dem Berechtigten die Aufhebung des Rechts jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden; § 3 ist anzuwenden.

§ 8 RealLG

Soweit Leistungen aus den Landesforsten auf Grund von Holzberechtigungen den jeweiligen
Inhabern bestimmter Wohnungen (Inquilinen) zustehen, gilt § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gemeinde den Vertrag für die Berechtigten abschließt. § 13 Abs. 2 des Gesetzes, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirk des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend , vom 3. Juli 1851(Braunschw. GVS. S. 115) bleibt unberührt.

§ 9 RealLG

(1) Für die Losholzlieferungen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verwertung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen, vom 6. Juni 1873 (Preuß. Gesetzsamml. S. 350) in der Fassung des § 2 des Gesetzes vom 12. April 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 1099) ist ein Entgelt nach der diesem Gesetz anliegenden Losholztaxe für den Landkreis Grafschaft Schaumburg zu zahlen. Ändert sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Ecklohn der staatlichen Waldarbeiter für das Gebiet der berechtigten Gemeinde, so erhöhen oder ermäßigen sich die Sätze der Losholztaxe im gleichen Verhältnis. Die geänderten Sätze werden von dem Regierungspräsidenten in Hannover in seinem Amtsblatt bekannt gemacht. Sie gelten für das nach der Bekanntgabe zugewiesene Losholz. (1)
(2) Das Gesetz, betreffend die Verwertung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen, vom 6. Juni 1873 wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 werden die Worte "zu den in der Anlage genannten Gesetzes festgestellten Taxen, welche indeß im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden können," gestrichen.
2.
§ 5 wird gestrichen.
(1) Red. Anm.:
Zur Festsetzung der Sätze der Losholztaxe mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2022 siehe Erl. d. ML vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Zur Festsetzung der Sätze der Losholztaxe mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2022 siehe Erl. d. ML vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

§ 10 RealLG

(weggefallen)

§ 11 RealLG

(gegenstandslos)

§ 12 RealLG

(gegenstandslos)

§ 13 RealLG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1967 in Kraft, § 7 Abs. 2 jedoch erst am 1. Januar 1972.
(2) (hier nicht wiedergegeben)
(3) Verfahren zur Ausmittelung der Entschädigung bei Enteignungen, die im Verwaltungsbezirk Braunschweig bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, sind weiterhin durch die bisher zuständige Behörde abzuwickeln. Ist für ein Rentenübernahmeverfahren der Rangsicherungsvermerk oder für ein Rentengutsverfahren der Rentengutssperrvermerk bereits im Grundbuch eingetragen, so ist das Verfahren ebenfalls nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.
Hannover, den 17. Mai 1967
Der Niedersächsische Ministerpräsident Dr. D i e d e r i c h s
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten H a s s e l m a n n

Anlage RealLG - Losholztaxe für den Landkreis Grafschaft Schaumburg (1)

Anlage zu § 9
(1) Red. Anm.:
Zur Festsetzung der Sätze der Losholztaxe mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2022 siehe Erl. d. ML vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)
Als Entgelt (Taxe) für das Losholz sind zu entrichten:
1.Hartlaubholz (Eiche und Buche), Scheit und Knüppel gemischtje Raummeter 10 DM
2.Weichlaubholz und Nadelholz, Scheit und Knüppel gemischtje Raummeter 8 DM
3.Knorrholzje Raummeter 7 DM
Als Losholz ist Derbholz mit Brennholzqualität (Scheite und Knüppel) zu liefern. Wird dabei Anbruchholz geliefert, so ist für den Anteil an Anbruch ein Entgelt nicht zu berechnen.
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