Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

    Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

    Vom 27. März 1987 (Nds. GVBl. S. 67 - VORIS 32220 01 00 00 000 -)
    Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. S. 730)
    Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    § 1 InsoUnfJurPG

    (1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute.

    § 2 InsoUnfJurPG

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
    H a n n o v e r, den 27. März 1987
    Der Niedersächsische Ministerpräsident
    A l b r e c h t
    Der Niedersächsische Minister der Justiz
    R e m m e r s
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