Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389 - VORIS 31050 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Schiedsamt
§ 1 NSchÄG
(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.
§ 2 NSchÄG
Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
§ 3 NSchÄG
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
1.
wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2.
wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3.
wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 4 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.
§ 5 NSchÄG
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
§ 6 NSchÄG
Die Schiedsperson wird von der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
§ 7 NSchÄG
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
3.
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts.
§ 8 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
1.
ihre Pflichten gröblich verletzt hat;
2.
sich als unwürdig erwiesen hat;
3.
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 9 NSchÄG
Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich seiner zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt.
§ 10 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen.
(3) § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn
die Parteien zustimmen.
§ 11 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, dass Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.
(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts die Schiedsperson eines benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.
(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.
§ 12 NSchÄG
(1) Die Sachkosten des Schiedsamtes trägt die Gemeinde.
(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlasst worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.
(4) Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen ( § 1 Abs. 3 Satz 2 ), so werden die Sachkosten des Schiedsamtes nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.
§§ 13 - 36, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13 NSchÄG
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.
§ 14 NSchÄG
(1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat.
(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet.
§ 15 NSchÄG
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.
§ 16 NSchÄG
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer oder ihres Verlobten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
4.
in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
5.
in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organisation tätig ist.
§ 17 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1.
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
2.
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreterinnen oder Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
1.
der Streit bei Gericht anhängig ist;
2.
das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.
§ 18 NSchÄG
Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen,
wenn
1.
ihr die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint oder wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
2.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
§ 19 NSchÄG
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson außer im Fall der Stellvertretung nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks des Schiedsamtes liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
§ 20 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.
(2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung ( § 30 ), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des
Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. Die Zustimmung ist bei der Antragstellung
vorzulegen.
§ 21 NSchÄG
(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.
(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu
vermerken.
(3) Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.
§ 22 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und veranlasst
die Ladung der Parteien.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.
(3) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein zustellen; der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.
(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Termin der Schlichtungsverhandlung anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Geht der Schiedsperson die Entschuldigung vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung zu und hebt sie den Termin nicht auf, so hat sie dies der Partei mitzuteilen.
§ 23 NSchÄG
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt
vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid
ein Ordnungsgeld von 10 bis 50 Euro fest.
(3) Der Bescheid ist der oder dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.
(4) Die oder der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, einzureichen. Die oder der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson geben, die den Bescheid erlassen hat. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die oder der Betroffene die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.
(5) Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.
(6) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(7) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
(8) Steht fest, dass eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben
ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Andernfalls
beraumt sie einen neuen Termin an.
§ 24 NSchÄG
(1) War die oder der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr oder ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Die oder der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson erklären, die den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsperson erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.
(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 25 NSchÄG
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung .
§ 26 NSchÄG
Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so bestimmt die Schiedsperson sofort einen Termin zu ihrer Fortsetzung und lädt die Parteien mündlich; § 22 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 27 NSchÄG
Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
§ 28 NSchÄG
Jede Partei kann vor dem Schiedsamt mit einem Beistand erscheinen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die seh-, hör- oder sprachbehindert sind.
§ 29 NSchÄG
(1) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Die Schiedsperson kann ferner von den Parteien vorgelegte Urkunden verlesen. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 30 NSchÄG
(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
1.
Angaben über den Ort und die Zeit der Verhandlung,
2.
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe darüber, wie diese sich ausgewiesen haben,
3.
Angaben über den Gegenstand des Streites,
4.
die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, und
5.
die Vereinbarung der Parteien oder einen Vermerk darüber, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
§ 31 NSchÄG
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen
zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
§ 32 NSchÄG
(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird eine Vereinbarung wirksam.
(2) Erklärt eine Partei, dass sie nicht unterschreiben könne, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.
(3) Ist eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen, so genügt die Unterschrift der Schiedsperson.
§ 33 NSchÄG
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen
des Protokolls.
§ 34 NSchÄG
(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift
des Protokolls.
(2) Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.
§ 35 NSchÄG
(1) Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, welches die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
§ 36 NSchÄG
(1) Aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung
statt.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.
§§ 37 - 42, Dritter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 37 NSchÄG
Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung . Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
§ 38 NSchÄG
(1) Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war.
§ 39 NSchÄG
(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die Vertreterin oder der Vertreter legt der Schiedsperson den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.
§ 40 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 angegebenen Gründen ablehnen.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einer aufgenommenen Vereinbarung nicht statt.
§ 41 NSchÄG
Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine gesetzliche Vertreterin oder einen
gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch dieser oder diesem die Terminsnachricht
zu. Die Vertreterin oder der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung
zuzulassen.
§ 42 NSchÄG
(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage ( § 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ), wenn
1.
in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist oder
2.
allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt
ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt
entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung
stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei
auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der
Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.
§§ 43 - 51, Vierter Abschnitt - Kosten
§ 43 NSchÄG
Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
§ 44 NSchÄG
(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.
(2) Kostenschuldner ist ferner
1.
derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder der Schiedsperson mitgeteilte Erklärung oder in einer Vereinbarung übernommen hat;
2.
derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
3.
hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder
Abschriften beantragt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor; die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.
§ 45 NSchÄG
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, kann die Schiedsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.
§ 46 NSchÄG
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen
und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde
nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Für die Verjährung gilt § 8 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47 NSchÄG
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zu Stande, so beträgt die Gebühr 25 Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 48 NSchÄG
(1) Die Schiedsperson erhebt
1.
Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach der Nummer 31000 Nrn. 1 und 3 des Kostenverzeichnisses des Gerichts- und Notarkostengesetzes;
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Vergütung einer hinzugezogenen Dolmetscherin oder eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 49 NSchÄG
Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 48 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.
§ 50 NSchÄG
Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Berechnung oder gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch
richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht
erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 51 NSchÄG
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.
(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
§§ 52 - 56, Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 NSchÄG
Das Gesetz über das Schiedsmannswesen vom 6. Januar 1972 (Nds. GVBl. S. 13) und die Niedersächsische Schiedsmannsordnung in der Fassung vom 28. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1987 (Nds. GVBl. S. 95), werden aufgehoben.
§ 53 NSchÄG
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen
als Bezirke eines Schiedsamtes fort, soweit der Rat der Gemeinde keine abweichende
Regelung trifft.
(2) Die nach der Niedersächsischen Schiedsmannsordnung berufenen Schiedsmänner oder Schiedsfrauen üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Bezirk eines Schiedsamtes bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. Bei einer Neuordnung der Schiedsamtsbezirke bleiben sie nur bis zum Abschluss der bei ihnen anhängigen Verfahren im Amt; für sie gilt das bisherige Recht.
§ 54 NSchÄG
(1) Ändern sich die nach § 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes , so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. Als Beginn der Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache.
(2) Auf Schlichtungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung Anwendung.
§ 55 NSchÄG
(weggefallen)
§ 56 NSchÄG
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1990 in Kraft.
H a n n o v e r, den 1. Dezember 1989.
Der Niedersächsische Ministerpräsident A l b r e c h t
Der Niedersächsische Justizminister R e m m e r s
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