Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Vom 27. März 1987 (Nds. GVBl. S. 67 - VORIS 32220 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. S. 730)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 InsoUnfJurPG
(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute.
§ 2 InsoUnfJurPG
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
H a n n o v e r, den 27. März 1987
Der Niedersächsische Ministerpräsident
A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister der Justiz
R e m m e r s