Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215 - VORIS 76300 -) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Zuständigkeit | 2 |
Sonderregelungen | 3 |
Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke | 4 |
Kosten | 5 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215)
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215) |
§ 1 NVAG - Regelungsgegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
1.
ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherungsaufsicht über
a)
die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
b)
die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die gemäß § 321 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und
c)
die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG
und
2.
die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.
2 Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.
§ 2 NVAG - Zuständigkeit
(1) Die Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz führt das jeweils zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) 1 Soweit die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach § 321 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen worden ist, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. 2 Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. 3 Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 3 NVAG - Sonderregelungen
(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG ; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.
(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde ( §§ 36 und 37 VAG ).
§ 4 NVAG - Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke
(1) Die berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 3 bis 9 und den durch Verordnung nach Absatz 11 getroffenen Regelungen.
(2) 1 Ziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Belange der Mitglieder
der Versorgungswerke und der weiteren Leistungsberechtigten gewahrt werden. 2 Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(3) 1 Die Versorgungswerke dürfen ihren Geschäftsbetrieb nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 2 Sie legen der Aufsichtsbehörde ihre Satzung und ihren Geschäftsplan vor, der einen technischen Geschäftsplan einschließt. 3 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Satzung und der Geschäftsplan den durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprechen.
(4) 1 Änderungen der Satzung und des technischen Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Versorgungswerke dürfen Funktionen oder Versicherungstätigkeiten nur unter den Voraussetzungen des § 32 VAG ausgliedern.
(6) 1 Die Versorgungswerke haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. 2 § 253 Abs. 5 Satz 1 sowie die §§ 341i , 341j und 341l des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(7) 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht, ob der Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß ist. 2 Der Geschäftsbetrieb ist ordnungsgemäß, wenn er im Einklang steht mit
1.
dem Geschäftsplan,
2.
den Regelungen der Satzung, die nach Absatz 11 Nr. 2 getroffen sind, und
3.
den in den Absätzen 5 und 6 sowie durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 3 bis 5 geregelten Anforderungen.
(8) 1 Zur Durchführung der Versicherungsaufsicht ist die Aufsichtsbehörde befugt,
1.
von den Versorgungswerken Auskünfte in allen Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2.
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen oder durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen,
3.
Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft oder durch fachkundige Dritte treffen lässt, die sie für nötig hält, und
4.
an den Sitzungen der Organe des Versorgungswerks teilzunehmen.
2 Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind rechtzeitig anzukündigen; die Ankündigung kann unterbleiben, wenn durch sie der Prüfungszweck gefährdet würde. 3 Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in den Sitzungen nach Satz 1 Nr. 4 auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) 1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Zu den Maßnahmen gehört auch, in entsprechender Anwendung des § 307 VAG eine Sonderbeauftragte oder einen Sonderbeauftragten einzusetzen. 3 Ein Missstand liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb ohne Erlaubnis nach Absatz 3 oder nicht ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 geführt wird oder dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Ziel zuwiderläuft.
(10) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
(11) Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
1.
Anforderungen an den Geschäftsplan einschließlich des technischen Geschäftsplans des Versorgungswerks,
2.
Anforderungen an die Satzung für das Versorgungswerk,
3.
Grundlagen des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks einschließlich der Qualifikation von Leitungspersonal,
4.
Einzelheiten des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks im Hinblick auf
a)
die Kapitalausstattung und die Risikovorsorge,
b)
die Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten,
c)
die Vermögensanlage,
d)
die Rechnungslegung,
e)
den Inhalt und den Umfang der Berichterstattung,
f)
die Jahresabschlussprüfung und die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer,
5.
weitere Einzelheiten zum Jahresabschluss und zum Lagebericht und
6.
Mitteilungs-, Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(12) 1 Die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht weitergeben. 2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die einzelne Versorgungswerke nicht erkennen lässt, und nicht für den zur Durchführung der Versicherungsaufsicht erforderlichen Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtsbehörde und mit von ihr beauftragten Personen oder anderen Behörden.
§ 5 NVAG - Kosten
(1) Die Kosten, die dem Land für die Durchführung der Versicherungsaufsicht nach § 2 Abs. 1 entstehen, sind von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken durch die Entrichtung von Gebühren und Auslagen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu tragen.
(2) 1 Die von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken zu tragenden Gebühren sollen neun Zehntel der nach Abzug der Auslagen verbleibenden jährlichen Kosten nach Absatz 1 decken. 2 Die Höhe der Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke; dies gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen oder Versorgungswerk zugleich der Rechtsaufsicht durch eine andere Landesbehörde unterliegt. 3 Die Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. 4 Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.
(3) 1 Zieht die Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung eines Versorgungswerks nach § 4 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmathematikerinnen oder Versicherungsmathematiker (fachkundige Dritte) hinzu, so hat das geprüfte Versorgungswerk die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. 2 Die durch die Einsetzung einer Sonderbeauftragten oder eines Sonderbeauftragten entstehenden
Kosten hat das jeweilige Versorgungswerk in entsprechender Anwendung des § 307 Abs. 3 VAG als Auslagen zu erstatten.
(4) 1 Die Kosten, die bei der Prüfung eines Versicherungsunternehmens durch eine Hinzuziehung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG entstehen, sind von dem geprüften Versicherungsunternehmen als Auslagen zu erstatten. 2 § 307 Abs. 3 VAG bleibt unberührt.
Feedback