Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
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Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Vom 27. März 1987 (Nds. GVBl. S. 67 - VORIS 32220 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. S. 730)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 InsoUnfJurPG

(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute.

§ 2 InsoUnfJurPG

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
H a n n o v e r, den 27. März 1987
Der Niedersächsische Ministerpräsident
A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister der Justiz
R e m m e r s
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