Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
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Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290 - VORIS 22210 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Art. 1 StudAkkStVG

(1) Dem am 1./20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 StudAkkStVG

Das Fachministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu erlassen.

Art. 3 StudAkkStVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 21. September 2017
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l

Anlage StudAkkStVG - Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)

> Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
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