Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Vom 24. März 1979 (Nds. GVBl. S. 97 - VORIS 92100 06 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I NIHHBABZustG

Dem am 20. April 1978 in Hannover und am 2. Mai 1978 in Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken wird zugestimmt.

Artikel II NIHHBABZustG

(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 19. Mai 1979 (Bek. vom 7. Mai 1979, Nds. GVBl. S. 119).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 19. Mai 1979 (Bek. vom 7. Mai 1979, Nds. GVBl. S. 119).

Artikel III NIHHBABZustG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 24. März 1979.
Der Niedersächsische Ministerpräsident A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr B r e u e l
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