Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"

Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"

Vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120 - VORIS 20500 -) (1)
Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen5
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel6
Verwaltung7
Übersicht und Nachweis8
Auflösung des Sondervermögens9
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen" und zur Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung" vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120)

§ 1 DÜNSVG - Errichtung

1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen". 2 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 DÜNSVG - Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für den Investitionsbedarf
1.
beim Ausbau der digitalen Infrastruktur und
2.
bei Digitalisierungsmaßnahmen
bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.

§ 3 DÜNSVG - Finanzierung

1 Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2018 und im Haushaltsjahr 2019 jeweils einen Betrag in Höhe von 500 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2 Darüber hinaus können dem Sondervermögen weitere Mittel zugeführt werden.

§ 4 DÜNSVG - Zweckbindung

1 Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von
1.
Investitionsfördermaßnahmen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere von hochleistungsfähigen Übertragungsnetzen, für alle Zwecke des Datenverkehrs,
2.
Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen für die Digitalisierung in der Landesverwaltung und in der niedersächsischen Justiz sowie
3.
sonstigen Investitionsfördermaßnahmen für Digitalisierungsvorhaben außerhalb der Landesverwaltung
verwendet werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

§ 5 DÜNSVG - Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen

1 Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die im Sondervermögen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten; die in diesem Plan aufzuführenden Maßnahmen sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und hinsichtlich der Bestimmung der Maßnahmen verbindlich. 2 Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist von der Landesregierung zu beschließen und jährlich fortzuschreiben. 3 Zusätzlich ist erforderlich, dass der Maßnahmenfinanzierungsplan
1.
in Bezug auf Investitionsmaßnahmen nach § 4 Satz 1 Nr. 2
a)
mit dem IT-Planungsrat des Landes einvernehmlich abgestimmt wurde und
b)
vorrangig Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen enthält
und
2.
dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde.
4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 vorliegen.

§ 6 DÜNSVG - Bewirtschaftung und Anlage der Mittel

(1) 1 Ausgaben für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes ( § 8 Satz 2 ) ausgewiesen sind. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2018 für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bereits auf der Grundlage des § 5 Verpflichtungen bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro eingegangen werden. 3 Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2019 für Maßnahmen nach § 4 Satz 1 bereits auf der Grundlage des § 5 bis zur Höhe des nach § 3 Satz 1 dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2019 zugeführten Betrags Ausgaben geleistet und Verpflichtungen eingegangen werden, auch soweit im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) Ermächtigungen in entsprechender Höhe nicht ausgewiesen sind.
(2) 1 Vorläufig nicht für Ausgaben benötigte Mittel des Sondervermögens können zu marktgerechten Bedingungen als Darlehen an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH gewährt werden. 2 Zins- und Tilgungszahlungen der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH fließen dem Sondervermögen zu.

§ 7 DÜNSVG - Verwaltung

1 Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verwaltet; die Verwaltung kann teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen werden. 2 Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 2 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.

§ 8 DÜNSVG - Übersicht und Nachweis

1 Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2 Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 50 82 im Einzelplan 08 ausgewiesen. 3 Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.

§ 9 DÜNSVG - Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.
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