Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
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Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Vom 14. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 30 - VORIS 11110 05 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 15. AbgGÄndG

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

Art. 2 15. AbgGÄndG

Die Fraktionen des Landtages erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs in den Monaten Juli und August 1994 über die in § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes genannten Beträge hinaus weitere Zuschüsse. Diese betragen für beide Monate zusammen bei der Fraktion der SPD 8.470 Deutsche Mark, bei der Fraktion der CDU 8.110 Deutsche Mark und bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3.620 Deutsche Mark.

Art. 3 15. AbgGÄndG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 Buchst. a sowie Nrn. 5 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und Artikel I Nr. 9 mit Wirkung vom 1. September 1994 in Kraft. Für Abgeordnete, die dem Landtag bereits vor Beginn der 13. Wahlperiode angehört haben, gilt § 15 Satz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der bisherigen Fassung fort.
Hannover, den 14. Februar 1995
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Horst Milde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Schröder
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