Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen
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Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen

Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen

Vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 108 - VORIS 78530 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitwirkungsrechte1
Klagerechte2
Anerkennung von Tierschutzorganisationen3
Inkrafttreten4

§ 1 TierSchMKG - Mitwirkungsrechte

(1) 1 Einer nach § 3 anerkannten Tierschutzorganisation ist
1.
bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes zum Schutz
von Tieren und
2.
vor der Erteilung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken
Gelegenheit zur Einsicht in die den Tierschutz betreffenden Sachverständigengutachten und zur Stellungnahme zu geben, soweit die in der Anerkennung bezeichneten Aufgaben der Tierschutzorganisation ( § 3 Abs. 1 Satz 3 ) berührt sind. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Ställen bis zu 450 m³ Brutto-Rauminhalt.
(2) 1 Einer nach § 3 anerkannten Tierschutzorganisation ist auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren
nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 , § 6 Abs. 3 , § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 In einem Genehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes muss einer Tierschutzorganisation, die in einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vertreten ist, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) 1 Für die Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und für die Einsichtnahme § 29 Abs. 2 VwVfG entsprechend. 2 In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Einsichtnahme auch in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) verweigert werden.
(4) 1 Die Frist zur Stellungnahme beträgt
1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sechs Wochen,
2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 vier Wochen.
2 Die Behörde kann in dringenden Fällen die Frist nach Satz 1 Nr. 1 bis auf drei Wochen und die Frist nach Satz 1 Nr. 2 bis auf zwei Wochen verkürzen.
(5) 1 Auf Antrag ist eine nach § 3 anerkannte Tierschutzorganisation über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu unterrichten. 2 Auf das Verfahren finden § 3 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 , 5 , 8 und 9 UIG entsprechende Anwendung.
(6) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Erlaubnis oder die Genehmigung erteilt oder stattdessen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, so ist den anerkannten Tierschutzorganisationen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben.

§ 2 TierSchMKG - Klagerechte

(1) 1 Eine nach § 3 anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung, dass Entscheidungen der Behörden des Landes oder der Kommunen gegen
1.
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 , § 6 Abs. 3 , § 8 Abs. 1 , § 11 Abs. 1 , § 16a des Tierschutzgesetzes oder
2.
Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren bei bau- oder immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
verstoßen; in den Fällen des § 16a des Tierschutzgesetzes gilt auch die bewusste Unterlassung als Entscheidung nach Halbsatz 1. 2 Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen über Vorhaben zur Errichtung von Gehegen in Zoos, die
1.
eine Genehmigung im Sinne des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes innehaben,
2.
unter verantwortlicher Mitwirkung einer Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Biologie oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Schwerpunkt in zoologischen Fächern geleitet werden und
3.
bei der Erhaltungszucht von Tieren gefährdeter Arten die international anerkannten Leitlinien anwenden und mit Zuchtprogrammen anderer Zoos zusammenarbeiten.
(2) Die Klage ist nur zulässig, soweit
1.
die in der Anerkennung bezeichneten Aufgaben der Tierschutzorganisation ( § 3 Abs. 1 Satz 3 ) berührt sind,
2.
geltend gemacht wird, dass den Tierschutz betreffende Vorschriften verletzt sind,
3.
die anerkannte Tierschutzorganisation
a)
zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder
b)
keine Stellungnahme abgeben konnte, weil ihr dazu entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 oder weil ein Fall des § 16a des Tierschutzgesetzes vorlag, keine Gelegenheit gegeben wurde,
4.
die Entscheidung weder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlassen noch in einem gerichtlichen Verfahren bereits ihre Rechtmäßigkeit festgestellt wurde und
5.
die Feststellungsklage innerhalb eines Monats erhoben wird, nachdem der Tierschutzorganisation der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde; ist die Bekanntgabe an die Organisation unterblieben, so muss die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem ihr der Verwaltungsakt bekannt geworden ist.

§ 3 TierSchMKG - Anerkennung von Tierschutzorganisationen

(1) 1 Einer Tierschutzorganisation wird auf ihren Antrag von dem für den Tierschutz zuständigen Ministerium die Anerkennung zur Ausübung der Rechte nach den §§ 1 und 2 erteilt, wenn sie
1.
rechtsfähig ist,
2.
ihren Sitz in Niedersachsen hat,
3.
nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend landesweit vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördert und diese Ziele in der Satzung im Einzelnen beschrieben sind,
4.
mindestens fünf Jahre lang in Niedersachsen im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen ist,
5.
nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, ihrem Mitgliederkreis und ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
6.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
7.
jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, die die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt.
2 Die Anerkennung kann auch einer überregional tätigen Tierschutzorganisation mit Sitz außerhalb von Niedersachsen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 7 erfüllt. 3 In der Anerkennung sind die satzungsgemäßen Aufgaben zu bezeichnen, für die die Anerkennung erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Tierschutzorganisation hat dem für den Tierschutz zuständigen Ministerium eine Änderung ihrer Satzung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das für den Tierschutz zuständige Ministerium macht die Anerkennung und ihre Änderungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 4 TierSchMKG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 6. April 2017
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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