Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 17. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 25 - VORIS 22620 16 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 RdFunk4.ÄG - Zustimmungsgesetz

(1) Dem am 16. Juli/31. August 1999 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Artikels 1 § 5a Abs. 4, § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 § 5a Abs. 4, § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 des Staatsvertrages tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 4 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2000 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 RdFunk4.ÄG - Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes

Änderung hier nicht wiedergegeben.

Art. 3 RdFunk4.ÄG - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 17. Februar 2000
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar G a b r i e l
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